So sparen Expats Steuern in Thailand

So sparen Expats Steuern in Thailand
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Thai­land — das Paradies für Expats! Sonne, Strand und gün­stiges Leben lock­en jedes Jahr Tausende in das Kön­i­gre­ich. Doch Vor­sicht: Die thailändis­che Steuer­be­hörde schläft nicht! Für Expa­tri­ates kann das Einkom­men­steuer­sys­tem schnell zur Falle wer­den, wenn man die Regeln nicht kennt.

Keine Panik! Wir enthüllen alles, was du über Steuer­sätze, Frei­be­träge und Abzüge wis­sen musst, um deine Steuer­last zu min­imieren. Von pro­gres­siv­en Steuerk­lassen bis hin zu clev­eren Abzü­gen — dieser Leit­faden zeigt, wie du als Expat in Thai­land Steuern sparst. Bleib dran und erfahre, wie du dein Geld schützt!

Steuerd­schun­gel Thai­land: Was erwartet Expats?

Das thailändis­che Steuer­sys­tem ist pro­gres­siv — das heißt: Wer mehr ver­di­ent, zahlt mehr. Klingt fair, oder? Doch die Details sind knif­flig. Die Steuer­sätze reichen von 0 % für die ersten 150.000 Baht (ca. 4.000 Euro) bis zu sat­ten 35 % für Einkom­men über 5 Mil­lio­nen Baht (ca. 130.000 Euro).

Ein Beispiel: Bei einem Einkom­men von 1,2 Mil­lio­nen Baht zahlst du etwa 13,75 % effek­tiv­en Steuer­satz. Klingt kom­pliziert? Ist es aber nicht! Dein Einkom­men wird in Steuerk­lassen aufgeteilt, und jede Klasse hat ihren eige­nen Satz. So bleibt es über­sichtlich — wenn du den Dreh raushast.

Frei­be­trag: 60.000 Baht für jeden!

Gute Nachricht­en für Expats: Thai­land bietet großzügige Frei­be­träge! Jed­er Steuerzahler bekommt 60.000 Baht (ca. 1.600 Euro) als per­sön­lichen Frei­be­trag. Hast du einen nicht ver­di­enen­den Ehep­art­ner? Nochmal 60.000 Baht! Für jedes Kind gibt’s 30.000 Baht, und Senioren ab 65 Jahren kassieren sog­ar 190.000 Baht extra.

Auch Pflegekosten für Eltern oder behin­derte Fam­i­lien­mit­glieder sind abset­zbar. Das sum­miert sich schnell! Wer diese Frei­be­träge nutzt, senkt sein zu ver­s­teuern­des Einkom­men erhe­blich. Unser Tipp: Prüfe genau, welche Frei­be­träge dir zuste­hen, und lass kein Geld liegen!

Kinder, Eltern, Senioren: Wer profitiert?

Fam­i­lien aufgepasst! Thai­land belohnt dich für deine Lieb­sten. Pro Kind gibt’s 30.000 Baht Frei­be­trag, und für Kinder ab 2018 geboren sog­ar noch mehr. Adop­tivkinder? Kein Prob­lem, bis zu drei Kinder kannst du gel­tend machen.

Pflegst du deine Eltern (über 60, mit niedrigem Einkom­men)? Dann winken 30.000 Baht pro Eltern­teil. Für behin­derte Fam­i­lien­mit­glieder gibt’s sog­ar 60.000 Baht. Senioren-Steuerzahler ab 65 prof­i­tieren von einem sat­ten Extra-Frei­be­trag. Diese Regelun­gen machen Thai­land für Expats mit Fam­i­lie beson­ders attrak­tiv. Doch Achtung: Alle Bedin­gun­gen genau prüfen!

Spenden und Sparen: Steuern clever senken

Wohltätigkeit zahlt sich aus — auch steuer­lich! Spenden an Bildungs‑, Gesund­heits- oder religiöse Ein­rich­tun­gen sind bis zu 10 % deines Einkom­mens abset­zbar. Manche Spenden, etwa für Schulen, kannst du sog­ar dop­pelt abziehen! Auch Lebensver­sicherun­gen sind ein Steuer­trick: Bis zu 100.000 Baht Prämien (Police min­destens 10 Jahre) kannst du absetzen.

