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Rechtskolumne: Thailändische PatientenverfügungVorsorgevollmacht

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Rechtskolumne von Marcus Scholz

Marcus Scholz ist ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, mit einer mehr als zehnjährigen Berufserfahrung.

Das erste und zweite Staatsexamen hat er 1999 und 2002 vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgelegt. 

Rechtsanwalt Scholz lebt und arbeitet in Thailand. Gemeinsam mit seinen thailändischen Kollegen hilft er insbesondere ausländischen Mandanten sich im thailändischen Rechtssystem zurechtzufinden. 

So berät er unter anderem in Fragen des Visa- und Aufenthaltsrechts, Immobilienrechts, bei Firmengründungen, des Vertragsrechts, aber auch in Nachlassfragen, Patientenverfügungen und sonstigen vertragsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwalt Scholz wird über die Anwaltsliste der deutschen Botschaft in Bangkok empfohlen. 

Marcus Scholz steht den Wochenblitz Lesern neben der regelmäßig erscheinenden Rechtskolumne auch gerne für Fragen unter www.thairecht.com zur Verfügung. E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Thailändische Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht

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Eine in Deutschland ordnungsgemäß erstellte Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wird in Thailand nicht akzeptiert.

Eine Patientenverfügung, auch als Patiententestament bezeichnet, stellt eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall dar, dass diese ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Eine Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen.

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich somit um eine sehr weitreichende Verfügung, aus gutem Grund sind daher erhebliche Voraussetzungen einzuhalten. Hierzu gehört, dass eine Patientenverfügung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem sie eventuell angewendet wird, zustande gekommen sein muss.

Dies bedeutet, dass eine Patientenverfügung, die in Deutschland beim Notar erstellt wurde, auch wenn diese ins Thai übersetzt und notariell beglaubigt wurde, nicht nach den Vorschriften des thailändischen Rechts zustande gekommen ist.

Nach thailändischem Recht muss eine Patientenverfügung und die Vollmacht von einem in Thailand zugelassenen Anwalt erstellt und beglaubigt werden.

Eine weitere Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sich der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.

Schließlich ist ein schriftliches Einverständnis von einem Familienangehörigen wie Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Kindern erforderlich, die der Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zustimmen.

Wie auch in Deutschland kann in Thailand eine Patientenverfügung sehr individuell gestaltet werden.

Während die Patientenverfügung regelt, welche lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt, bzw. nicht durchgeführt werden sollen, bestimmt die sogenannte Vorsorgevollmacht, welche Person bzw. Personen dafür Sorge tragen, dass die Verfügungen des Patienten befolgt werden.

Mit der Vorsorgevollmacht wird somit ein Bevollmächtigter beauftragt, den späteren Patienten, Vollmachtgeber in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser seinen Willen nicht mehr selber kundtun kann.

Eine Vorsorgevollmacht muss sich nicht lediglich auf die Handlungen beschränken, die in einer Patientenverfügung benannt wurden. So kann mittels der Vorsorgevollmacht auch eine notwendige Betreuung des Vollmachtgebers geregelt werden.

Durch die Erstellung einer ordnungsgemäßen thailändischen Patientenverfügung kann man schließlich sicher sein, dass auch in dem Fall, in dem man nicht mehr selber über sein Leben verfügen kann, die vorher geäußerten Wünsche umgesetzt werden.

Im Krankheitsfall werden thailändische Ärzte dann die Wünsche des Patienten mittels der Patientenverfügung beachten und respektieren.

Bezüglich weitergehender Fragen eine Patientenverfügung betreffend , sowie bei weiteren rechtlichen Fragen, stehe ich Ihnen, sowie meine Thaikollegen sehr gerne unter www.thairechtoder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Als eigener Chef in Thailand arbeiten - legal

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Viele Ausländer haben in Thailand den Traum legal selbstständig zu sein. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick darüber gegeben werden, was es hierbei zu beachten gilt.

Die beliebteste Geschäftsform in Thailand ist die sogenannte Thai Limited. Die Thai Limited ist vergleichbar mit der deutschen GmbH, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Voraussetzung für die Gründung und den Bestand der Firma sind mindestens 3 Anteilseigner.

Weiterhin müssen, bis auf einige wenige Ausnahmen, mindestens über 50% der Gesellschaftsanteile stets in thailändischer Hand sein.

