Thailand — das Paradies für Expats! Sonne, Strand und günstiges Leben locken jedes Jahr Tausende in das Königreich. Doch Vorsicht: Die thailändische Steuerbehörde schläft nicht! Für Expatriates kann das Einkommensteuersystem schnell zur Falle werden, wenn man die Regeln nicht kennt.
Keine Panik! Wir enthüllen alles, was du über Steuersätze, Freibeträge und Abzüge wissen musst, um deine Steuerlast zu minimieren. Von progressiven Steuerklassen bis hin zu cleveren Abzügen — dieser Leitfaden zeigt, wie du als Expat in Thailand Steuern sparst. Bleib dran und erfahre, wie du dein Geld schützt!
Steuerdschungel Thailand: Was erwartet Expats?
Das thailändische Steuersystem ist progressiv — das heißt: Wer mehr verdient, zahlt mehr. Klingt fair, oder? Doch die Details sind knifflig. Die Steuersätze reichen von 0 % für die ersten 150.000 Baht (ca. 4.000 Euro) bis zu satten 35 % für Einkommen über 5 Millionen Baht (ca. 130.000 Euro).
Ein Beispiel: Bei einem Einkommen von 1,2 Millionen Baht zahlst du etwa 13,75 % effektiven Steuersatz. Klingt kompliziert? Ist es aber nicht! Dein Einkommen wird in Steuerklassen aufgeteilt, und jede Klasse hat ihren eigenen Satz. So bleibt es übersichtlich — wenn du den Dreh raushast.
Freibetrag: 60.000 Baht für jeden!
Gute Nachrichten für Expats: Thailand bietet großzügige Freibeträge! Jeder Steuerzahler bekommt 60.000 Baht (ca. 1.600 Euro) als persönlichen Freibetrag. Hast du einen nicht verdienenden Ehepartner? Nochmal 60.000 Baht! Für jedes Kind gibt’s 30.000 Baht, und Senioren ab 65 Jahren kassieren sogar 190.000 Baht extra.
Auch Pflegekosten für Eltern oder behinderte Familienmitglieder sind absetzbar. Das summiert sich schnell! Wer diese Freibeträge nutzt, senkt sein zu versteuerndes Einkommen erheblich. Unser Tipp: Prüfe genau, welche Freibeträge dir zustehen, und lass kein Geld liegen!
Kinder, Eltern, Senioren: Wer profitiert?
Familien aufgepasst! Thailand belohnt dich für deine Liebsten. Pro Kind gibt’s 30.000 Baht Freibetrag, und für Kinder ab 2018 geboren sogar noch mehr. Adoptivkinder? Kein Problem, bis zu drei Kinder kannst du geltend machen.
Pflegst du deine Eltern (über 60, mit niedrigem Einkommen)? Dann winken 30.000 Baht pro Elternteil. Für behinderte Familienmitglieder gibt’s sogar 60.000 Baht. Senioren-Steuerzahler ab 65 profitieren von einem satten Extra-Freibetrag. Diese Regelungen machen Thailand für Expats mit Familie besonders attraktiv. Doch Achtung: Alle Bedingungen genau prüfen!
Spenden und Sparen: Steuern clever senken
Wohltätigkeit zahlt sich aus — auch steuerlich! Spenden an Bildungs‑, Gesundheits- oder religiöse Einrichtungen sind bis zu 10 % deines Einkommens absetzbar. Manche Spenden, etwa für Schulen, kannst du sogar doppelt abziehen! Auch Lebensversicherungen sind ein Steuertrick: Bis zu 100.000 Baht Prämien (Police mindestens 10 Jahre) kannst du absetzen.
Rentenversicherungen? Bis zu 200.000 Baht oder 15 % deines Einkommens. Wichtig: Der Versicherer muss in Thailand registriert sein. Diese Abzüge sind Gold wert, aber die Obergrenze von 500.000 Baht für Renten- und Sparbeiträge nicht überschreiten!
Krankenversicherung und Hypotheken: Extra-Abzüge
Deine Gesundheit spart Steuern! Krankenversicherungsprämien sind bis zu 25.000 Baht für dich und 15.000 Baht für deine Eltern absetzbar — vorausgesetzt, die Pläne sind in Thailand registriert.
Zusammen mit Lebensversicherungen gilt eine Grenze von 100.000 Baht. Auch Eigenheimbesitzer jubeln: Hypothekenzinsen für den Hauskauf oder ‑bau in Thailand kannst du bis zu 100.000 Baht abziehen.
Schwangere Expats profitieren ebenfalls: Bis zu 60.000 Baht pro Schwangerschaft für Geburtskosten sind absetzbar. Diese Abzüge machen das Leben in Thailand nicht nur schöner, sondern auch günstiger!
