Deutsche Rent­ner in Thai­land — Welchen Regelun­gen unter­liegen deutsche Aus­land­srent­ner in Thai­land — Orig­i­nalauszug von 1967

Deutsche Rentner in Thailand  - Welchen Regelungen unterliegen deutsche Auslandsrentner in Thailand - Originalauszug von 1967

Wir haben uns die Mühen gemacht und mit einem deutschen Finanzber­ater zu Kom­mu­nizieren in Bezug auf Renten von Deutschen im Aus­land und zwar speziell Thai­land.

Auch er kon­nte nur auf das gültige Dop­pelbesteuerungsabkom­men zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und Thai­land existiert seit dem 10.07.1967, ver­weisen, welch­es wir im Orig­i­nal erfasst haben.

Auf das nach­fol­gende, orig­i­nale Dop­pel­s­teuer­abkom­men leis­ten wir keine Gewähr, sowie alle Aus­führun­gen unter­liegen in kein­er Weise als Rechtsanspruch.

Wichtigkeit sehen wir in Artikel 18

Für die Erfas­sung inländis­ch­er Einkün­fte gilt zusät­zlich das deutsche EStG.

Nach­fol­gend alle 30 Artikel des besagten Abkommens.

Abkom­men zwis­chen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und dem Kön­i­gre­ich Thai­land zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung bei den Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen

Artikel 1

Dieses Abkom­men gilt für Per­so­n­en, die in einem Ver­trag Staat oder in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig sind.

Artikel 2

(1) Dieses Abkom­men gilt, ohne Rück­sicht auf die Art der Erhe­bung, für Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen, die für Rech­nung eines der bei­den Ver­trag Staat­en, sein­er Län­der oder sein­er Gebi­et­skör­per­schaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen gel­ten alle Steuern, die vom Gesamteinkom­men, vom Gesamtver­mö­gen oder von Teilen des Einkom­mens oder des Ver­mö­gens erhoben wer­den, ein­schließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbe­weglichen Ver­mö­gens, der Lohn­sum­men­steuern sowie der Steuern vom Ver­mö­gen­szuwachs und der in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land erhobe­nen Gewerbesteuer.

(3) Zu den zur Zeit beste­hen­den Steuern, für die dieses Abkom­men gilt, gehören insbesondere:

1. In der Bun­desre­pub­lik Deutschland:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Vermögensteuer,

d) die Gewerbesteuer (im fol­gen­den als deutsche Steuer” bezeichnet);

2. im Kön­i­gre­ich Thailand:

a) die Einkom­men­steuer (income tax) und

b) die örtliche Auf­baus­teuer (local devel­op­ment tax) (im fol­gen­den als thailändis­che Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkom­men gilt auch für alle Steuern gle­ich­er oder ähn­lich­er Art, die kün­ftig neben den zur Zeit beste­hen­den Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Vorschriften dieses Abkom­mens über die Besteuerung des Einkom­mens oder des Gewinns gel­ten entsprechend für die nicht nach dem Einkom­men oder dem Ver­mö­gen berech­nete Gewerbesteuer.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens, soweit der Zusam­men­hang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Aus­druck Bun­desre­pub­lik” die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und, in geo­graphis­chem Sinne ver­wen­det, das Gebi­et des Gel­tungs­bere­ichs des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutschland;

b) bedeutet der Aus­druck Thai­land” das Kön­i­gre­ich Thailand;

c) bedeuten die Aus­drücke ein Ver­trag Staat” und der andere Ver­trag Staat” je nach dem Zusam­men­hang die Bun­desre­pub­lik oder Thailand;

d) bedeutet der Aus­druck Steuer” je nach dem Zusam­men­hang die deutsche Steuer oder die thailändis­che Steuer;

e) umfaßt der Aus­druck Per­son” natür­liche Per­so­n­en und Gesellschaften;

f) bedeutet der Aus­druck Gesellschaft” juris­tis­che Per­so­n­en, andere Recht­sträger oder Per­so­n­en­grup­pen, die für die Besteuerung als juris­tis­che Per­so­n­en behan­delt werden;

g) bedeuten die Aus­drücke Unternehmen eines Ver­trag Staates” und Unternehmen des anderen Ver­trag Staates”, je nach­dem, ein Unternehmen, das von ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son betrieben wird;

h) bedeutet der Aus­druck Staat­sange­hörige”

1. in Bezug auf die Bun­desre­pub­lik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land sowie alle juris­tis­chen Per­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen, die nach dem in der Bun­desre­pub­lik gel­tenden Recht errichtet wor­den sind;

2. in Bezug auf Thai­land alle natür­lichen Per­so­n­en, die nach thailändis­chem Staat­sange­hörigkeit­srecht die thailändis­che Staat­sange­hörigkeit besitzen, sowie alle juris­tis­chen Per­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen, die nach dem in Thai­land gel­tenden Recht errichtet wor­den sind;

i) bedeutet der Aus­druck zuständi­ge Behörde” auf seit­en der Bun­desre­pub­lik den Bun­desmin­is­ter der Finanzen und auf seit­en Thai­lands den Min­is­ter der Finanzen.

(2) Bei Anwen­dung dieses Abkom­mens durch einen Ver­trag Staat hat, wenn der Zusam­men­hang nichts anderes erfordert, jed­er in diesem Abkom­men nicht anders definierte Aus­druck die Bedeu­tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegen­stand dieses Abkom­mens sind.

Artikel 4

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens bedeutet der Aus­druck eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son” eine Per­son, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohn­sitzes, ihres ständi­gen Aufen­thalts, ihrer Ein­tra­gung, ihrer Errich­tung, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäft­sleitung oder eines anderen ähn­lichen Merk­mals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natür­liche Per­son in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig, so gilt folgendes:

a) Die Per­son gilt als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, in dem sie über eine ständi­ge Wohn­stätte ver­fügt. Ver­fügt sie in bei­den Ver­trag Staat­en über eine ständi­ge Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, zu dem sie die engeren per­sön­lichen und wirtschaftlichen Beziehun­gen hat (Mit­telpunkt der Lebensinteressen);

b) Kann nicht bes­timmt wer­den, in welchem Ver­trag Staat die Per­son den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen hat, oder ver­fügt sie in keinem der Ver­trag Staat­en über eine ständi­ge Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt hat;

c) Hat die Per­son ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt in bei­den Ver­trag Staat­en oder in keinem der Ver­trag Staat­en, so gilt sie als in dem Ver­trag Staat ansäs­sig, dessen Staat­sange­hörigkeit sie besitzt;

d) Besitzt die Per­son die Staat­sange­hörigkeit bei­der Ver­trag Staat­en oder keines Ver­trag Staates, so regeln die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en die Frage in gegen­seit­igem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natür­liche Per­son in bei­den Ver­trag Staat­en ansäs­sig, so regeln die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en die Frage in gegen­seit­igem Einvernehmen.

Artikel 5

(1) Im Sinne dieses Abkom­mens bedeutet der Aus­druck Betrieb­stätte” eine feste Geschäft­sein­rich­tung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teil­weise aus­geübt wird.

(2) Der Aus­druck Betrieb­stätte” umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 umfasst der Aus­druck Betrieb­stätte” eine Bauaus­führung oder Mon­tage nur dann, wenn deren Dauer überschreitet:

a) 6 Monate beim Ein­bau und bei der Mon­tage von Betrieb­sein­rich­tun­gen und Maschi­nen ein­schließlich der zum Ein­bau notwendi­gen baulichen Nebenarbeiten;

b) 3 Monate in allen anderen Fällen.

(4) Als Betrieb­stät­ten” gel­ten nicht:

a) Ein­rich­tun­gen, die auss­chließlich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Aus­liefer­ung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die auss­chließlich zur Lagerung, Ausstel­lung oder Aus­liefer­ung unter­hal­ten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wer­den, durch ein anderes Unternehmen bear­beit­et oder ver­ar­beit­et zu werden;

d) eine feste Geschäft­sein­rich­tung, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­ma­tio­nen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäft­sein­rich­tung, die auss­chließlich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen zu wer­ben, Infor­ma­tio­nen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähn­liche Tätigkeit­en auszuüben, die vor­bere­i­t­en­der Art sind oder eine Hil­f­stätigkeit darstellen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt eine Per­son — mit Aus­nahme eines unab­hängi­gen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 -, die in einem Ver­trag Staat für ein Unternehmen des anderen Ver­trag Staates tätig ist, als eine in dem erst­ge­nan­nten Staat gele­gene Betrieb­stätte, wenn

a) die Per­son eine Voll­macht besitzt, für das Unternehmen in diesem Ver­trag Staat Verträge abzuschließen, und diese Voll­macht dort gewöhn­lich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder

b) die Per­son in diesem Ver­trag Staat gewöhn­lich Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unter­hält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren aus­liefert, oder

c) die Per­son in diesem Ver­trag Staat gewöhn­lich Aufträge auss­chließlich oder fast auss­chließlich für das Unternehmen selb­st oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt.

