Gericht weist Klage ab
Wer einen Flug wegen Zugverspätungen im Rahmen eines „Rail&Fly“-Tickets verpasst, kann keinen Schadenersatz vom Reiseanbieter verlangen – zumindest dann nicht, wenn er die Reiseempfehlungen des Veranstalters ignoriert. Das entschied das Landgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Urteil.
Hintergrund des Falls
Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau im November 2023 eine Kreuzfahrt gebucht. Für die Anreise zum Frankfurter Flughafen nutzte das Paar ein „Rail&Fly“-Ticket der Deutschen Bahn. Der Kläger wählte eine Verbindung, die eine Ankunft am Flughafen-Fernbahnhof um 9.18 Uhr vorsah. Der Abflug war jedoch bereits für 11.50 Uhr geplant – via Amsterdam nach Bergen in Norwegen.
Aufgrund von Zugausfällen, Verspätungen und einem verpassten Anschlusszug erreichte das Paar den Flughafen zu spät und konnte nicht mehr einchecken. Der Mann verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vereitelte Reise.
Gericht weist Forderung zurück
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Zwar sei die Bahnfahrt mit dem „Rail&Fly“-Ticket Teil der Pauschalreiseleistung. Dennoch müsse der Kläger das verspätete Erscheinen am Check-in selbst verantworten.
Der Veranstalter habe in den Reiseunterlagen klar darauf hingewiesen, dass bei Flügen ins Nicht-EU-Ausland eine Ankunft am Check-in drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug erforderlich sei. Mit seiner gewählten Verbindung wäre der Kläger jedoch frühestens zwei Stunden und 32 Minuten vor Abflug am Flughafen gewesen – und damit deutlich zu knapp.
Hinweise nicht nur Empfehlung
Die Richter stellten klar, dass diese Angaben nicht lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellten. Vielmehr seien sie verbindliche Vorgaben, da das „Rail&Fly“-Angebot integraler Bestandteil der Pauschalreise sei.
Gericht verweist auf Unzuverlässigkeit der Bahn
Nach Ansicht des Gerichts dürfe ein Veranstalter Verhaltensregeln für eine rechtzeitige Anreise festlegen. Andernfalls würde er das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden tragen. Schon im Optimalfall sei die Zeitplanung des Klägers äußerst knapp gewesen.
Das Gericht wies zudem ausdrücklich auf die „für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn“ hin, die Reisende zu einer besonders vorsichtigen Planung veranlasse.
(Az. 16 O 43/24)




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