Renten­ver­sicherun­gen? Bis zu 200.000 Baht oder 15 % deines Einkom­mens. Wichtig: Der Ver­sicher­er muss in Thai­land reg­istri­ert sein. Diese Abzüge sind Gold wert, aber die Ober­gren­ze von 500.000 Baht für Renten- und Spar­beiträge nicht überschreiten!

Kranken­ver­sicherung und Hypotheken: Extra-Abzüge

Deine Gesund­heit spart Steuern! Kranken­ver­sicherung­sprämien sind bis zu 25.000 Baht für dich und 15.000 Baht für deine Eltern abset­zbar — voraus­ge­set­zt, die Pläne sind in Thai­land registriert.

Zusam­men mit Lebensver­sicherun­gen gilt eine Gren­ze von 100.000 Baht. Auch Eigen­heimbe­sitzer jubeln: Hypotheken­zin­sen für den Hauskauf oder ‑bau in Thai­land kannst du bis zu 100.000 Baht abziehen.

Schwan­gere Expats prof­i­tieren eben­falls: Bis zu 60.000 Baht pro Schwanger­schaft für Geburt­skosten sind abset­zbar. Diese Abzüge machen das Leben in Thai­land nicht nur schön­er, son­dern auch günstiger!

Altersvor­sorge: Sich­er in die Zukunft

An die Rente denken? In Thai­land lohnt sich das dop­pelt! Beiträge zu Altersvor­sorge­fonds sind bis zu 30 % deines Einkom­mens oder 500.000 Baht abset­zbar. Auch Investi­tio­nen in soge­nan­nte Super­spar­fonds brin­gen bis zu 200.000 Baht Abzug.

Sozialver­sicherungs­beiträge? Voll abset­zbar! Arbeit­seinkom­men? 50 % bis zu 100.000 Baht kannst du abziehen. Für Selb­st­ständi­ge gibt’s branchen­spez­i­fis­che Abzüge zwis­chen 10 und 60 %. Achtung: Geschäftsver­luste kannst du nicht vor- oder zurück­tra­gen. Plane also genau, um das Max­i­mum rauszu­holen. Mit diesen Tricks sich­erst du deine Zukun­ft — und sparst heute schon!

Steuer­fall­en vermeiden:

Thai­land ist ein Traumziel für Expats, aber das Steuer­sys­tem hat Tück­en. Pro­gres­siv, kom­plex, aber mit vie­len Möglichkeit­en, zu sparen — wenn du die Regeln kennst. Von Frei­be­trä­gen für Fam­i­lie und Senioren über Spenden bis hin zu Hypotheken­zin­sen: Jed­er Baht, den du abziehst, bleibt in dein­er Tasche. Doch Vor­sicht: Ohne genaue Ken­nt­nis der Vorschriften zahlst du schnell drauf. Unser Rat: Lass dich berat­en, prüfe alle Frei­be­träge und Abzüge genau und bleib über Steuerän­derun­gen informiert. So leb­st du sor­gen­frei im Paradies — und behältst mehr von deinem Geld!

Hier alle Links zu den, vom thailändis­chen Finan­zamt abzugs­fähi­gen Geset­zes­tex­ten, damit auch Du diese Auszüge, den jew­eili­gen Beamten zeigen kannst.

Steuer­sätze beim jew­eili­gen Einkommen:

So sparen Expats Steuern in Thailand

Finan­zamt all­ge­mein (Englisch)

Finan­zamt all­ge­mein (Thai)

Schenkungss­teuer­merk­blatt (Thai)

Finan­zamt — Alle wichti­gen Links zu elek­tro­n­is­chen For­mu­la­ren (Englisch)

Nach­fol­gende Infor­ma­tio­nen stam­men aus dem Orig­i­nal des Thailändis­chen Finanzamtes

Einkom­men­steuer (PIT)

Die Einkom­men­steuer (PIT) ist eine direk­te Steuer auf das Einkom­men ein­er Per­son. Als Per­son gel­ten Einzelper­so­n­en, Per­so­n­enge­sellschaften, nicht-juris­tis­che Per­so­n­enge­sellschaften und ungeteilte Nach­lässe. Im All­ge­meinen muss eine Per­son, die der Einkom­men­steuer unter­liegt, ihre Steuer­schuld berech­nen, eine Steuer­erk­lärung ein­re­ichen und gegebe­nen­falls Steuern für das Kalen­der­jahr zahlen.