(6) Ein Unternehmen eines Ver­trag Staates wird nicht schon deshalb so behan­delt, als habe es eine Betrieb­stätte in dem anderen Ver­trag Staat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Mak­ler, Kom­mis­sionär oder einen anderen unab­hängi­gen Vertreter ausübt, sofern diese Per­so­n­en im Rah­men ihrer ordentlichen Geschäft­stätigkeit han­deln. Dies gilt nicht, wenn der Mak­ler oder Vertreter in dem anderen Staat eine in Absatz 5 genan­nte Tätigkeit auss­chließlich oder fast auss­chließlich für das Unternehmen selb­st oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von ein­er Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder dort (entwed­er durch eine Betrieb­stätte oder in ander­er Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der bei­den Gesellschaften nicht zur Betrieb­stätte der anderen.

Artikel 6

(1) Einkün­fte aus unbe­weglichem Ver­mö­gen kön­nen in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Der Aus­druck unbe­weglich­es Ver­mö­gen” bes­timmt sich nach dem Recht des Ver­trag Staates, in dem das Ver­mö­gen liegt. Der Aus­druck umfasst in jedem Fall das Zube­hör zum unbe­weglichen Ver­mö­gen, das lebende und tote Inven­tar land- und forstwirtschaftlich­er Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Pri­va­trechts über Grund­stücke Anwen­dung find­en, die Nutzungsrechte an unbe­weglichem Ver­mö­gen sowie die Rechte auf verän­der­liche oder feste Vergü­tun­gen für die Aus­beu­tung oder das Recht auf Aus­beu­tung von Min­er­alvorkom­men, Quellen und anderen Boden­schätzen; Schiffe und Luft­fahrzeuge gel­ten nicht als unbe­weglich­es Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkün­fte aus der unmit­tel­baren Nutzung, der Ver­mi­etung oder Ver­pach­tung sowie jed­er anderen Art der Nutzung unbe­weglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gel­ten auch für Einkün­fte aus unbe­weglichem Ver­mö­gen eines Unternehmens.

Artikel 7

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Ver­trag Staates kön­nen nur in diesem Staat besteuert wer­den, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Ver­trag Staat durch eine dort gele­gene Betrieb­stätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so kön­nen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert wer­den, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betrieb­stätte zugerech­net wer­den können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Ver­trag Staates seine Tätigkeit in dem anderen Ver­trag Staat durch eine dort gele­gene Betrieb­stätte aus, so sind in jedem Ver­trag Staat dieser Betrieb­stätte die Gewinne zuzurech­nen, die sie hätte erzie­len kön­nen, wenn sie eine gle­iche oder ähn­liche Tätigkeit unter gle­ichen oder ähn­lichen Bedin­gun­gen als selb­ständi­ges Unternehmen aus­geübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betrieb­stätte sie ist, völ­lig unab­hängig gewe­sen wäre.

(3) Bei der Ermit­tlung der Gewinne ein­er Betrieb­stätte wer­den die für diese Betrieb­stätte ent­stande­nen Aufwen­dun­gen, ein­schließlich der Geschäfts­führungs- und all­ge­meinen Ver­wal­tungskosten, zum Abzug zuge­lassen, gle­ichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betrieb­stätte liegt, oder ander­swo ent­standen sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird ein­er Betrieb­stätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewin­nen Einkün­fte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behan­delt wer­den, so wer­den die Bes­tim­mungen jen­er Artikel durch die Bes­tim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Ver­trag Staates aus dem Betrieb von Luft­fahrzeu­gen im inter­na­tionalen Verkehr kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Kann ein Unternehmen eines Ver­trag Staates, das Seeschiffe im inter­na­tionalen Verkehr betreibt, in Übere­in­stim­mung mit Artikel 7 in dem anderen Ver­trag Staat besteuert wer­den, so wird die Steuer in diesem anderen Staat um 50 vom Hun­dert ermäßigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten entsprechend für Gewinne aus Beteili­gun­gen dieser Unternehmen der Seeschiff­fahrt oder Luft­fahrt an einem Pool oder an ein­er Betriebsgemeinschaft.

Artikel 9

Wenn:

a) ein Unternehmen eines Ver­trag Staates unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Geschäft­sleitung, der Kon­trolle oder am Kap­i­tal eines Unternehmens des anderen Ver­trag Staates beteiligt ist, oder

b) diesel­ben Per­so­n­en unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Geschäft­sleitung, der Kon­trolle oder am Kap­i­tal eines Unternehmens eines Ver­trag Staates und eines Unternehmens des anderen Ver­trag Staates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwis­chen den bei­den Unternehmen hin­sichtlich ihrer kaufmän­nis­chen oder finanziellen Beziehun­gen Bedin­gun­gen vere­in­bart oder aufer­legt wer­den, die von denen abwe­ichen, die unab­hängige Unternehmen miteinan­der vere­in­baren wür­den, so dür­fen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin­gun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedin­gun­gen aber nicht erzielt hat, den Gewin­nen dieses Unternehmens zugerech­net und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

(1) Div­i­den­den, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son zahlt, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Div­i­den­den kön­nen jedoch in dem Ver­trag Staat, in dem die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, besteuert wer­den, doch darf

a) die thailändis­che Steuer

1. 20 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ein indus­trielles Unternehmen” betreibt oder wenn der Empfänger der Div­i­den­den eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der die Div­i­den­den zahlen­den Gesellschaft gehören;

2. 15 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ein indus­trielles Unternehmen” betreibt und der Empfänger der Div­i­den­den eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören;

b) die deutsche Steuer

1. 20 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, es sei denn, dass Unter­ab­satz 2 anzuwen­den ist;

2. 15 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn der Empfänger der Div­i­den­den eine in Thai­land ansäs­sige Gesellschaft ist, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der die Div­i­den­den zahlen­den Gesellschaft gehören.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer, die ein Ver­trag Staat von den Div­i­den­den ein­er in diesem Staat ansäs­si­gen Gesellschaft erhebt, über die in Absatz 2 angegebe­nen Sätze hin­aus­ge­hen, jedoch 25 v. H. des Brut­to­be­trages der Div­i­den­den nicht über­steigen, wenn

a) dieser Staat die Kör­per­schaft­s­teuer von den aus­geschüt­teten Gewin­nen zu einem niedrigeren Vomhun­dert­satz als von den nicht aus­geschüt­teten Gewin­nen erhebt und der Unter­schied zwis­chen diesen bei­den Sätzen 20 Punk­te oder mehr beträgt, und

b) die Div­i­den­den von ein­er in diesem Staat ansäs­si­gen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansäs­sige Gesellschaft gezahlt wer­den, der min­destens 25 v. H. der stimm­berechtigten Anteile der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören.

