Übergangsfrist bis 2026 schützt viele noch vor Steuerzahlung
Seit September 2024 gelten in Thailand neue steuerliche Regelungen für ausländische Einkommen. Rentenzahlungen – etwa aus der AHV, Pensionskassen oder der dritten Säule – unterliegen nun der thailändischen Einkommensteuer, sobald sie ins Land überwiesen werden. Wer seine Rente vor September 2024 bezogen hat oder innerhalb der Übergangsfrist transferiert, kann jedoch weiterhin steuerfrei bleiben.
Zum heutigen Zeitpunkt, am 12. Juli 2025, ist bereits deutlich sichtbar: Die Behörden in Thailand setzen das neue Steuerregime schrittweise, aber konsequent um. Viele Schweizer Rentner in Thailand sind betroffen – doch es gibt Gestaltungsspielräume. Die wichtigste Schutzmaßnahme: eine befristete Übergangsregelung bis voraussichtlich Ende 2026.
Schweizer Renten und das Drei-Säulen-Prinzip
Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen:
- AHV/IV (1. Säule): Staatliche Grundversorgung
- BVG (2. Säule): Berufliche Vorsorge über Pensionskassen
- Säule 3a/3b (3. Säule): Freiwillige, individuelle Vorsorge
Alle drei Säulen gelten nach Schweizer Recht als einkommensteuerpflichtig – entweder laufend (Rente) oder bei Kapitalauszahlung (mit privilegiertem Steuersatz). Auch Beamtenpensionen (z. B. PUBLICA) gehören grundsätzlich zur zweiten Säule.
Entscheidung vom September 2024: Steuerpflicht bei Überweisung nach Thailand
Mit einem Schreiben des thailändischen Revenue Department vom 15. September 2024 wurde festgelegt, dass alle ausländischen Einkünfte steuerpflichtig werden, sobald sie ins Land überwiesen werden – und zwar unabhängig vom Entstehungsjahr. Es zählt der tatsächliche Zuflusszeitpunkt auf ein thailändisches Konto.
Bedeutung für Rentner:
- AHV-Renten
- Pensionskassenleistungen (BVG)
- Kapital- oder Rentenzahlungen aus Säule 3a
unterliegen nun grundsätzlich der Besteuerung in Thailand, sofern der Empfänger dort mindestens 180 Tage im Jahr lebt und somit als steuerlich ansässig gilt.
Übergangsregelung: Steuerfreiheit bei rechtzeitiger Überweisung
Zur Entschärfung der neuen Regelung wurde eine Übergangsfrist eingeführt, die für viele Rentner entscheidend ist:
- Einkünfte, die vor dem 1. September 2024 verdient wurden, bleiben auch bei späterem Übertrag dauerhaft steuerfrei.
- Einkünfte, die nach dem 1. September 2024 entstehen, sind nicht steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, nach Thailand überwiesen werden.
- Es ist eine weitere Sonderregelung mit zwei Jahren Frist in Vorbereitung – diese könnte durch einen königlichen Erlass („Royal Decree“) eingeführt werden und eine Steuerbefreiung bis Ende 2026 ermöglichen.
Diese Übergangsphase bietet derzeit (Stand Juli 2025) den wichtigsten Schutz für ausländische Rentner gegen sofortige Steuerbelastung.
Steuerpflicht in der Schweiz nach dem Wegzug entfällt
Wer dauerhaft nach Thailand übersiedelt, verliert in der Regel seine Steuerpflicht in der Schweiz:
- Die AHV wird nicht quellenbesteuert, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt.
- Für Kapitalauszahlungen aus der zweiten oder dritten Säule kann es zu Quellensteuerabzügen kommen, die jedoch per Formular 60 zurückgefordert werden können.
- Thailand erkennt diese Rückzahlungen im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) an – eine Doppelbesteuerung ist vermeidbar, wenn ordnungsgemäße Nachweise vorliegen.
Dokumentation, Fristen und praktische Umsetzung
- Die erste Steuererklärung nach neuem Recht – für das Steuerjahr 2024 – musste bis zum 31. März 2025 eingereicht werden.
- Verspätete Einreichung kann zu Nachzahlungen, Zinsen oder Bußgeldern führen.
- Rentner benötigen eine thailändische Steuernummer (ITIN).
- Nachweispflicht: Rentenbescheide, Steuerbescheide, Überweisungsbelege aus der Schweiz – möglichst auf Englisch.
- Thailand unterscheidet nicht nach Rentenarten – AHV, BVG und 3a-Renten gelten steuerlich gleichwertig.
Steuerfreibetrag für Senioren
Rentnerinnen und Rentner ab 65 Jahren genießen in Thailand einen steuerlichen Freibetrag von 190 000 THB pro Jahr. Das bedeutet:
- Eine Rente von 500 000 THB jährlich reduziert sich auf 310 000 THB steuerpflichtiges Einkommen.
- Die Einkommensteuer wird progressiv berechnet – wer unter dem Freibetrag bleibt, zahlt keine Steuer.
FAQ zur Rentenbesteuerung in Thailand
🟢 Gilt die neue Steuerpflicht auch für bereits laufende Renten?
Ja. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Überweisung nach Thailand – nicht der Beginn der Rentenzahlung.
🟢 Muss ich meine AHV-Rente in Thailand versteuern?
Ja, sofern die Rente nach dem 1. September 2024 auf ein thailändisches Konto eingeht und keine Übergangsregelung greift.
🟢 Gilt das auch für Kapitalauszahlungen aus der Säule 3a?
Ja. Kapitalauszahlungen sind bei Zufluss in Thailand steuerpflichtig. Eine Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer ist jedoch nicht möglich.
🟢 Was passiert, wenn ich die Steuererklärung für 2024 nicht abgegeben habe?
Nur bei steuerpflichtigen Einkünften nach dem 1. September 2024 drohen Strafen. In diesem Fall sollte umgehend eine ITIN beantragt und die Steuererklärung nachgereicht werden.
🟢 Kann ich in Thailand Quellensteuer aus der Schweiz anrechnen lassen?
Ja. Mit entsprechenden Nachweisen, z. B. Formular 60, idealerweise in englischer Sprache.
Infokasten: Fristen und Freibeträge (Stand Juli 2025)
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Neuregelung gültig seit | 15. September 2024 |
| Steuerpflicht | Bei Überweisung nach Thailand (ab 01.01.24) |
| Steuerfrei bei | Einkünften vor dem 01.01.2024 oder Übertrag < 12 Monate (Übergangsregelung bis Ende 2026) |
| ITIN notwendig | Ja, für alle Personen mit steuerpflichtigen Einkünften |
| Erste Steuererklärung war fällig | 31. März 2025 (für Steuerjahr 2024) |
| Freibetrag ab 65 Jahren | 190.000 THB pro Jahr |
| Steuersatz Thailand | Progressiv ab ca. 5 % |
| Quellensteuer anrechenbar | Ja, mit Nachweis (z. B. Formular 60) |