1.Steuerpflichtige Per­son

Steuerpflichtige wer­den in Res­i­den­ten“ und Nicht-Res­i­den­ten“ eingeteilt. Als Res­i­den­ten“ gel­ten Per­so­n­en, die sich ins­ge­samt länger als 180 Tage pro Steuer­jahr in Thai­land aufhal­ten. Ein­wohn­er Thai­lands sind steuerpflichtig auf Einkün­fte aus thailändis­chen Quellen sowie auf den Teil der Einkün­fte aus aus­ländis­chen Quellen, der nach Thai­land über­wiesen wird. Nicht-Res­i­den­ten unter­liegen hinge­gen nur der Besteuerung auf Einkün­fte aus thailändis­chen Quellen.

2.STEUERBEGRUNDSÄTZE

2.1 Zu ver­s­teuern­des Einkommen

Einkom­men, das der Einkom­men­steuer unter­liegt, wird als zu ver­s­teuern­des Einkom­men“ beze­ich­net. Der Begriff umfasst sowohl Geld- als auch Sacheinkom­men. Daher gel­ten auch alle Leis­tun­gen eines Arbeit­ge­bers oder ander­er Per­so­n­en, wie z. B. eine miet­freie Woh­nung oder die vom Arbeit­ge­ber im Namen des Arbeit­nehmers gezahlten Steuern, als zu ver­s­teuern­des Einkom­men des Arbeit­nehmers im Sinne der Einkom­men­steuer. Zu ver­s­teuern­des Einkom­men wird wie fol­gt in acht Kat­e­gorien unterteilt:

  1. Einkün­fte aus per­sön­lichen Dien­stleis­tun­gen für Arbeitgeber;
  2. Einkün­fte auf­grund von Beschäf­ti­gung, Posi­tion oder erbracht­en Dienstleistungen;
  3. Einkün­fte aus Geschäfts- oder Fir­men­wert, Urhe­ber­recht­en, Fran­chise, son­sti­gen Recht­en, Renten oder Einkün­fte in Form von jährlichen Zahlun­gen, die aus einem Tes­ta­ment oder einem anderen Recht­sakt oder Gericht­surteil stammen;
  4. Einkün­fte in Form von Div­i­den­den, Zin­sen auf Ein­la­gen bei Banken in Thai­land, Gewin­nan­teilen oder anderen Vorteilen ein­er juris­tis­chen Gesellschaft, juris­tis­chen Part­ner­schaft oder eines Invest­ment­fonds, Zahlun­gen infolge ein­er Kap­i­tal­her­ab­set­zung, eines Bonus, ein­er erhöht­en Kap­i­tal­beteili­gung, Gewin­nen aus der Ver­schmelzung, dem Erwerb oder der Auflö­sung juris­tis­ch­er Gesellschaften oder Part­ner­schaften und Gewin­nen aus der Über­tra­gung von Aktien oder Partnerschaftsanteilen;
  5. Einkün­fte aus der Ver­mi­etung und Ver­pach­tung von Immo­bilien sowie aus Ver­tragsver­let­zun­gen, Ratenkauf- oder Mietkaufverträgen;
  6. Einkün­fte aus freiberu­flichen Tätigkeiten;
  7. Einkün­fte aus Bau- und son­sti­gen Werkverträgen;
  8. Einkün­fte aus Gewerbe, Han­del, Land­wirtschaft, Indus­trie, Trans­port oder anderen, zuvor nicht genan­nten Tätigkeiten.