(4) In diesem Artikel bedeutet:

a) der Aus­druck Div­i­den­den” Einkün­fte aus Aktien und aus son­sti­gen Gesellschaft­san­teilen stam­mende Einkün­fte, die nach dem Steuer­recht des Staates, in dem die auss­chüt­tende Gesellschaft ansäs­sig ist, den Einkün­ften aus Aktien gle­ichgestellt sind;

b) der Aus­druck indus­trielles Unternehmen”

1. Unternehmen, die befasst sind mit:

i) der Her­stel­lung, Mon­tage und der Bear­beitung und Verarbeitung,

ii) dem Hoch‑, Tief- und Schiffsbau,

iii) der Erzeu­gung von Strom, Wasserkraft, Gas sowie der Wasserver­sorgung oder

iv) der Land­wirtschaft, Forstwirtschaft, Fis­cherei und Plan­ta­gen­wirtschaft, und

2. son­stige Unternehmen, denen die nach den thailändis­chen Geset­zen über die Förderung indus­trieller Investi­tio­nen gewährten Vergün­s­ti­gun­gen zuste­hen, und

3. son­stige Unternehmen, die für die Zwecke dieses Artikels von der zuständi­gen Behörde Thai­lands zum indus­triellen Unternehmen” erk­lärt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Empfänger der Div­i­den­den in dem anderen Ver­trag Staat, in dem die die Div­i­den­den zahlende Gesellschaft ansäs­sig ist, eine Betrieb­stätte hat und die Beteili­gung, für die die Div­i­den­den gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte gehört, sofern die Div­i­den­den nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(6) Bezieht eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Gesellschaft Gewinne oder Einkün­fte aus dem anderen Ver­trag Staat, so darf dieser andere Staat wed­er die Div­i­den­den besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansäs­sige Per­so­n­en zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft ein­er Steuer für nicht aus­geschüt­tete Gewinne unter­w­er­fen, selb­st wenn die gezahlten Div­i­den­den oder die nicht aus­geschüt­teten Gewinne ganz oder teil­weise aus in dem anderen Staat erziel­ten Gewin­nen oder Einkün­ften bestehen.

Artikel 11

(1) Zin­sen, die aus einem Ver­trag Staat stam­men und an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gezahlt wer­den, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Die Zin­sen kön­nen auch in dem Ver­trag Staat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert wer­den; die Steuer darf aber 25 v. H. des Brut­to­be­trags der Zin­sen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Ver­trag Staates von den Zin­sen 10 v. H. des Brut­to­be­trags der Zin­sen nicht über­steigen, wenn die Zin­sen einem Geldin­sti­tut (ein­schließlich ein­er Ver­sicherungs­ge­sellschaft) zufließen, das eine Gesellschaft des anderen Ver­trag Staates ist und von einem indus­triellen Unternehmen” im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buch­stabe b gezahlt werden.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind die aus einem Ver­trag Staat stam­menden Zin­sen in diesem Staat von der Steuer befre­it, wenn die Zin­sen zufließen:

a) dem anderen Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften, oder

b) einem Geldin­sti­tut, das ganz im Eigen­tum des anderen Ver­trag Staates, eines sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften ste­ht, ins­beson­dere auf seit­en der Bun­desre­pub­lik der Deutschen Bun­des­bank oder der Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau und auf seit­en Thai­lands der Bank of Thai­land, oder

c) ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son aus Schuld­ver­schrei­bun­gen, welche die Regierung des erst­ge­nan­nten Staates aus­gegeben hat.

(5) Der in diesem Artikel ver­wen­dete Aus­druck Zin­sen” bedeutet Einkün­fte aus öffentlichen Anlei­hen, aus Schuld­ver­schrei­bun­gen, auch wenn sie durch Pfan­drechte an Grund­stück­en gesichert oder mit ein­er Gewinn­beteili­gung aus­ges­tat­tet sind, und aus Forderun­gen jed­er Art sowie alle anderen Einkün­fte, die nach dem Steuer­recht des Staates, aus dem sie stam­men, den Einkün­ften aus Dar­lehen gle­ichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Empfänger in dem anderen Ver­trag Staat, aus dem die Zin­sen stam­men, eine Betrieb­stätte hat und die Forderung, für die die Zin­sen gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte gehört, sofern die Zin­sen nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(7) Zin­sen gel­ten dann als aus einem Ver­trag Staat stam­mend, wenn der Schuld­ner dieser Staat selb­st, eines sein­er Län­der, eine sein­er Gebi­et­skör­per­schaften oder eine in diesem Staat ansäs­sige Per­son ist. Hat aber der Schuld­ner der Zin­sen, ohne Rück­sicht darauf, ob er in einem Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder nicht, in einem Ver­trag Staat eine Betrieb­stätte und ist die Schuld, für die die Zin­sen gezahlt wer­den, für Zwecke der Betrieb­stätte einge­gan­gen wor­den und trägt die Betrieb­stätte die Zin­sen, so gel­ten die Zin­sen als aus dem Ver­trag Staat stam­mend, in dem die Betrieb­stätte liegt.

(8) Beste­hen zwis­chen Schuld­ner und Gläu­biger oder zwis­chen jedem von ihnen und einem Drit­ten beson­dere Beziehun­gen und über­steigen deshalb die gezahlten Zin­sen, gemessen an der zugrun­deliegen­den Forderung, den Betrag, den Schuld­ner und Gläu­biger ohne diese Beziehun­gen vere­in­bart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf diesen let­zten Betrag angewen­det. In diesem Fall kann der über­steigende Betrag nach dem Recht jedes Ver­trag Staates und unter Berück­sich­ti­gung der anderen Bes­tim­mungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 12

(1) Lizen­zge­bühren ein­schließlich ähn­lich­er Vergü­tun­gen, die aus einem Ver­trag Staat stam­men und an eine in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gezahlt wer­den, kön­nen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizen­zge­bühren kön­nen jedoch in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, aus dem sie stam­men, doch darf die Steuer

a) 5 v. H. des Brut­to­be­trages dieser Vergü­tun­gen nicht über­steigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe­ber­recht­en an lit­er­arischen, kün­st­lerischen oder wis­senschaftlichen Werken gezahlt werden;

b) 15 v. H. des Brut­to­be­trages dieser Vergü­tun­gen nicht über­steigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Paten­ten, Waren­ze­ichen, Mustern oder Mod­ellen, Plä­nen, geheimen Formeln oder Ver­fahren oder für die Mit­teilung gewerblich­er, kaufmän­nis­ch­er oder wis­senschaftlich­er Erfahrun­gen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kine­matographis­chen Fil­men oder von Ton­bän­dern für Fernseh- oder Rund­funksendun­gen gezahlt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Recht­en oder Ver­mö­genswerten, aus denen diese Lizen­zge­bühren zu erzie­len sind, wenn die Rechte oder Ver­mö­genswerte von ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son zur auss­chließlichen Nutzung in dem anderen Ver­trag Staat veräußert wer­den und das Ent­gelt für die Rechte oder Ver­mö­genswerte von einem Unternehmen des anderen Staates oder ein­er in diesem Staate gele­ge­nen Betrieb­stätte getra­gen wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwen­den, wenn der in einem Ver­trag­s­text ansäs­sige Empfänger der Lizen­zge­bühren in dem anderen Ver­trag Staat, aus dem die Lizen­zge­bühren stam­men, eine Betrieb­stätte hat und die Lizen­zge­bühren dieser Betrieb­stätte zuzurech­nen sind, sofern die Lizen­zge­bühren nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betrieb­stätte besteuert werden.

(5) Lizen­zge­bühren gel­ten dann als aus einem Ver­trag Staat stam­mend, wenn der Schuld­ner dieser Staat selb­st, eines sein­er Län­der, eine sein­er Gebi­et­skör­per­schaften oder eine in diesem Staat ansäs­sige Per­son ist. Hat aber der Schuld­ner der Lizen­zge­bühren, ohne Rück­sicht darauf, ob er in einem Ver­trag Staat ansäs­sig ist oder nicht, in einem Ver­trag Staat eine Betrieb­stätte und gehören die Rechte oder Ver­mö­genswerte, für die die Lizen­zge­bühren gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu dieser Betrieb­stätte und trägt die Betrieb­stätte die Lizen­zge­bühren, so gel­ten die Lizen­zge­bühren als aus dem Ver­trag Staat stam­mend, in dem die Betrieb­stätte liegt.

(6) Beste­hen zwis­chen Schuld­ner und Gläu­biger oder zwis­chen jedem von ihnen und einem Drit­ten beson­dere Beziehun­gen und über­steigen deshalb die gezahlten Lizen­zge­bühren, gemessen an der zugrunde liegen­den Leis­tung, den Betrag, den Schuld­ner und Gläu­biger ohne diese Beziehung vere­in­bart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf diesen let­zten Betrag angewen­det. In diesem Fall kann der über­steigende Betrag nach dem Recht jedes Ver­trag Staates und unter Berück­sich­ti­gung der anderen Bes­tim­mungen dieses Abkom­mens besteuert werden.

