Kabinett billigt grundsätzlich Kriterien für die Prüfung des Schutzstatus von Ausländern

Sa., 08. Okt. 2022 | Bangkok
Bangkok — Das Kabinett hat die Kriterien für die Prüfung von Ausländern, die einen Schutzstatus beantragen, im Prinzip gebilligt. Dies wird Menschen zugute kommen, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können oder wollen, weil ihnen dort Schaden droht.
Der stellvertretende Sprecher des Büros des Premierministers, Trisulee Trisaranakul, teilte mit, dass die Kriterien und das Prüfungsverfahren für den Schutzstatus festgelegt worden seien. Die Person, die diesen Status beantragt, darf weder die thailändische Staatsbürgerschaft noch einen ständigen Wohnsitz in Thailand haben.
Alternativ kann es sich auch um eine Person handeln, die in das Königreich eingereist ist und nicht in ihr Heimatland zurückkehren kann oder will. Ein Antrag kann auch von einer staatenlosen Person gestellt werden, die nicht in den Staat zurückkehren kann oder will, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat.
Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, gehört das glaubhafte Risiko, bei einer Rückkehr Schaden zu erleiden. Die Person, die einen geschützten Status beantragt, darf nicht zu den Personengruppen gehören, die nach speziellen Protokollen des Innenministeriums untergebracht sind.
Die Person darf auch kein Wanderarbeitnehmer aus Myanmar, Laos oder Kambodscha sein, der durch spezielle Mechanismen untergebracht ist. Um für den Schutz in Frage zu kommen, muss es glaubhafte Gründe für die Annahme geben, dass die Person bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat Schaden erleiden könnte. Dazu gehören körperliche Angriffe, Bedrohungen des Lebens oder der Freiheit, Folter, Verschwindenlassen oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen.
Die Person darf zuvor nicht als nicht schutzbedürftig eingestuft worden sein. Bei staatenlosen Personen muss der Antragsteller nicht in der Lage oder nicht bereit sein, in den Staat zurückzukehren, in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat.
Die Person, die um Schutz ersucht, muss außerdem ihre Vorgeschichte und ihr polizeiliches Führungszeugnis überprüfen lassen. Außerdem muss sie ein ärztliches Attest vorlegen, in dem bestätigt wird, dass sie nicht an einer verbotenen Krankheit leidet.
Nach Angaben von Frau Trisulee haben die zuständigen Behörden diese Kriterien im Prinzip gebilligt.