2.2 Abzüge und Freibeträge

Bei der Berech­nung des zu ver­s­teuern­den Einkom­mens sind bes­timmte Abzüge und Frei­be­träge zuläs­sig. Der Steuerpflichtige muss Abzüge vom zu ver­s­teuern­den Einkom­men vornehmen, bevor die Frei­be­träge gewährt wer­den. Das zu ver­s­teuernde Einkom­men wird daher wie fol­gt berechnet:

STEUERPFLICHTIGES EINKOM­MEN = Zu ver­s­teuern­des Einkom­men — Abzüge — Freibeträge

Für die Berech­nung der Einkom­men­steuer zuläs­sige Abzüge

Einkom­men­sartAbzug
a. Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit
40%, jedoch nicht mehr als 60.000 Baht
b. Ein­nah­men aus dem Urheberrecht
40%, jedoch nicht mehr als 60.000 Baht
c. Einkün­fte aus der Ver­mi­etung von Immobilien

1) Gebäude und Kais
30 %
2) Land­wirtschaftliche Flächen
20 %
3) Alle anderen Landarten
15 %
4) Fahrzeuge
30
5) Jede andere Art von Eigentum
10 %


d. Einkün­fte aus freiberu­flich­er Tätigkeit



30%, außer im medi­zinis­chen Bere­ich, wo 60% erlaubt sind


e. Einkün­fte aus einem Werkver­trag, bei dem der Auf­trag­nehmer neben Werkzeu­gen auch die notwendi­gen Mate­ri­alien liefert


tat­säch­liche Kosten oder 70 %

f. Einkün­fte aus Gewerbe, Han­del, Land­wirtschaft, Indus­trie, Trans­port oder anderen Tätigkeit­en, die nicht unter a. bis e. aufge­führt sind.
tat­säch­liche Aus­gaben oder 65% — 85% je nach Einkommensart

Frei­be­träge (Befreiun­gen) für die Berech­nung der Einkommensteuer

Arten von Zulagen
Menge
Per­sön­lich­er Freibetrag

Einzel­s­teuerzahler
30.000 Baht für den Steuerzahler
Ungeteil­ter Nachlass
30.000 Baht für den Ehep­art­ner des Steuerzahlers
Nichtjuris­tis­che Per­so­n­enge­sellschaft oder Personenvereinigung
30.000 Baht für jeden Part­ner, jedoch ins­ge­samt nicht mehr als 60.000 Baht
Ehe­gat­ten­zu­lage
30.000 Baht
Kindergeld (für Kinder unter 25 Jahren, die an ein­er Bil­dung­sein­rich­tung studieren, oder für Min­der­jährige oder für Per­so­n­en mit eingeschränk­ter oder qua­si-inte­gr­er Erwerbsfähigkeit)
15.000 Baht pro Per­son
(begren­zt auf drei Kinder)
Bil­dung (zusät­zliche Unter­stützung für Kinder, die in ein­er Bil­dung­sein­rich­tung in Thai­land studieren)
2.000 Baht pro Kind
Eltern­geld
30.000 Baht für jeden Eltern­teil des Steuerzahlers und des Ehep­art­ners, wenn dieser Eltern­teil über 60 Jahre alt ist und weniger als 30.000 Baht verdient
Vom Steuerzahler oder Ehep­art­ner gezahlte Lebensver­sicherung­sprämie
Tat­säch­lich gezahlter Betrag, der jedoch jew­eils 100.000 Baht nicht übersteigt
Genehmigte Beiträge zur Vor­sorgekasse, die vom Steuerzahler oder Ehep­art­ner gezahlt wurden
Tat­säch­lich gezahlter Betrag von nicht mehr als 15 % des Lohns, jedoch nicht mehr als 500.000 Baht
Langfristiger Aktien­fonds
Tat­säch­lich gezahlter Betrag von nicht mehr als 15 % des Lohns, jedoch nicht mehr als 500.000 Baht
Hypotheken­zin­sen
Tat­säch­lich gezahlter Betrag, der jedoch 100.000 Baht nicht übersteigt
Vom Steuerpflichti­gen oder Ehep­art­ner gezahlte Sozialver­sicherungs­beiträge
Tat­säch­lich gezahlter Betrag pro
Spenden
Tat­säch­lich gespende­ter Betrag, der jedoch 10 % des Einkom­mens nach Stan­dard­abzü­gen und den oben genan­nten Frei­be­trä­gen nicht übersteigt