Artikel 13

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbe­weglichen Ver­mö­gens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kön­nen in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Ver­mö­gens, das Betrieb­sver­mö­gen ein­er Betrieb­stätte darstellt, die ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat hat, ein­schließlich der­ar­tiger Gewinne, die bei der Veräußerung ein­er solchen Betrieb­stätte (allein oder zusam­men mit dem übri­gen Unternehmen) erzielt wer­den, kön­nen in dem anderen Staat besteuert wer­den. Jedoch kön­nen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 21 Absatz 3 genan­nten beweglichen Ver­mö­gens nur in dem Ver­tragstaat besteuert wer­den, in dem dieses bewegliche Ver­mö­gen nach dem ange­führten Artikel besteuert wer­den kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Ver­mö­gen, das nicht zu dem in Artikel 12 Absatz 3 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genan­nten Ver­mö­gen gehört, kön­nen nur in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem der Veräußer­er ansäs­sig ist.

Artikel 14

(1) Vor­be­haltlich der Artikel 15, 16 und 17 kön­nen Vergü­tun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige natür­liche Per­son für unselb­ständi­ge oder selb­ständi­ge Arbeit (ein­schließlich ein­er freiberu­flichen Tätigkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert wer­den, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Ver­trag Staat aus­geübt wird. Wird die Arbeit dort aus­geübt, so kön­nen die dafür bezo­ge­nen Vergü­tun­gen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kön­nen Vergü­tun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige natür­liche Per­son für die in dem anderen Ver­trag Staat aus­geübte unselb­ständi­ge oder selb­ständi­ge Tätigkeit bezieht, nur in dem erst­ge­nan­nten Staat besteuert wer­den, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat ins­ge­samt nicht länger als 183 Tage während des betr­e­f­fend­en Steuer­jahres aufhält, und

b) die Vergü­tun­gen von ein­er Per­son oder für eine Per­son gezahlt wer­den, die nicht in dem anderen Staat ansäs­sig ist, und

c) die Vergü­tun­gen nicht von ein­er Betrieb­stätte getra­gen wer­den, welche die Per­son, die die Vergü­tun­gen zahlt, in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kön­nen Vergü­tun­gen für unselb­ständi­ge Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luft­fahrzeuges aus­geübt wird, das von einem Unternehmen eines Ver­trag Staates im inter­na­tionalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staate besteuert werden.

Artikel 15

(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für Vergü­tun­gen, die beruf­s­mäßige Kün­stler, wie Bühnen‑, Rund­funk- oder Fernsehkün­stler und Musik­er, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigen­schaft per­sön­lich aus­geübten Tätigkeit für ihre Dar­bi­etun­gen in einem Ver­trag Staat beziehen, wenn der Besuch in diesem Staat unmit­tel­bar oder mit­tel­bar von öffentlichen Kassen des anderen Ver­trag Staates in erhe­blichem Maße unter­stützt wird.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat Dar­bi­etun­gen der in Absatz 1 genan­nten Art, so kön­nen die Gewinne aus dem Erbrin­gen dieser Dar­bi­etun­gen ungeachtet ander­er Vorschriften dieses Abkom­mens in dem anderen Staat besteuert wer­den, es sei denn, dass das Unternehmen für Dar­bi­etun­gen dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Ver­trag Staates in erhe­blichem Maße unter­stützt wird.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Aus­druck öffentliche Kassen eines Ver­trag Staates” auch die von einem Land oder ein­er Gebi­et­skör­per­schaft errichteten öffentlichen Kassen.

Artikel 16

Auf­sicht­srat- oder Ver­wal­tungsrat Vergü­tun­gen und ähn­liche Zahlun­gen, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied des Auf­sichts- oder Ver­wal­tungsrates ein­er Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­sig ist, kön­nen in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

(1) Vergü­tun­gen, die von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmit­tel­bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebi­et­skör­per­schaft errichteten Son­derver­mö­gen an eine natür­liche Per­son für unselb­ständi­ge Arbeit gezahlt wer­den, sind in dem anderen Ver­trag Staat von der Steuer befre­it, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staat­sange­höri­gen dieses anderen Staates geleis­tet wird, der nicht zugle­ich Staat­sange­höriger des erst­ge­nan­nten Ver­trag Staates ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergü­tun­gen für unselb­ständi­ge Arbeit anzuwen­den, die im Zusam­men­hang mit ein­er kaufmän­nis­chen oder gewerblichen Tätigkeit eines Ver­trag Staates, ein­er sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften geleis­tet wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergü­tun­gen, die im Falle der Bun­desre­pub­lik die Deutsche Bun­des­bank, die Deutsche Bun­des­bahn und die Deutsche Bun­de­spost, und im Falle Thai­lands die Bank of Thai­land” und andere Ein­rich­tun­gen zahlen, die Staat­sauf­gaben wahrnehmen.

Artikel 18

(1) Ruhege­häl­ter und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit sowie Renten, die eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son bezieht, kön­nen nur dann in dem anderen Ver­trag Staat besteuert wer­den, wenn diese Vergü­tun­gen bei der Ermit­tlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder ein­er in diesem Staat gele­ge­nen Betrieb­stätte als Aus­gaben abge­zo­gen werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhege­häl­ter und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit sowie Renten, die von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmit­tel­bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebi­et­skör­per­schaft errichteten Son­derver­mö­gen gezahlt wer­den, in dem anderen Ver­trag Staat von der Steuer befreit.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhege­häl­ter, Renten und andere wiederkehrende oder ein­ma­lige Vergü­tun­gen, die ein­er natür­lichen Per­son von einem Ver­trag Staat, einem sein­er Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften als Vergü­tung für einen Schaden gezahlt wer­den, der als Folge von Kriegshand­lun­gen oder poli­tis­ch­er Ver­fol­gung ent­standen ist.

Artikel 19

Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und beg­ibt sie sich lediglich zu dem Zweck in den anderen Ver­trag Staat, um dort an ein­er Uni­ver­sität, Hochschule, Schule oder ein­er anderen Lehranstalt höch­stens zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben, so ist diese Per­son in dem anderen Ver­trag Staat mit den Vergü­tun­gen für ihre Lehrtätigkeit von der Steuer befreit.

Artikel 20

(1) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich als Stu­dent an ein­er anerkan­nten Uni­ver­sität, Hochschule oder Schule dieses anderen Ver­trag Staates oder als Lehrling (in der Bun­desre­pub­lik ein­schließlich der Volon­täre oder Prak­tikan­ten) vorüberge­hend auf, so ist diese Per­son in diesem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

b) der Vergü­tun­gen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die Mit­tel für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung zu ergänzen.

(2) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich zum Studi­um, zur Forschung oder zur Aus­bil­dung als Empfänger eines Zuschuss­es, Unter­halts­beitrages oder Stipendi­ums ein­er wis­senschaftlichen, päd­a­gogis­chen, religiösen oder mildtäti­gen Organ­i­sa­tion oder im Rah­men eines Pro­gramms für tech­nis­che Hil­fe, an dem die Regierung eines Ver­trag Staates beteiligt ist, vorüberge­hend auf, so ist diese Per­son in diesem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) des Zuschuss­es, Unter­halts­beitrages oder Stipendi­ums, und

b) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

c) der Vergü­tun­gen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit im Rah­men der Stu­di­en, der Forschung oder der Aus­bil­dung geleis­tet wird oder mit ihnen zusammenhängt.

(3) Ist eine natür­liche Per­son in einem Ver­trag Staat ansäs­sig oder ist sie dort, unmit­tel­bar bevor sie sich in den anderen Ver­trag Staat begab, ansäs­sig gewe­sen und hält sie sich in diesem anderen Ver­trag Staat lediglich als Arbeit­nehmer der Regierung oder eines Unternehmens des anderen Staates oder auf Grund eines Ver­trages oder ein­er Vere­in­barung mit dieser Regierung oder einem solchen Unternehmen vorüberge­hend für die Dauer von höch­stens 12 Monat­en auf, um tech­nis­che, beru­fliche oder geschäftliche Erfahrun­gen zu erwer­ben, so ist diese Per­son in dem anderen Staat steuer­frei hinsichtlich

a) der für ihren Unter­halt, ihre Erziehung oder ihre Aus­bil­dung bes­timmten Über­weisun­gen aus dem Aus­land, und

b) der den Betrag von 15.000 DM oder den Gegen­wert in thailändis­ch­er Währung nicht über­steigen­den Vergü­tun­gen für die in dem anderen Staat aus­geübte Arbeit, sofern diese Arbeit im Rah­men ihrer Stu­di­en oder ihrer Aus­bil­dung geleis­tet wird oder damit zusammenhängt.