Zunächst muss ein geeigneter Name gefunden werden, der Firmenname muss mit „Limited“ enden. Dieser Name wird dann dem Department of Business Development des Ministry of commerce (DBD) registriert. Der Gesellschaftsname, falls dieser noch nicht vergeben wurde, wird dann für die Zeitdauer von 30 Tagen für den Antragssteller reserviert und kann während dieser Zeit nicht an Dritte vergeben werden.

Nach der Namensregistrierung wird ein Gesellschaftsgründungsvertrag (Momorandum of Association) beim DBD eingereicht und registriert.

Der Gesellschaftsgründungsvertrag muss den Namen und den Sitz der Firma enthalten, das unternehmerische Betätigungsfeld, eine Erklärung, dass die Gesellschafter nur beschränkt haften, sowie die Namen, Anschriften, Berufe, Unterschriften und der Gesellschaftsanteil der jeweiligen Gesellschafter.

Weiterhin braucht die Firma einen eigenen Firmenstempel.

Nachdem alle Anteile gezeichnet sind findet die erste Gesellschafterversammlung statt. Dort werden dann die Regeln der Gesellschaft festgelegt. In der Regel wird bei der Erstellung der sogenannten Regulations, auch als Articles of Association bezeichnet, auf das thailändische Zivil- und Gesellschaftsrecht verwiesen,  jedoch sind auch hiervon abweichende Regelungen, um die Rechte der ausländischen Minderheiteneigner zu sichern, möglich.

Anschließend muss noch der erste Gesellschafter (Director) der Gesellschaft bestellt werden. Der Director kann auch ein Ausländer sein.

Spätestens drei Monate nach der Gründungsversammlung muss die Registrierung der Firma durch das Department of Business Devolopment erfolgen. Es wird durch das DBD ein Zertifikat ausgestellt.

Ausländische Staatsbürger müssen eine Kopie ihres Reisepasses vorlegen, sowie genaue Angaben über ihre Anschrift machen.

Die Registrierung erfolgt in der Regel etwa 2 Wochen nach Bewilligung des Firmennamens.

Will nun der ausländische Firmeninvestor selber arbeiten wollen, oder ausländische Mitarbeiter einstellen so muss er eine Arbeitserlaubnis beantragen. Pro ausländischen Mitarbeiter muss die Firma Kapital von jeweils 2 Millionen Baht nachweisen. Weiterhin sind für jeden ausländischen Mitarbeiter jeweils 3 thailändische Arbeitnehmer einzustellen.

Der arbeitswillige Ausländer muss dann mit den nunmehr vorliegenden Firmenunterlagen eine außerhalb Thailands liegende Botschaft oder ein Konsulat aufsuchen, um dort ein sogenanntes 3-monatiges Business, also Arbeitsvisum zu beantragen. Nach dessen Erhalt beantragt er beim örtlichen Labordepartment eine Arbeitserlaubnis, also eine Workpermit. Diese wird in der Regel, wenn alle Unterlagen vorliegen, 4 – 6 Wochen nach Antragsstellung erteilt und ist ein Jahr gültig. Nach Erhalt der Arbeitserlaubnis beantragt der Ausländer bei der örtlichen Immigration ein Jahresvisum. Das Jahresvisum wird in der Regel zunächst probeweise für 1 Monat ausgestellt, nach Ablauf dieser Zeit wird endlich das Jahresvisum ausgestellt. Der arbeitswillige Firmeneigner kann somit ein Jahr in Thailand bleiben, ohne lästige Visaruns durchführen zu müssen und darf ganz legal arbeiten.

Bei einer beabsichtigten Firmengründung sollte bereits in der Gründungsphase auf Professionelle zurückgegriffen werden. Gerade bei der Gewinn- und Verlustverteilung, Stimmrechten etc. kommt es immer wieder erst nach einigen Monaten oder Jahren zu Unstimmigkeiten, die durch professionelle Verträge hätten vermieden werden können.