Altersvorsorge: Sicher in die Zukunft
An die Rente denken? In Thailand lohnt sich das doppelt! Beiträge zu Altersvorsorgefonds sind bis zu 30 % deines Einkommens oder 500.000 Baht absetzbar. Auch Investitionen in sogenannte Supersparfonds bringen bis zu 200.000 Baht Abzug.
Sozialversicherungsbeiträge? Voll absetzbar! Arbeitseinkommen? 50 % bis zu 100.000 Baht kannst du abziehen. Für Selbstständige gibt’s branchenspezifische Abzüge zwischen 10 und 60 %. Achtung: Geschäftsverluste kannst du nicht vor- oder zurücktragen. Plane also genau, um das Maximum rauszuholen. Mit diesen Tricks sicherst du deine Zukunft — und sparst heute schon!
Steuerfallen vermeiden:
Thailand ist ein Traumziel für Expats, aber das Steuersystem hat Tücken. Progressiv, komplex, aber mit vielen Möglichkeiten, zu sparen — wenn du die Regeln kennst. Von Freibeträgen für Familie und Senioren über Spenden bis hin zu Hypothekenzinsen: Jeder Baht, den du abziehst, bleibt in deiner Tasche. Doch Vorsicht: Ohne genaue Kenntnis der Vorschriften zahlst du schnell drauf. Unser Rat: Lass dich beraten, prüfe alle Freibeträge und Abzüge genau und bleib über Steueränderungen informiert. So lebst du sorgenfrei im Paradies — und behältst mehr von deinem Geld!
Hier alle Links zu den, vom thailändischen Finanzamt abzugsfähigen Gesetzestexten, damit auch Du diese Auszüge, den jeweiligen Beamten zeigen kannst.
Steuersätze beim jeweiligen Einkommen:

Finanzamt allgemein (Englisch)
Finanzamt allgemein (Thai)
Schenkungssteuermerkblatt (Thai)
Finanzamt — Alle wichtigen Links zu elektronischen Formularen (Englisch)
Nachfolgende Informationen stammen aus dem Original des Thailändischen Finanzamtes
Einkommensteuer (PIT)
Die Einkommensteuer (PIT) ist eine direkte Steuer auf das Einkommen einer Person. Als Person gelten Einzelpersonen, Personengesellschaften, nicht-juristische Personengesellschaften und ungeteilte Nachlässe. Im Allgemeinen muss eine Person, die der Einkommensteuer unterliegt, ihre Steuerschuld berechnen, eine Steuererklärung einreichen und gegebenenfalls Steuern für das Kalenderjahr zahlen.
1.Steuerpflichtige Person
Steuerpflichtige werden in „Residenten“ und „Nicht-Residenten“ eingeteilt. Als „Residenten“ gelten Personen, die sich insgesamt länger als 180 Tage pro Steuerjahr in Thailand aufhalten. Einwohner Thailands sind steuerpflichtig auf Einkünfte aus thailändischen Quellen sowie auf den Teil der Einkünfte aus ausländischen Quellen, der nach Thailand überwiesen wird. Nicht-Residenten unterliegen hingegen nur der Besteuerung auf Einkünfte aus thailändischen Quellen.
2.STEUERBEGRUNDSÄTZE
2.1 Zu versteuerndes Einkommen
Einkommen, das der Einkommensteuer unterliegt, wird als „zu versteuerndes Einkommen“ bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl Geld- als auch Sacheinkommen. Daher gelten auch alle Leistungen eines Arbeitgebers oder anderer Personen, wie z. B. eine mietfreie Wohnung oder die vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gezahlten Steuern, als zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers im Sinne der Einkommensteuer. Zu versteuerndes Einkommen wird wie folgt in acht Kategorien unterteilt:
- Einkünfte aus persönlichen Dienstleistungen für Arbeitgeber;
- Einkünfte aufgrund von Beschäftigung, Position oder erbrachten Dienstleistungen;
- Einkünfte aus Geschäfts- oder Firmenwert, Urheberrechten, Franchise, sonstigen Rechten, Renten oder Einkünfte in Form von jährlichen Zahlungen, die aus einem Testament oder einem anderen Rechtsakt oder Gerichtsurteil stammen;
- Einkünfte in Form von Dividenden, Zinsen auf Einlagen bei Banken in Thailand, Gewinnanteilen oder anderen Vorteilen einer juristischen Gesellschaft, juristischen Partnerschaft oder eines Investmentfonds, Zahlungen infolge einer Kapitalherabsetzung, eines Bonus, einer erhöhten Kapitalbeteiligung, Gewinnen aus der Verschmelzung, dem Erwerb oder der Auflösung juristischer Gesellschaften oder Partnerschaften und Gewinnen aus der Übertragung von Aktien oder Partnerschaftsanteilen;
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie aus Vertragsverletzungen, Ratenkauf- oder Mietkaufverträgen;
- Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten;
- Einkünfte aus Bau- und sonstigen Werkverträgen;
- Einkünfte aus Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Transport oder anderen, zuvor nicht genannten Tätigkeiten.