Artikel 21

(1) Unbe­weglich­es Ver­mö­gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem dieses Ver­mö­gen liegt.

(2) Beweglich­es Ver­mö­gen, das Betrieb­sver­mö­gen ein­er Betrieb­stätte eines Unternehmens darstellt, kann in dem Ver­trag Staat besteuert wer­den, in dem sich die Betrieb­stätte befindet.

(3) Seeschiffe oder Luft­fahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Ver­tragstaates im inter­na­tionalen Verkehr betrieben wer­den, sowie beweglich­es Ver­mö­gen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luft­fahrzeuge dient, kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Ver­mö­gen­steile ein­er in einem Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

(1) Die Ver­an­la­gung und Besteuerung des Einkom­mens und des Ver­mö­gens in jedem der bei­den Ver­trag Staat­en richtet sich weit­er­hin nach den in dem betr­e­f­fend­en Ver­trag Staat gel­tenden Geset­zen, es sei denn, dass dieses Abkom­men aus­drück­lich ent­ge­gen­ste­hende Vorschriften enthält.

(2) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird bei ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Per­son die Steuer wie fol­gt festgesetzt:

a) Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer wer­den die Einkün­fte aus Quellen inner­halb Thai­lands und die in Thai­land gele­ge­nen Ver­mö­genswerte ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in Thai­land besteuert wer­den kön­nen, soweit nicht Buch­stabe b anzuwen­den ist. Die Bun­desre­pub­lik behält aber das Recht, die so ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­genswerte bei der Fest­set­zung des Steuer­satzes zu berück­sichti­gen. Auf Div­i­den­den ist Satz 1 nur anzuwen­den, wenn die Div­i­den­den ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Kap­i­talge­sellschaft von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 v. H. der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören. Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer wer­den eben­falls Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den nach dem vorste­hen­den Satz von der Steuerbe­mes­sungs­grund­lage ausgenom­men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach thailändis­chem Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men für die nach­ste­hen­den, aus Quellen inner­halb Thai­lands stam­menden Einkün­fte gezahlt wird, wird unter Beach­tung der Vorschriften des deutschen Steuer­rechts über die Anrech­nung aus­ländis­ch­er Steuern auf die von diesen Einkün­ften erhobene deutsche Steuer angerechnet:

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschif­f­en im inter­na­tionalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thai­land besteuert wer­den können;

2. Div­i­den­den, die nicht unter Buch­stabe a fallen;

3. Zin­sen;

4. Lizen­zge­bühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genan­nten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thai­land besteuert wer­den können;

6. die in Artikel 17 Absatz 1 genan­nten Vergü­tun­gen, die an einen deutschen Staat­sange­höri­gen gezahlt wer­den, der nicht zugle­ich thailändis­ch­er Staat­sange­höriger ist;

7. Ruhege­häl­ter und son­stige Vergü­tun­gen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thai­land besteuert wer­den können.

(3) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird bei ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Per­son die Steuer wie fol­gt festgesetzt:

a) Von der Bemes­sungs­grund­lage für die thailändis­che Steuer wer­den die Einkün­fte aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik und die in der Bun­desre­pub­lik gele­ge­nen Ver­mö­gen­steile ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den kön­nen, soweit nicht Buch­stabe b anzuwen­den ist. Thai­land behält aber das Recht, die so ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­gen­steile bei der Fest­set­zung des Steuer­satzes zu berück­sichti­gen. Auf Div­i­den­den ist Satz 1 nur anzuwen­den, wenn die Div­i­den­den ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft von ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Kap­i­talge­sellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 v. H. der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören. Von der Bemes­sungs­grund­lage für die thailändis­che Steuer wer­den eben­falls Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den nach dem vorste­hen­den Satz von der Steuerbe­mes­sungs­grund­lage ausgenom­men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Per­son für aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik stam­menden Einkün­fte zu zahlen ist, wird auf die thailändis­che Steuer angerech­net, wenn die Einkün­fte beste­hen aus:

1. Gewin­nen aus dem Betrieb von Seeschif­f­en im inter­na­tionalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können;

2. Div­i­den­den, die nicht unter Buch­stabe a fallen;

3. Zin­sen;

4. Lizen­zge­bühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genan­nten Veräußerungsgewinne;

5. Gewin­nen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können;

6. Die in Artikel 17 Absatz 1 genan­nten Vergü­tun­gen, die an einen thailändis­chen Staat­sange­höri­gen gezahlt wer­den, der nicht zugle­ich deutsch­er Staat­sange­höriger ist;

7. Ruhege­häl­tern und son­sti­gen Vergü­tun­gen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bun­desre­pub­lik besteuert wer­den können.

Der anzurech­nende Betrag bemisst sich nach der in der Bun­desre­pub­lik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändis­chen Steuer nicht über­steigen, der dem Ver­hält­nis der Reineinkün­fte aus Quellen inner­halb der Bun­desre­pub­lik zum Gesamt­be­trag der der thailändis­chen Steuer unter­liegen­den Reineinkün­fte entspricht. Bei der Fest­set­zung des Gesamt­be­trages der Reineinkün­fte wer­den Ver­luste, gle­ichgültig, in welchen Staat­en sie ent­standen sind, nicht berücksichtigt.

Artikel 23

(1) Die Staat­sange­höri­gen eines Ver­trag Staates dür­fen in dem anderen Ver­trag Staat wed­er ein­er Besteuerung noch ein­er damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tung unter­wor­fen wer­den, die anders oder belas­ten­der sind als die Besteuerung und die damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tun­gen, denen die Staat­sange­höri­gen des anderen Staates unter gle­ichen Ver­hält­nis­sen unter­wor­fen sind oder unter­wor­fen wer­den können.

(2) Die Besteuerung ein­er Betrieb­stätte, die ein Unternehmen eines Ver­trag Staates in dem anderen Ver­trag Staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungün­stiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gle­iche Tätigkeit ausüben. Diese Bes­tim­mung ist nicht so auszule­gen, als verpflichtete sie einen Ver­trag Staat, den in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­so­n­en Steuer­frei­be­träge, ‑Vergün­s­ti­gun­gen und ‑Ermäßi­gun­gen auf Grund des Per­so­n­en­standes oder der Fam­i­lien­las­ten zu gewähren, die er den in seinem Gebi­et ansäs­si­gen Per­so­n­en gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Ver­trag Staates, deren Kap­i­tal ganz oder teil­weise, unmit­tel­bar oder mit­tel­bar, ein­er in dem anderen Ver­trag Staat ansäs­si­gen Per­son oder mehreren solchen Per­so­n­en gehört oder ihrer Kon­trolle unter­liegt, dür­fen in dem erst­ge­nan­nten Staat wed­er ein­er Besteuerung noch ein­er damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tung unter­wor­fen wer­den, die anders oder belas­ten­der sind als die Besteuerung und die damit zusam­men­hän­gen­den Verpflich­tun­gen, denen andere ähn­liche Unternehmen des erst­ge­nan­nten Staates unter­wor­fen sind oder unter­wor­fen wer­den können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Aus­druck Besteuerung” Steuern jed­er Art und Bezeichnung.

Artikel 24

(1) Ist eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son der Auf­fas­sung, daß die Maß­nah­men eines Ver­trag Staates oder bei­der Ver­trag Staat­en für sie zu ein­er Besteuerung geführt haben oder führen wer­den, die diesem Abkom­men nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach inner­staatlichem Recht dieser Staat­en vorge­se­henen Rechtsmit­tel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Ver­trag Staates unter­bre­it­en, in dem sie ansäs­sig ist.

(2) Hält diese zuständi­ge Behörde die Ein­wen­dung für begrün­det und ist sie selb­st nicht in der Lage, eine befriedi­gende Lösung her­beizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver­ständi­gung mit der zuständi­gen Behörde des anderen Ver­trag Staates so zu regeln, dass eine dem Abkom­men nicht entsprechende Besteuerung ver­mieden wird.

(3) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en wer­den sich bemühen, Schwierigkeit­en oder Zweifel, die bei der Ausle­gung oder Anwen­dung dieses Abkom­mens entste­hen, in gegen­seit­igem Ein­vernehmen zu beseit­i­gen. Sie kön­nen auch gemein­sam darüber berat­en, wie eine Dop­pelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkom­men nicht behan­delt sind, ver­mieden wer­den kann.