Diese Kolumne kann nur einen groben Überblick geben. Bei Fragen zur Firmengründung  in Thailand und weiteren rechtlichen Fragen, stehe ich Ihnen, sowie meine thailändischen Kollegen sehr gerne unter www.thairecht.com oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Condominium Kauf in Thailand durch Ausländer

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Ein Erwerb von Immobilieneigentum ist in Thailand nicht ohne weiteres und in mit Deutschland vergleichbarer Form für Ausländer möglich.

Einem Ausländer ist es in Thailand bis auf wenige Ausnahmen untersagt, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben. Eine rechtssichere Möglichkeit für Ausländer Wohneigentum in Thailand in eigenem Namen zu erwerben ist der Kauf eines Condominiums.

Durch den sogenannten Condominium Act aus dem Jahr 1979 in der momentan aktuellen Fassung aus dem Jahr 2008 (B. E. 2522) ist festgelegt, dass Ausländer in mehrstöckigen Gebäuden Wohnungen, also sogenannte Condominiums oder Appartements, welche für Wohnzwecke geeignet sind im eigenen Namen erwerben können. Ein Erwerb ist sowohl durch Privatpersonen, wie auch durch juristische Personen möglich. Wie und unter welchen Voraussetzungen Ausländer ein Condominium erwerben können, wird im Condominium Act geregelt.

So schreibt dieses Gesetz u.a. vor, dass Ausländer in der Regel maximal 49% der Gesamtwohnfläche besitzen dürfen. In Bangkok und in einigen anderen Provinzen ist unter vom Ministerium festgelegten Bestimmungen Condominiumbesitz bis zu 100% möglich. Der Erwerb eines Condominiums, also einer „Eigentumswohnung“ ist somit in Thailand für Ausländer möglich.

Der Vorteil des Erwerbs eines Condominiums ist, dass der Käufer in eigenem Namen kauft und registriert wird und somit nicht auf einen Thai Partner angewiesen ist. Bei einer Verwertung des Apartments wie Verkauf, Vererben oder Verschenken ist er daher auch von keinem Dritten abhängig.

Voraussetzung für den Erwerb eines Condominiums ist, dass das Geld für den Kauf des Condos aus dem Ausland in Fremdwährung transferiert wurde, also nicht in Thailand verdient wurde. Weitere gesetzliche Voraussetzung ist, dass der Erwerber eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung gemäss des Immigration Law besitzt.

Nach erfolgtem Kauf erhält der Käufer einen Eigentumsnachweis. Diese als „unit title deed“ oder „unit certificate ownership“ bezeichnete Urkunde wird für die jeweilige Wohneinheit ausgestellt. Die Urkunde enthält den Vornamen und Namen des Eigentümers, die Lage und die Größe des Landes sowie die Lage und Größe der Wohnung.

Für den Kauf bzw. Verkauf und die notwendige Registrierung ist das Land Department Office zuständig. Dieses Verfahren ist wie folgt geregelt: Alle erforderlichen Nachweise für die Registrierung der Übertragung des „Condominium unit document of title“ werden zusammen mit dem zuständigen Beamten des Land Departments ausgefüllt. Ein bereits vorbereiteter Vertrag, selbstverständlich auf Thai, wird in Anwesenheit des Beamten von Käufer und Verkäufer unterschrieben. Sollte eine Belastung des Eigentumsanteils vorliegen, also das Condominium mit einer Hypothek belastet sein, so werden auch diese Unterlagen durch das Land Office vorbereitet und in Gegenwart des Beamten unterschrieben.

Für den Kauf eines Condominiums fällt entweder die sogenannte Übertragungsgebühr, die sogenannte „transfer fee“ in Höhe von 2% des Schätzpreises des Eigentumsanteils und  eine sogenannte Stempelsteuer (stamp duty) in Höhe von 0,5% der Kaufsumme oder des vom Land Department festgesetzten Schätzwertes der Immobilie an. Für den Fall, dass eine Hypothek bestellt werden soll, fallen hierfür nochmals Gebühren in Höhe von 1% des abzusichernden Wertes an.

Bei Fragen Grundstücks- und Immobilienrechts in Thailand und weiteren rechtlichen Fragen, stehe ich Ihnen, sowie meine thailändischen Kollegen sehr gerne unter www.thairecht.com oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

   

Steuern in Thailand

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Dass ein Steuersystem nicht zwangsläufig unübersichtlich und kompliziert sein muss, zeigt ein Blick auf das thailändische Steuersystem.