2.3 Steuergutschrift für Dividenden

Jed­er Steuerzahler mit Wohn­sitz in Thai­land, der Div­i­den­den von ein­er in Thai­land einge­tra­ge­nen juris­tis­chen Per­son oder Per­so­n­enge­sellschaft erhält, hat Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 37 der erhal­te­nen Div­i­den­den. Bei der Berech­nung des zu ver­s­teuern­den Einkom­mens erhöht der Steuerzahler seine Div­i­den­den um den Betrag der erhal­te­nen Steuergutschrift. Der Betrag der Steuergutschrift wird auf seine Steuer­schuld angerechnet.

3. Pro­gres­sive Steuersätze

3.1 Pro­gres­sive Steuersätze

Die auf das zu ver­s­teuernde Einkom­men anwend­baren Einkom­men­steuer­sätze sind wie folgt

Steuer­sätze der Einkommensteuer

Zu ver­s­teuern­des Einkom­men
(Baht)
Steuer­satz
(%)
0150.000
Befre­it
mehr als 150.000, aber weniger als 300.000
5
mehr als 300.000, aber weniger als 500.000
10
mehr als 500.000, aber weniger als 750.000
15
mehr als 750.000, aber weniger als 1.000.000
20
mehr als 1.000.000, aber weniger als 2.000.000
25
mehr als 2.000.000, aber weniger als 4.000.000
30
Über 4.000.000
35

Umzuset­zen für die Steuer­jahre 2013 und 2014.

Beträgt das Einkom­men der unter Punkt 2.1 genan­nten Kat­e­gorien (2) bis (8) mehr als 60.000 Baht pro Jahr, berech­net der Steuerzahler den Steuer­be­trag, indem er 0,5 % des zu ver­s­teuern­den Einkom­mens mul­ti­pliziert und mit dem nach pro­gres­siv­en Steuer­sätzen berech­neten Steuer­be­trag ver­gle­icht. Der Steuerzahler ist verpflichtet, den höheren Betrag zu versteuern.


3.2 Getren­nte Besteuerung

Es gibt ver­schiedene Einkom­men­sarten, die der Steuerzahler bei der Berech­nung der Steuer­schuld nicht in das zu ver­s­teuernde Einkom­men ein­beziehen muss oder möchte.

Einkün­fte aus der Veräußerung von unbe­weglichem Vermögen

Einkün­fte aus dem Verkauf von durch Ver­mächt­nis oder Schenkung erwor­ben­em unbe­weglichem Ver­mö­gen dür­fen bei der Berech­nung der Einkom­men­steuer nicht in das zu ver­s­teuernde Einkom­men ein­be­zo­gen wer­den. Erfol­gt der Verkauf jedoch zu gewerblichen Zweck­en, müssen diese Einkün­fte unbe­d­ingt als zu ver­s­teuern­des Einkom­men angerech­net wer­den und der Einkom­men­steuer unterliegen.

Inter­esse

  1. Die fol­gen­den For­men von Zin­serträ­gen kön­nen nach Wahl des Steuerzahlers von der Berech­nung der Einkom­men­steuer aus­geschlossen wer­den, sofern eine Quel­len­s­teuer von 15 Prozent ein­be­hal­ten wird:
  2. Zin­sen auf Anlei­hen oder Schuld­ver­schrei­bun­gen, die von ein­er staatlichen Organ­i­sa­tion aus­gegeben werden;
  3. Zin­sen auf Sparein­la­gen bei Geschäfts­banken, wenn die Gesamt­summe der erhal­te­nen Zin­sen während eines Steuer­jahres nicht mehr als 20.000 Baht beträgt;
  4. Zin­sen für von ein­er Finanzge­sellschaft gezahlte Darlehen;
  5. Zin­sen, die von einem Finanzin­sti­tut gezahlt wer­den, das durch ein spezielles Gesetz Thai­lands zum Zweck der Kred­itver­gabe zur Förderung von Land­wirtschaft, Han­del oder Indus­trie gegrün­det wurde.