(4) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en kön­nen zur Her­beiführung ein­er Eini­gung im Sinne der vorste­hen­den Absätze und zum Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen nach Artikel 25 unmit­tel­bar miteinan­der verkehren.

Artikel 25

(1) Die zuständi­gen Behör­den der Ver­trag Staat­en wer­den die Infor­ma­tio­nen aus­tauschen, die zur Durch­führung dieses Abkom­mens erforder­lich sind. Alle so aus­ge­tauscht­en Infor­ma­tio­nen sind geheim zuhal­ten und dür­fen nur solchen Per­so­n­en oder Behör­den zugänglich gemacht wer­den, die mit der Ver­an­la­gung oder gerichtlichen Fest­set­zung und der Erhe­bung der unter dieses Abkom­men fal­l­en­den Steuern befasst sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszule­gen, als verpflichte er einen der Ver­trag Staaten:

a) Ver­wal­tungs­maß­nah­men durchzuführen, die von den Geset­zen oder der Ver­wal­tung­sprax­is dieses oder des anderen Ver­trag Staates abweichen;

b) Angaben zu über­mit­teln, die nach den Geset­zen oder im üblichen Ver­wal­tungsver­fahren dieses oder des anderen Ver­trag Staates nicht beschafft wer­den können;

c) Infor­ma­tio­nen zu erteilen, die ein Handels‑, Geschäfts‑, Gewerbe- oder Beruf­s­ge­heim­nis oder ein Geschäftsver­fahren preis­geben wür­den oder deren Erteilung der öffentlichen Ord­nung widerspräche.

Artikel 26

Dieses Abkom­men berührt nicht die steuer­lichen Vor­rechte, die den diplo­ma­tis­chen und kon­sular­ischen Beamten nach den all­ge­meinen Regeln des Völk­er­rechts oder auf Grund beson­der­er Vere­in­barun­gen zustehen.

Artikel 27

Enthal­ten das Recht eines der bei­den Ver­trag Staat­en oder völk­er­rechtliche Regelun­gen, die zwis­chen den Ver­trag Staat­en neben diesem Abkom­men gegen­wär­tig oder kün­ftig beste­hen, eine Bes­tim­mung, die für eine in einem Ver­trag Staat ansäs­sige Per­son gün­stiger ist als die Regelun­gen dieses Abkom­mens, so wird diese Bes­tim­mung, soweit sie gün­stiger ist, von diesem Abkom­men nicht berührt.

Artikel 28

Dieses Abkom­men gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierun­gen der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land gegenüber der Regierung des Kön­i­gre­ichs Thai­land inner­halb von drei Monat­en nach Inkraft­treten des Abkom­mens eine gegen­teilige Erk­lärung abgibt.

Artikel 29

(1) Dieses Abkom­men bedarf der Rat­i­fizierung; die Rat­i­fika­tion­surkun­den sollen so bald wie möglich in Bonn aus­ge­tauscht werden.

(2) Dieses Abkom­men tritt einen Monat nach Aus­tausch der Rat­i­fika­tion­surkun­den in Kraft und gilt dann

a) hin­sichtlich der deutschen Steuern für die Steuern, die für das Kalen­der­jahr 1967 und die fol­gen­den Kalen­der­jahre erhoben werden,

b) hin­sichtlich der thailändis­chen Steuer

1. bei den Steuern vom Einkom­men für das Einkom­men des Kalen­der­jahres 1967 und der fol­gen­den Kalen­der­jahre, und für das Einkom­men der Wirtschaft­s­jahre, die im Kalen­der­jahr 1967 und in den fol­gen­den Kalen­der­jahren enden;

2. bei den Steuern vom Ver­mö­gen, die vom 1. Jan­u­ar 1967 an zu entricht­en sind.

Artikel 30

Dieses Abkom­men bleibt auf unbes­timmte Zeit in Kraft, jedoch kann jed­er der Ver­trag Staat­en bis ein­schließlich 30. Juni jeden Kalen­der­jahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Inkraft­tretens an gerech­net, das Abkom­men gegenüber dem anderen Ver­trag Staat auf diplo­ma­tis­chem Wege schriftlich kündi­gen; in diesem Falle ver­liert dieses Abkom­men seine Gültigkeit und ist erst­mals nicht mehr anzuwenden

a) hin­sichtlich der deutschen Steuer auf die Steuern, die für das auf das Kündi­gungs­jahr fol­gende Kalen­der­jahr erhoben werden,

b) hin­sichtlich der thailändis­chen Steuer

1. auf die Steuern vom Einkom­men für das Einkom­men des auf das Kündi­gungs­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres und für das Einkom­men der Wirtschaft­s­jahre, die in diesem Kalen­der­jahr enden;

2. auf die Steuern vom Ver­mö­gen, die vom 1. Jan­u­ar des dem Kündi­gungs­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres ab zu entricht­en sind

Weitere Nachrichten

Auslaendischer drogendealer 3214 tagen visumueberziehung besitz von kokain verhaftet Ausländischer Drogendealer - 3214 Tagen Visumüberziehung - Besitz von Kokain verhaftet

So., 21. Juli 2024 | Süden

Die thailändis­che Polizei hat am Dien­stag, dem 23. Juli, in einem Luxus-Hotel auf Koh Pha Ngan einen bedeu­ten­den Dro­gen­deal­er festgenom­men. Der 47-jährige Aus­län­der Ken­neth wurde wegen Kokainbe­sitzes u ...

weiterlesen
Prostitution in thailand armut als hauptursache fuer sexarbeit Prostitution in Thailand: Armut als Hauptursache für Sexarbeit

So., 21. Juli 2024 | Allgemein

Die Pros­ti­tu­tion in Thai­land ist ein kom­plex­es Phänomen, das stark mit sozialen, wirtschaftlichen und kul­turellen Fak­toren ver­bun­den ist. Hier sind einige der Haupt­gründe und Hin­ter­gründe, die zu dies ...