In Thailand gibt es 6 Progressionsstufen. Einkommen bis 150,000 THB sind steuerfrei. Ab einem Netto Einkommen von 150,001 – 500,000 THB muss ein Steuersatz von 10% abgeführt werden, zwischen 500,001 – 1,000,000 THB werden 20% fällig, von 1,000,001 – 4,000,000 THB sind 30% Steuern und ab einem Einkommen von mehr als 4,000,001 THB wird der Spitzensteuersatz von 37% erhoben.

Das zu versteuernde Einkommen lässt sich ebenfalls relativ leicht ermitteln.

Das monatliche Gehalt, Überstunden, Zulagen und eventuelle Zahlungen für die Altersversorgung wird mit 12 multipliziert.

Von diesem Betrag werden dann zunächst 40% jedoch nicht mehr als 60,000 THB abgezogen. Von dem dann noch verbleibenden Betrag wird ein persönlicher Freibetrag von 30,000 THB abgezogen. Weitere abziehbare Freibeträge sind dann nochmals 30,000 THB für den Ehepartner. Für eventuell vorhandene Kinder, die sich nicht in der Ausbildung befinden, können nochmals 15,000 THB abgezogen werden. Für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden erhöht sich dieser Betrag um einen Ausbildungsfreibetrag von 2,000 THB, also auf 17,000 THB.

Weiterhin wird die Pflege der Eltern oder der Schwiegereltern mit jeweils einem abzuziehenden Freibetrag von 30,000 THB berücksichtigt.

Darlehenszinsen können sich bis maximal 50,000 THB einkommensmindernd auswirken. Versicherungen können bis 10,000 THB in Abzug gebracht werden und Leistungen für die Sozialversicherung mit ebenfalls bis zu 10,000 THB.

Zahlungen in den Provident Fund, also in eine private Altersvorsorge, können bis zu einem Höchstbetrag von 300 000 THB berücksichtig und in Abzug gebracht werden.

Spenden können ebenfalls in Abzug gebracht werden, jedoch nur bis zu einem Höchstsatz von 10% des Einkommens, das nach den obigen Abzügen verbleibt.

Nach Abzug der Freibeträge ergibt sich das zu versteuernde Netto Einkommen, welches dann gemäss den jeweiligen Progressionsstufen zu versteuern ist.

Dass das Einkommenssteuersystem in Thailand relativ einfach ist, verdeutlicht folgendes Beispiel.

Ein verheirateter Arbeitnehmer, Vater eines 3-jährigen Kindes mit einem Monatseinkommen von 65,000 THB und einem monatlichen Boni Anspruch von 10,000 THB hätte somit ein jährliches Einkommen von 900,0000 THB. Hiervon wären zunächst 40% abzuziehen, jedoch nicht mehr als 60,000 THB, es verbleiben nach diesem Abzug somit noch 840,000 THB.

Abzüglich des persönlichen Freibetrages, des Freibetrages des Ehepartners und des sich nicht in der Ausbildung befindlichen Kindes in Höhe von gesamt 75,000 THB, verbleibt ein Einkommen von 765,000 THB.

Bringt man Darlehenszinsen, Versicherungen und Zahlungen für die Sozialversicherung mit insgesamt nochmals 45,000 THB in Abzug, dann verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 720,000 THB.

Für den Betrag bis 500,000 THB fällt eine Steuerlast von 10%, also von 35,000 THB an, da die ersten 150,000 THB steuerfrei sind, für die dann noch verbleibenden 220,000 THB sind 20%, mithin 44,000 THB zu zahlen, die Steuerlast würde somit bei einem Jahreseinkommen von 900,000 THB 79,000 THB betragen, also weniger als 8 %.

Die Steuerlast im oben genannten Beispiel ließe sich durch Ausschöpfung aller Freibeträge, wie zusätzlicher privater Altersvorsorge etc. relativ leicht weiter reduzieren.

Das thailändische Einkommenssteuersystem ist somit relativ unkompliziert und einfach zu überblicken.

Eine weitere Besonderheit: Es gibt die Vordrucke für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung auch in englischer Sprache. Jeder Arbeitnehmer hat somit die Möglichkeit, seine Steuererklärung selbst zu erstellen und einzureichen.