Div­i­den­den

Steuerpflichtige mit Wohn­sitz in Thai­land, die Div­i­den­den oder Gewin­nan­teile von ein­er einge­tra­ge­nen Gesellschaft oder einem Invest­ment­fonds erhal­ten, auf die eine Quel­len­s­teuer von 10 % erhoben wurde, kön­nen diese Div­i­den­den bei der Berech­nung der Einkom­men­steuer (PIT) vom zu ver­s­teuern­den Einkom­men aus­nehmen. In diesem Fall beste­ht jedoch kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung oder Gutschrift gemäß Punkt 2.4.

4. Quel­len­s­teuer

Für bes­timmte Einkom­men­sarten muss der Steuerzahler Quel­len­s­teuer ein­be­hal­ten, eine Steuer­erk­lärung (For­mu­lar PIT 1, 2 oder 3) ein­re­ichen und den ein­be­hal­te­nen Steuer­be­trag beim Bezirks­fi­nan­zamt ein­re­ichen. Die ein­be­hal­tene Steuer wird dann bei der Abgabe der Einkom­men­steuer­erk­lärung auf die Steuer­schuld angerech­net. Nach­fol­gend sind die Quel­len­s­teuer­sätze für bes­timmte Einkom­men­sarten aufgeführt.

Einkom­men­sarten
(Baht)
Quel­len­s­teuer­satz
(Baht)
1. Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit
5 — 37 %
2. Mieten und Preise
5 %
3. Schiff­s­mi­et­ge­bühren
1 %
4. Dien­stleis­tungs- und Honorargebühren
3 %
5. Vergü­tung für öffentliche Unter­hal­tungskün­stler
- Ein­wohn­er Thai­lands
- Nicht-Ein­wohn­er

5 %
5 — 37 %
6. Wer­bege­bühren
2 %

5. Steuerzahlung

Der Steuerzahler ist verpflichtet, bis zum let­zten Tag im März des Fol­ge­jahres eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen und diese an das Finan­zamt zu zahlen. Steuerzahler, die in den ersten sechs Monat­en des Steuer­jahres Einkün­fte gemäß Punkt 2.3 ©, d oder f) erzie­len, sind zudem verpflichtet, bis zum let­zten Tag im Sep­tem­ber des Steuer­jahres eine Hal­b­jahre­serk­lärung einzure­ichen und diese an das Finan­zamt zu zahlen. Die an das Finan­zamt gezahlte Quel­len­s­teuer oder Hal­b­jahress­teuer kann am Jahre­sende auf die Steuer­schuld angerech­net werden.


Einkom­men­steuer für Ehepaare

Bish­er sahen die Para­graphen 57 Ter und 57 Quinque des Rev­enue Code vor, dass Sie und Ihr Ehep­art­ner eine gemein­same Steuer­erk­lärung abgeben mussten, wenn Ihre Ehe während des gesamten Steuer­jahres bestand, wobei die Ehe­frau die Möglichkeit hat­te, ihre Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit (Einkom­men gemäß Para­graph 40(1)) sep­a­rat anzugeben.

Am 4. Juli 2012 entsch­ied das Ver­fas­sungs­gericht jedoch, dass die Para­graphen 57 Ter und 57 Quinque des Rev­enue Code ver­fas­sungswidrig sind. Fol­glich sind diese bei­den Para­graphen nicht mehr anwend­bar. Daher ver­ab­schiedete die Regierung ein Not­stands­ge­setz, das Para­graph 57 Sex des Rev­enue Code in Kraft set­zte, um die Regeln für ver­heiratete Paare wie fol­gt zu ändern:


Zu ver­s­teuern­des Einkommen

Einkom­men, das der Einkom­men­steuer unter­liegt, wird als zu ver­s­teuern­des Einkom­men“ beze­ich­net . Der Begriff umfasst sowohl Geld- als auch Sacheinkom­men. Daher gel­ten auch alle Leis­tun­gen eines Arbeit­ge­bers oder ander­er Per­so­n­en, wie z. B. eine miet­freie Woh­nung oder die vom Arbeit­ge­ber im Namen des Arbeit­nehmers gezahlten Steuern, als zu ver­s­teuern­des Einkom­men des Arbeit­nehmers im Sinne der Einkom­men­steuer. Zu ver­s­teuern­des Einkom­men wird wie fol­gt in acht Kat­e­gorien unterteilt:

  1. Sie und Ihr Ehep­art­ner kön­nen wie bish­er eine gemein­same Steuer­erk­lärung abgeben. Dabei kann jed­er Ehep­art­ner jedoch auch seine Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit (Einkün­fte aus § 40 (1)) geson­dert ver­s­teuern, indem er ein weit­eres For­mu­lar gemäß §. 91 einreicht.
  2. Sie und Ihr Ehep­art­ner kön­nen für alle Einkün­fte getren­nte Steuer­erk­lärun­gen ein­re­ichen und die Einkom­men­steuer getren­nt zahlen. Kön­nen bes­timmte Einkün­fte nicht ein­deutig Ihnen oder Ihrem Ehep­art­ner zuge­ord­net wer­den, gel­ten fol­gende Regeln:
    1. Bei Einkün­ften nach den Abschnit­ten 40(2) — 40(7) müssen Sie und Ihr Ehep­art­ner die erhal­te­nen Einkün­fte gle­ich­mäßig aufteilen.
    2. Bei Einkün­ften nach § 40(8) müssen Sie und Ihr Ehep­art­ner die erhal­te­nen Einkün­fte grund­sät­zlich zu gle­ichen Teilen aufteilen. Sie kön­nen sich jedoch auf den Anteil der erziel­ten Einkün­fte eini­gen und diesen entsprechend versteuern.


Abzugs­fähige Ausgaben

  • Die abzugs­fähi­gen Aufwen­dun­gen wer­den unter den Ehe­gat­ten im gle­ichen Ver­hält­nis aufgeteilt, wie der gemein­same Einkommensanteil

Zula­gen

Einige Frei­be­träge wer­den ab dem Steuer­jahr 2011 anders berech­net. Die wichtig­sten Änderun­gen sind die folgenden:

  • Kindergeld: Jed­er Ehep­art­ner hat Anspruch auf 15.000 Baht (17.000 Baht, wenn das Kind auf qual­i­fiziertem Niveau studiert)
  • Abzug von Hypotheken­zin­sen: Jed­er Ehep­art­ner hat Anspruch auf einen Zins­abzug von bis zu 100.000 Baht. Bei einem gemein­samen Dar­lehensver­trag hat jed­er von ihnen Anspruch auf einen Zins­abzug von 50.000 Baht.


Fül­lop­tio­nen

Gemäß Abschnitt 57 des Rev­enue Code ste­hen einem ver­heirateten Paar nun fünf Möglichkeit­en zur Abgabe ihrer Steuer­erk­lärung zur Verfügung:

  1. Jed­er Ehe­gat­te reicht seine Steuer­erk­lärung sep­a­rat ein;
  2. Das Paar reicht seine Steuer­erk­lärung gemein­sam ein, wobei es das Einkom­men der Frau mit dem Einkom­men des Mannes kom­biniert (und eine Steuer­erk­lärung unter dem Namen des Mannes einreicht).
  3. Das Paar reicht seine Steuer­erk­lärung gemein­sam ein, wobei es das Einkom­men des Mannes mit dem Einkom­men der Frau kom­biniert (und eine Steuer­erk­lärung unter dem Namen der Frau einreicht).
  4. Das Paar reicht seine Steuer­erk­lärung gemein­sam ein, der Ehe­mann gibt seine Einkün­fte nach Abschnitt 40(1) jedoch sep­a­rat an.
  5. Das Paar reicht seine Steuer­erk­lärung gemein­sam ein, die Ehe­frau gibt ihre Einkün­fte nach Abschnitt 40(1) jedoch sep­a­rat an.
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Quelle: wochenblitz.com


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