2.2 Abzüge und Freibeträge
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind bestimmte Abzüge und Freibeträge zulässig. Der Steuerpflichtige muss Abzüge vom zu versteuernden Einkommen vornehmen, bevor die Freibeträge gewährt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird daher wie folgt berechnet:
STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN = Zu versteuerndes Einkommen — Abzüge — Freibeträge
Für die Berechnung der Einkommensteuer zulässige Abzüge
Einkommensart | Abzug |
a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 40%, jedoch nicht mehr als 60.000 Baht |
b. Einnahmen aus dem Urheberrecht | 40%, jedoch nicht mehr als 60.000 Baht |
c. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien | |
1) Gebäude und Kais | 30 % |
2) Landwirtschaftliche Flächen | 20 % |
3) Alle anderen Landarten | 15 % |
4) Fahrzeuge | 30 |
5) Jede andere Art von Eigentum | 10 % |
d. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit | 30%, außer im medizinischen Bereich, wo 60% erlaubt sind |
e. Einkünfte aus einem Werkvertrag, bei dem der Auftragnehmer neben Werkzeugen auch die notwendigen Materialien liefert | tatsächliche Kosten oder 70 % |
f. Einkünfte aus Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Transport oder anderen Tätigkeiten, die nicht unter a. bis e. aufgeführt sind. | tatsächliche Ausgaben oder 65% — 85% je nach Einkommensart |
Freibeträge (Befreiungen) für die Berechnung der Einkommensteuer
Arten von Zulagen | Menge |
Persönlicher Freibetrag | |
Einzelsteuerzahler | 30.000 Baht für den Steuerzahler |
Ungeteilter Nachlass | 30.000 Baht für den Ehepartner des Steuerzahlers |
Nichtjuristische Personengesellschaft oder Personenvereinigung | 30.000 Baht für jeden Partner, jedoch insgesamt nicht mehr als 60.000 Baht |
Ehegattenzulage | 30.000 Baht |
Kindergeld (für Kinder unter 25 Jahren, die an einer Bildungseinrichtung studieren, oder für Minderjährige oder für Personen mit eingeschränkter oder quasi-integrer Erwerbsfähigkeit) | 15.000 Baht pro Person (begrenzt auf drei Kinder) |
Bildung (zusätzliche Unterstützung für Kinder, die in einer Bildungseinrichtung in Thailand studieren) | 2.000 Baht pro Kind |
Elterngeld | 30.000 Baht für jeden Elternteil des Steuerzahlers und des Ehepartners, wenn dieser Elternteil über 60 Jahre alt ist und weniger als 30.000 Baht verdient |
Vom Steuerzahler oder Ehepartner gezahlte Lebensversicherungsprämie | Tatsächlich gezahlter Betrag, der jedoch jeweils 100.000 Baht nicht übersteigt |
Genehmigte Beiträge zur Vorsorgekasse, die vom Steuerzahler oder Ehepartner gezahlt wurden | Tatsächlich gezahlter Betrag von nicht mehr als 15 % des Lohns, jedoch nicht mehr als 500.000 Baht |
Langfristiger Aktienfonds | Tatsächlich gezahlter Betrag von nicht mehr als 15 % des Lohns, jedoch nicht mehr als 500.000 Baht |
Hypothekenzinsen | Tatsächlich gezahlter Betrag, der jedoch 100.000 Baht nicht übersteigt |
Vom Steuerpflichtigen oder Ehepartner gezahlte Sozialversicherungsbeiträge | Tatsächlich gezahlter Betrag pro |
Spenden | Tatsächlich gespendeter Betrag, der jedoch 10 % des Einkommens nach Standardabzügen und den oben genannten Freibeträgen nicht übersteigt |
2.3 Steuergutschrift für Dividenden
Jeder Steuerzahler mit Wohnsitz in Thailand, der Dividenden von einer in Thailand eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft erhält, hat Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 3⁄7 der erhaltenen Dividenden. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens erhöht der Steuerzahler seine Dividenden um den Betrag der erhaltenen Steuergutschrift. Der Betrag der Steuergutschrift wird auf seine Steuerschuld angerechnet.