weiterlesen

Meist gelesen

Thailand macht visa strenger ACHTUNG: Strengere Visa-Regeln in Thailand AB SOFORT
Neue Visum-Pflicht! Aus­län­der brauchen bald mehr Geld für Thai­land-Urlaub Thai­land zieht die Schraube an! Ab sofort müssen Reisende für ein 60-Tage-Touris­ten­vi­sum einen Finanz­nach­weis vor­legen — entwe ...
mehr lesen
Finanzamt aendert steuer auf auslaendische einkommensueberweisungen Finanzamt ändert Steuer auf ausländische Einkommensüberweisungen
Bangkok 19. 05. 2025 — Thai­land schlägt hart zu, wie die Bangkok Post heute berichtet! Seit dem 1. Jan­u­ar 2024 müssen Aus­län­der und Thailän­der, die Geld aus dem Aus­land ins Paradies über­weisen, tief in  ...
mehr lesen
Vorsicht diese masche zieht touristen ab Vorsicht: Diese Masche zieht Touristen Geld ab!
Betrüger-Alarm am Flughafen Bangkok: Wie Gauner Touris­ten abzock­en — und wie Sie sich schützen BANGKOK — Der inter­na­tionale Abflug­bere­ich des Flughafens Suvarn­ab­hu­mi sollte eigentlich ein Ort der Sich ...
mehr lesen
Rentner fliehen vor einsamkeit in pattaya Rentner fliehen vor Einsamkeit in Pattaya
Pat­tayas Rent­ner-Traum: Warum viele ent­täuscht zurück­fliegen­PAT­TAYA, Thai­land — Wenn ein aus­ländis­ch­er Rent­ner nach Pat­taya kommt, sucht er oft mehr als nur Pal­men und türk­is­far­benes Meer. Die pulsier ...
mehr lesen
Thailand lockt mit 10 jahres visum fuer auslaender Thailand lockt mit 10-Jahres-Visum für Ausländer
Thai­land kämpft mit ein­er wank­enden Wirtschaft! Der Aktien­markt des Lan­des ist in nur zwei Jahren von 1. 700 auf 1. 200 Punk­te abgestürzt. Finanzmin­is­ter Pichai Chun­hava­ji­ra schlägt Alarm: Die globalen  ...
mehr lesen
Auslaender zahlen doppelt Ausländer zahlen doppelt! Unfair?
Zweik­lassen-Touris­mus­Gäste fra­gen sich: Sind wir noch willkommen?Während Thai­land mit mil­liar­den­schw­eren Förder­pro­gram­men wie We Trav­el Togeth­er“ (3,5 Mrd. Baht / ca. 87,5 Mio. €) die ein­heimis­che To ...
mehr lesen
Pattaya urlaub wird guenstiger hotelpreise im sinkflug Pattaya-Urlaub wird günstiger - Hotelpreise im Sinkflug
Pat­taya, das Paradies für Son­nenan­beter, ste­ht vor ein­er uner­warteten Wende: Die Hotel­preise kön­nten bald kräftig sinken! Gru ...
mehr lesen
Exodus europaeer zweifeln an pattaya Exodus: Europäer zweifeln an Pattaya
Pat­taya in der Krise: Keine Chi­ne­sen, höhere Preise, verun­sicherte Europäer­Noch vor weni­gen Jahren war Pat­taya das Paradies f ...
mehr lesen
Pattayas extremer absturz touristenhochburg versinkt im chaos Pattayas extremer Absturz - Touristenhochburg versinkt im Chaos
Schock-Attacke am hel­l­licht­en Tag!Pattaya — einst Paradies für Son­nenan­beter und Par­ty­touris­ten, jet­zt Schau­platz von Gewalt.  ...
mehr lesen
Thailand vor neuem putsch Thailand vor neuem Putsch?
33 Jahre nach Black May: Putschdro­hung bleibt­Drei Jahrzehnte nach dem bluti­gen Black May“-Massaker von 1992 warnt ein führen ...
mehr lesen
Illegale visa auslaender zahlen die zeche Illegale Visa: Ausländer zahlen die Zeche
Ein Skan­dal erschüt­tert das Paradies! In Thai­land nutzen skru­pel­lose Visa-Mak­ler“ die Träume von Aus­län­dern aus, um sie mit  ...
mehr lesen
Faulheit zerstoert liebe deutscher zwingt verlobte zur prostitution Faulheit zerstört Liebe: Deutscher zwingt Verlobte zur Prostitution
Eine junge Thailän­derin, 25 Jahre alt, träumte von der großen Liebe. Doch ihr deutsch­er Ver­lobter, seit zwei Jahren in Thaila ...
mehr lesen
Mysterioese leiche am pattaya beach nationalitaet raetselhaft Mysteriöse Leiche am Pattaya Beach - Nationalität rätselhaft
Ein son­niger Tag am Pat­taya Beach ver­wan­delt sich in ein Hor­rorszenario! Am 18. Mai 2025 schlägt ein Anruf bei der Polizeiwac ...
mehr lesen
Bangkoks rotlichtviertel stille statt party nachtleben in krise Bangkoks Rotlichtviertel: Stille statt Party - Nachtleben in Krise
Einst war Bangkok die Stadt, die niemals schlief. Pat­pong, Soi Cow­boy, Nana Plaza — diese Namen ver­sprachen Nächte voller Gla ...
mehr lesen

Kolumnen

Leserbriefe

Deutscher rentner 67 von thai freundin 32 ausgenommen millionen weg herz gebrochen Deutscher Rentner (67) von Thai-Freundin (32) ausgenommen - Millionen weg, Herz gebrochen
Es klingt wie ein Hol­ly­wood-Drehbuch, doch für Hans-Peter K. (67) aus Mönchenglad­bach wurde die große Liebe zum bit­teren Alb­traum. Der deutsche Rent­ner glaubte, in sein­er 32-jähri­gen thailändis­chen Fr ...
mehr lesen
Leserbrief liebe war nur luege wie auslaender in die schuldenfalle getrickst werden Leserbrief: Liebe war nur Lüge! - Wie Ausländer in die Schuldenfalle getrickst werden
Nach der Schei­dung in Deutsch­land floh ich nach Thai­land und fand die Hölle im Paradies“Leserbrief von Hans Beck­er (Name geän­dert), 53, aus Berlin. Ver­fasst von Fred­erik Bau­mann Wie mich Einsamkeit,  ...
mehr lesen
Erleben sie die huerden fuer eine dauerhafte aufenthaltserlaubnis in thailand als rentner was sie Erleben Sie die Hürden für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Thailand als Rentner - Was Sie wissen sollten - Leserbericht
Stören Sie sich als Rent­ner daran, dass eine dauer­hafte Aufen­thalt­ser­laub­nis für Thai­land in weit­er Ferne liegt? Die Sit­u­a­tion für nicht beruf­stätige Aus­län­der, ins­beson­dere ältere Men­schen, hat sich  ...
mehr lesen
Gierige thailaender die unerfuellten geldwuensche ein blick auf die erfahrungen des westlers in ee6f9ebd 1 Leserbrief: Gierige Thailänder? Die unerfüllten Geldwünsche - Ein Blick auf die Erfahrungen des Westlers in Thailand
In den let­zten Jahren habe ich viele Erfahrun­gen mit thailändis­chen Frauen gemacht, die oft ein Bild von finanzieller Gier ver­mit­teln. Es mag komisch erscheinen, doch viele aus­ländis­che Män­ner, die in ...
mehr lesen
Leserbrief auslaender in thailand nach sexueller belaestigung festgenommen illegale einreise und Leserbrief: Ausländer in Thailand nach sexueller Belästigung festgenommen - Illegale Einreise und Eskalation
Korat, Thai­land — In der thailändis­chen Prov­inz Nakhon Ratchasi­ma, bess­er bekan­nt als Korat, sorgt die Fes­t­nahme eines 38-jähri­gen mut­maßlich Deutschsprachi­gen, dessen Iden­tität aus Datenschutzgründen ...
mehr lesen
Erfahrungsbericht eines lesers verlaengerung des ruhestandsvisums in chaeng wattana bangkok am 14 Erfahrungsbericht eines Lesers: Verlängerung des Ruhestandsvisums in Chaeng Wattana (Bangkok) am 14. Februar 2025
Am 14. Feb­ru­ar 2025 besuchte ich das Chaeng Wat­tana Gov­ern­ment Com­plex in Bangkok, um die Ver­längerung meines Ruh­e­s­tandsvi­sums zu beantra­gen. Der Prozess war ins­ge­samt rei­bungs­los, aber es gab einige  ...
mehr lesen

Reisen und Sehenswürdigkeiten

90 tage visumfreiheit expats schlagen alarm das sind die gruende 90-Tage-Visumfreiheit? Expats schlagen Alarm - Das sind die Gründe
Die Angst vor dem Masse­nansturmWährend Viet­nam über eine Ausweitung der visum­freien Ein­reise auf 90 Tage für bes­timmte Län­der nach­denkt, schla­gen langjährige Auswan­der­er in Thai­land Alarm. Viele von i ...
mehr lesen
Pattayas klima lockt Pattayas Klima lockt
Pat­taya: Thai­lands son­nige Zuflucht in stür­mis­chen Zeit­en­Während andere Regio­nen Thai­lands mit Unwet­tern kämpfen, bleibt Pat­taya das per­fek­te Reiseziel für alle, die Sonne, Strand und entspan­nte Tage  ...
mehr lesen
Genialer trick so machst du aus 3 urlaubstagen 10 freie tage Genialer Trick! So machst du aus 3 Urlaubstagen 10 freie Tage
Der Mai wird dein Lieblingsmonat! Wer clever plant, kann aus weni­gen Urlaub­sta­gen eine 10-tägige Trau­mauszeit machen. Hier kommt der ulti­ma­tive Guide für deine per­fek­te Mai-Flucht! Pri­vatwirtschaft: H ...
mehr lesen
Bahnhofsviertel wird kult Ausflugstipp: Bahnhofsviertel wird Kult!
Hua Lam­phong Revival: Bangkoks Kult-Bahn­hof wird zum Hip­ster-Hotspot Bangkok — Hua Lam­phong ist zurück! Während der his­torische Bahn­hof offiziell vom Krung Thep Aphi­wat Cen­tral Ter­mi­nal abgelöst wurde ...
mehr lesen
Traumurlaub ade warum thailand seine touristen vergrault Traumurlaub ade: Warum Thailand seine Touristen vergrault
Thai­land, das Paradies für Son­nenan­beter und Spar­füchse, ste­ht vor ein­er Krise! Tausende Urlauber wen­den sich ent­täuscht ab. Fast 2. 000 Kom­mentare auf einen Social-Media-Post der Bangkok Post Learning ...
mehr lesen
Pattaya ohne freundin klar Pattaya ohne Freundin? Klar!
Pat­taya: Brauchst du wirk­lich eine Thai-Fre­undin? Glitzernde Nächte, Sonne, Strand und Aben­teuer: Pat­taya lockt Mil­lio­nen Touris­ten in Thai­lands Par­ty-Hochburg. Doch eine Frage treibt viele Neuankömml ...
mehr lesen