Bei Fragen bezüglich des Steuerrechts in Thailand und weiteren rechtlichen Fragen, stehe ich Ihnen, sowie meine Thaikollegen sehr gerne unter www.thairecht.comoder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Arbeiten in Thailand - Ein Überblick, worauf Arbeitgeber und Arbeitneher in Thailand achten sollten

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Das thailändische Arbeitsrecht gilt grundsätzlich sowohl für thailändische, wie auch für ausländische Mitarbeiter, die in Thailand arbeiten.

Nachfolgend soll ein Überblick über das thailändisches Arbeitsrecht wie Arbeitszeiten, Mindestlohn, Urlaubsansprüche, Feiertagsreglungen, Mutterschutz, Kündigungen und Abfindungen gegeben werden.

Insbesondere durch die Einführung des „Labour Protection“ im Jahr 1998 wurden die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmen gestärkt, dies zeigt auch die Rechtsprechung der thailändischen Arbeitsgerichte, die zunehmend arbeitnehmerfreundlicher urteilen.

Die Grundlagen des thailändischen Arbeitsrechts finden sich in den Regelungen wie des oben erwähnten „Labour Protection Act“, dem „Compensation Act“ aus dem Jahr 1994, dem „Civil and Commercial Code“, dem „Social Security Act“, dem „Act on Establishment of Labour Courts and Labour Court Procedures“ aus dem Jahr 1979, den „Labour Relations“ und dem „Law on Prescribing Minimum Wages“.

Betriebsvereinbarungen und arbeitsvertragliche Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind ebenfalls ergänzend anwendbar.

Arbeitsverträge sollten grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, jedoch lassen sich aus mündlichen Abreden und der faktischen Arbeitsaufnahme ebenfalls Rechte und Pflichten herleiten.

Anders als im deutschen Arbeitsrecht bedarf eine Kündigung nicht unbedingt der Schriftform.

Arbeitszeiten

Die Regelarbeitszeit ist gesetzlich festgelegt und beträgt für alle Tätigkeitsbereiche maximal 8 Stunden pro Tag und maximal 48 Stunden pro Woche. Neben dieser Regelung wird die gesetzliche Regelarbeitszeit für gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeiten eingeschränkt und beträgt nur 7 Stunden täglich bei einer gesamt Wochenstundenzahl von 42 Stunden.

Welche Tätigkeiten hierunter fallen, ergibt sich aufgrund eines Ministererlasses durch das “Ministry of Labour and Social Welfare“.

Ruhepause und arbeitsfreier Tag

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich nach fünf Arbeitsstunden einen Anspruch auf eine einstündige Ruhepause.

Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf einen bezahlten arbeitsfreien Tag in der Woche, wobei der Abstand zwischen zwei freien Tagen sechs Tage nicht überschreiten darf.

Von dieser Reglung kann allerdings für Arbeitnehmer im Hotel-, Transport- und Forstwesen abgewichen werden, die wöchentlichen freien Tage können hierbei zusammengelegt werden, jedoch darf die zusammenhängende Arbeitszeit 4 Wochen nicht überschreiten.

Entlohnung von Überstunden und Feiertagsarbeit

Alle über die Regelarbeitszeiten hinausgehenden Arbeitsstunden sind als Überstunden gesondert zu vergüten, so werden Überstunden an normalen Arbeitstagen mit dem 1,5 fachen Stundenlohn und Überstunden an Feiertagen sowie dem wöchtlichen freien Tag des Arbeitnehmers mit dem 3fachen Stundenlohn abgegolten.

Soweit Arbeitnehmer an Feiertagen oder dem wöchtlichen freien Tag arbeiten, ohne dass es sich um Überstunden handelt, erhalten sie hierfür den 2fachen Stundenlohn.

Die wöchentliche Zahl der Feiertags- und Überstunden darf jedoch 24 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Die Anordnung von Überstunden und Feiertagsarbeiten bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitnehmers, allerdings sind hiervon auch Ausnahmen wie im Hotel- und Gaststättengewerbe möglich.

Feiertage

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer mindestens an den 13 traditionellen thailändischen Feiertagen, sowie dem National Labour Day freizugeben.

