Deutscher vergisst nach Thailand-Urlaub Rechtsfahrgebot

Do., 09. Feb. 2023 | Allgemein
Wer als Deutscher lange in einem Land mit Linksverkehr wie zB Thailand war und nach der Rückkehr das deutsche Rechtsfahrgebot vergisst, dem begegnet das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in der Pfalz mit Nachsicht.
Ein Unfall nach der Gewöhnung an das andere Verkehrssystem sei als unachtsam und nicht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zu bewerten, befand das Gericht am Montag.
Der Angeklagte hatte 7 Wochen Urlaub in Thailand verbracht.
Nach seiner Rückkehr fuhr er wieder mit seinem Auto auf Deutschlands Straßen, bedachte dabei jedoch nicht, dass in Deutschland anders als in Thailand Rechtsverkehr herrscht… und nutzte die linke Spur 😲
Nach ein paar Minuten kollidierte er mit einem auf derselben Spur entgegenkommenden Auto.
Dessen Fahrerin und ihr Beifahrer wurden verletzt.
Das Amtsgericht Rockenhausen verurteilte den Angeklagten in erster Instanz wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
Darüber hinaus wurde dem Mann die Fahrerlaubnis für 8 Monate entzogen.
Nachdem der Angeklagte Revision eingereicht hatte, befand das Pfälzische Oberlandesgericht nun, dass fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung stets ein rücksichtsloses Handeln voraussetze:
“Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr halte und einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahre”, führt das Gericht aus.
“Es bedarf eines überdurchschnittlichen Fehlverhaltens in Verbindung mit einer verwerflichen Gesinnung.
Der Angeklagte hat jedoch nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit.
Das Gericht bewertete das Fahren auf der falschen Fahrbahn daher nicht für rücksichtslos.”
Deswegen sei der Angeklagte zwar der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, nicht aber der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.