Geschichte über Land, Leute, Religionen

Brn dementiert morde doch wer terrorisiert den deep south Tote Zivilisten – und niemand bekennt sich
Mord an Zivilis­ten­Doch die Täter sind unbekan­nt Die drei südthailändis­chen Prov­inzen Pat­tani, Narathi­wat und Yala erleben eine neue Welle der Gewalt. Bei jüng­sten Angrif­f­en wur­den unbe­waffnete Zivilis ...
mehr lesen
Thailands illegale prostitution die unverhuellte wahrheit Thailands illegale Prostitution: Die unverhüllte Wahrheit
In den grellen Straßen von Bangkok, Pat­taya und Phuket flack­ern die Neon­lichter, doch hin­ter der Fas­sade lauert ein düsteres Geschäft: Pros­ti­tu­tion. Obwohl sie seit den 1960er Jahren ver­boten ist, ist ...
mehr lesen
Zwischen und kult die legende bernard trink Zwischen Skandal und Kult: Die Legende Bernard Trink
Bernard Trink: Der Mann, der Bangkoks Nachtleben zur Leg­ende mach­teEs gibt Fig­uren, die wer­den mit ein­er Stadt untrennbar ver­bun­den — und Bernard Trink war zweifel­los eine davon. Der schar­fzüngige Ame ...
mehr lesen
Diese thai woerter sind eigentlich franzoesisch video Diese Thai-Wörter sind eigentlich Französisch (Video)
Franzö­sisch im Thai: Wie Frankre­ich die Sprache Thai­lands prägte Wer Thai­land besucht, merkt schnell: Die thailändis­che Sprache ist voller Über­raschun­gen. Zwis­chen Sawas­dee” und Khop Khun” verstecke ...
mehr lesen
Von heilig zu nutzlos die bizarre geschichte der weissen elefanten Von heilig zu nutzlos: Die bizarre Geschichte der weißen Elefanten
Heute ste­ht der Begriff weißer Ele­fant“ für etwas Kost­spieliges, das mehr Ärg­er als Nutzen bringt. Doch die wahre Geschichte dahin­ter ist viel faszinieren­der: Sie führt uns ins alte Thai­land, wo weiß ...
mehr lesen
Thailand ein land zwischen tradition und modernitaet was erwartet reisende ihr kompakter ratgeber Thailand: Ein Land zwischen Tradition und Modernität - Was erwartet Reisende? Ihr kompakter Ratgeber
Der infor­ma­tivste Rat­ge­ber um sich einen Überblick von Kul­tur, Natur und Gas­tronomie im Herzen Südostasiens” über den spir­ituellen Reich­tum, die natür­liche Schön­heit bis hin der His­to­rie, Traditionen  ...
mehr lesen

Panorama

Visum / Papierkram

Illegale visa auslaender zahlen die zeche Illegale Visa: Ausländer zahlen die Zeche!
Ein Skan­dal erschüt­tert das Paradies! In Thai­land nutzen skru­pel­lose Visa-Mak­ler“ die Träume von Aus­län­dern aus, um sie mit gefälscht­en Visa-Doku­menten abzu­zock­en. Beson­ders in Touris­ten-Hotspots wie ...
mehr lesen
Thailand einreise schock fuer urlauber am flughafen Thailand-Einreise: Schock für Urlauber am Flughafen
Urlauber, die nach Thai­land fliegen, ste­hen vor neuen Her­aus­forderun­gen! Am Flughafen Don Mueang (DMK) in Bangkok bericht­en Reisende von stren­gen Kon­trollen, die selb­st erfahrene Thai­land-Fans ins Sch ...
mehr lesen
Neue thailand regeln einreise wird knifflig Neue Thailand-Regeln: Einreise wird knifflig
2025 wird die Ein­reise ins Paradies zur Her­aus­forderung! Neue Regelun­gen an den Gren­zen sor­gen für Aufre­gung und Ver­wirrung. Was müssen Reisende wis­sen, um nicht abgewiesen zu wer­den? Wir haben die br ...
mehr lesen
Vorteile und anforderungen der grundbucheintragung fuer auslaender Vorteile und Anforderungen der Grundbucheintragung für Ausländer
Die Ein­tra­gung in das thailändis­che Grund­buch bietet für Aus­län­der zahlre­iche Vorteile und ist vor allem für jene rel­e­vant, die ihren Aufen­thalt in Thai­land langfristig absich­ern möcht­en. Das Gelbe Bu ...
mehr lesen
Thailand visum planen oder empfindliche strafen Thailand-Visum: Planen oder empfindliche Strafen
Trau­murlaub in Thai­land? Achtung, die Visa-Regeln sind knall­hart! Wer das Paradies mit Pal­men und Tem­peln genießen will, muss die Bürokratie im Griff haben. Das 90-Tage-Visum ist für viele Reisende da ...
mehr lesen
Ehevisum thailand buerokratie schockt auslaender Ehevisum Thailand: Bürokratie schockt Ausländer
Die Beantra­gung eines Nicht-O-Ehe­vi­sums in Thai­land wird für viele Aus­län­der zur Geduld­sprobe. Ein aktueller Fall sorgt für Auf­se­hen: Einem Antrag­steller wurde sein Visum ver­weigert, weil er angeblich ...
mehr lesen

Wichtige Informationen

Pattaya warnt touristen goldketten locken diebe an Pattaya warnt Touristen: Goldketten locken Diebe an
Motor­rad-Diebe im AnmarschGold­ket­ten im Visier­Pat­taya, die quirlige Par­tys­tadt an Thai­lands Küste, lockt jedes Jahr Mil­lio­nen von Urlaubern an — doch jet­zt schlägt die Polizei Alarm! Immer wieder werd ...
mehr lesen
So sparen expats steuern in thailand So sparen Expats Steuern in Thailand
Thai­land — das Paradies für Expats! Sonne, Strand und gün­stiges Leben lock­en jedes Jahr Tausende in das Kön­i­gre­ich. Doch Vor­sicht: Die thailändis­che Steuer­be­hörde schläft nicht! Für Expa­tri­ates kann d ...
mehr lesen
Hupen in pattaya lebensgefahr Hupen in Pattaya? Lebensgefahr!
Vor­sicht Hupen! Aus­län­der lösen in Thai­land Straßen-Krawalle aus In Europa ist ein kurzes Hupen höch­stens unhöflich. In Pat­taya kann es lebens­ge­fährlich wer­den. Die thailändis­che Küsten­stadt, bekannt  ...
mehr lesen
Bangkoks haustier gesetz das aendert sich 2025 Bangkoks Haustier-Gesetz: Das ändert sich 2025
Keine Zwangsab­gabe: Bestandss­chutz für beste­hende Haustiere Die bangkok­weite Verord­nung zur Tier­hal­tung sorgt seit ihrer Ankündi­gung für Aufre­gung — doch die Stadtver­wal­tung gibt nun Ent­war­nung. Niem ...
mehr lesen
Thailands bordstein geheimnis video Thailands Farb-Code: Wo du parken darfst - Und wo nicht! (Video)
Rot, Gelb, Schwarz-Weiß — in Thai­land entschei­det die Farbe des Bor­d­steins, ob du prob­lem­los parkst oder mit einem Bußgeld rech­nen musst! Wer falsch ste­ht, riskiert nicht nur Strafen, son­dern auch Abs ...
mehr lesen
Neues e ticket system so will thailand endlich die park korruption stoppen Neues E-Ticket-System: So will Thailand endlich die Park-Korruption stoppen
Bangkok — Ab 15. Okto­ber wird das Tick­etkaufen in Thai­lands beliebtesten Marine-Nation­al­parks neu geregelt. Nach monate­lan­gen Tests führt das Depart­ment of Nation­al Parks (DNP) ein flächen­deck­endes E- ...
mehr lesen