Fällt ein Feiertag auf den regelmäßig freien Wochentag des Arbeitnehmers, so ist der darauf folgende Arbeitstag freizugeben, der Lohn ist für den Feiertag fortzuzahlen.

Urlaub

Einen Anspruch auf bezahlten Urlaub erwirkt der Arbeitnehmer ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmer mindestens 6 bezahlte Urlaubstage gewähren.

Die maximale Gesamtarbeitszeit beträgt theoretisch 294 Tage im Jahr. 365 Arbeitstage, abzüglich des wöchentlich freien Tages (52), abzüglich der 13 Feiertage sowie 6 Urlaubstagen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von maximal 30 Tagen im Jahr. Im Falle einer Krankheit kann er aber so viele freie Arbeitstage beanspruchen, wie zur Genesung erforderlich sind, nach 30 Tagen dann jedoch unbezahlt.

Ab dem 3. aufeinanderfolgenden Krankheitstag kann der Arbeitgeber doe Vorlage eines ärztliches Attests verlangen.

 Mutter- und Arbeitsschutz

Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen, sowie der zu gewährende 90tägige Mutterschutz werden nicht zu den obigen Krankheitstagen gerechnet. Von diesen 90 Tagen werden 45 Tage verfügtet.

Sonderurlaub

Weiterhin ist dem Arbeitnehmer bei Todesfällen von nahen Familienangehörigen, wie Elternteil, Ehefrau oder Kindern ein Sonderurlaub von bis zu fünf Tagen zu gewähren.

Bei Hochzeiten der Arbeitnehmer werden üblicherweise drei bis vier Tage Sonderurlaub gewährt für Exerzitien in einem Kloster wird ein bezahlter Sonderurlaub von etwa zwei Wochen gewährt.

Schließlich sind für Fortbildungsmaßnahmen die der beruflichen Tätigkeit, sozialen Zwecken oder der persönlichen Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen bis zu 5 Tage Urlaub zu gewähren.

Mindestlohn in Thailand

Seit 2013 besteht in Thailand ein täglicher Mindestlohn von 300 THB.

Von diesem Lohn kann der Arbeitgeber lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen, vor allem die Einkommenssteuer in Abzug bringen.

Kündigung und Abfindung

Im Falle einer Kündigung des Arbeitnehmers, die dieser nicht zu vertreten hat, ist diesem entsprechend der der Betriebszugehörigkeit eine Abfindung zu bezahlen. So erhalten Arbeitnehmer, die mehr als 120 Tage im Betrieb waren als Abfindung 30 Tage des letzten Lohns, Mitarbeiter, die zwischen einem Jahr und 3 Jahren tätig waren, erhalten als Abfindung 90 Tage des letzten Lohns, für 3 bis 6 jährige Tätigkeit beträgt die Abfindung 180 Tage des letzten Lohns, für eine Tätigkeit von 6 bis 10 Jahren stehen dem Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes 240 Tage Kompensation und für über 10jährige Tätigkeit 300 Tage zu.

Ausnahmen von diesen festgelegten Abfindungssummen können sich jedoch bspw. durch  Rationalisierung- und Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen durch Maschinen Arbeitsplätze wegfallen ergeben, selbiges gilt für die Verlegung der Betriebsstätte an einen anderen Ort.

Entgegen der oft verbreiteten Auffassung, enthält das thailändische Arbeitsrecht eine ganze Reihe von arbeitnehmerschützenden Regelungen. Wie bei allen gesetzlichen Regelung ist natürlich die Frage, inwieweit diese überprüft und durchgesetzt werden eine andere.

So ist die Beschäftigung von unter 15jährigen gesetzlich verboten, weiterhin gibt es besondere Schutzregelungen, wie besondere Arbeitszeiten, Arbeitsdauer, verbotene Tätigkeiten für Jugendliche von 15 – 18 Jahren. So dürfen Jungen und alle Frauen lediglich Lasten bis zu 25 Kilo tragen, Mädchen hingegen nur bis zu 20 Kilo tragen.

Ebenfalls bestehen mit deutschen Normen vergleichbare Schutzvorschriften für Schwangere, sowie ein Mutterschutz.

Diese Kolumne soll einen kurzen Überblick über das thailändische Arbeitsrecht geben. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, so wenden Sie sich gerne unter www.thairecht.com oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. an mich.

   

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