3. Progressive Steuersätze
3.1 Progressive Steuersätze
Die auf das zu versteuernde Einkommen anwendbaren Einkommensteuersätze sind wie folgt
Steuersätze der Einkommensteuer
Zu versteuerndes Einkommen (Baht) | Steuersatz (%) |
0−150.000 | Befreit |
mehr als 150.000, aber weniger als 300.000 | 5 |
mehr als 300.000, aber weniger als 500.000 | 10 |
mehr als 500.000, aber weniger als 750.000 | 15 |
mehr als 750.000, aber weniger als 1.000.000 | 20 |
mehr als 1.000.000, aber weniger als 2.000.000 | 25 |
mehr als 2.000.000, aber weniger als 4.000.000 | 30 |
Über 4.000.000 | 35 |
Umzusetzen für die Steuerjahre 2013 und 2014.
Beträgt das Einkommen der unter Punkt 2.1 genannten Kategorien (2) bis (8) mehr als 60.000 Baht pro Jahr, berechnet der Steuerzahler den Steuerbetrag, indem er 0,5 % des zu versteuernden Einkommens multipliziert und mit dem nach progressiven Steuersätzen berechneten Steuerbetrag vergleicht. Der Steuerzahler ist verpflichtet, den höheren Betrag zu versteuern.
3.2 Getrennte Besteuerung
Es gibt verschiedene Einkommensarten, die der Steuerzahler bei der Berechnung der Steuerschuld nicht in das zu versteuernde Einkommen einbeziehen muss oder möchte.
Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus dem Verkauf von durch Vermächtnis oder Schenkung erworbenem unbeweglichem Vermögen dürfen bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen werden. Erfolgt der Verkauf jedoch zu gewerblichen Zwecken, müssen diese Einkünfte unbedingt als zu versteuerndes Einkommen angerechnet werden und der Einkommensteuer unterliegen.
Interesse
- Die folgenden Formen von Zinserträgen können nach Wahl des Steuerzahlers von der Berechnung der Einkommensteuer ausgeschlossen werden, sofern eine Quellensteuer von 15 Prozent einbehalten wird:
- Zinsen auf Anleihen oder Schuldverschreibungen, die von einer staatlichen Organisation ausgegeben werden;
- Zinsen auf Spareinlagen bei Geschäftsbanken, wenn die Gesamtsumme der erhaltenen Zinsen während eines Steuerjahres nicht mehr als 20.000 Baht beträgt;
- Zinsen für von einer Finanzgesellschaft gezahlte Darlehen;
- Zinsen, die von einem Finanzinstitut gezahlt werden, das durch ein spezielles Gesetz Thailands zum Zweck der Kreditvergabe zur Förderung von Landwirtschaft, Handel oder Industrie gegründet wurde.
Dividenden
Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Thailand, die Dividenden oder Gewinnanteile von einer eingetragenen Gesellschaft oder einem Investmentfonds erhalten, auf die eine Quellensteuer von 10 % erhoben wurde, können diese Dividenden bei der Berechnung der Einkommensteuer (PIT) vom zu versteuernden Einkommen ausnehmen. In diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift gemäß Punkt 2.4.
4. Quellensteuer
Für bestimmte Einkommensarten muss der Steuerzahler Quellensteuer einbehalten, eine Steuererklärung (Formular PIT 1, 2 oder 3) einreichen und den einbehaltenen Steuerbetrag beim Bezirksfinanzamt einreichen. Die einbehaltene Steuer wird dann bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auf die Steuerschuld angerechnet. Nachfolgend sind die Quellensteuersätze für bestimmte Einkommensarten aufgeführt.
Einkommensarten (Baht) | Quellensteuersatz (Baht) |
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 5 — 37 % |
2. Mieten und Preise | 5 % |
3. Schiffsmietgebühren | 1 % |
4. Dienstleistungs- und Honorargebühren | 3 % |
5. Vergütung für öffentliche Unterhaltungskünstler - Einwohner Thailands - Nicht-Einwohner | 5 % 5 — 37 % |
6. Werbegebühren | 2 % |
5. Steuerzahlung
Der Steuerzahler ist verpflichtet, bis zum letzten Tag im März des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung einzureichen und diese an das Finanzamt zu zahlen. Steuerzahler, die in den ersten sechs Monaten des Steuerjahres Einkünfte gemäß Punkt 2.3 ©, d oder f) erzielen, sind zudem verpflichtet, bis zum letzten Tag im September des Steuerjahres eine Halbjahreserklärung einzureichen und diese an das Finanzamt zu zahlen. Die an das Finanzamt gezahlte Quellensteuer oder Halbjahressteuer kann am Jahresende auf die Steuerschuld angerechnet werden.
Einkommensteuer für Ehepaare
Bisher sahen die Paragraphen 57 Ter und 57 Quinque des Revenue Code vor, dass Sie und Ihr Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben mussten, wenn Ihre Ehe während des gesamten Steuerjahres bestand, wobei die Ehefrau die Möglichkeit hatte, ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Einkommen gemäß Paragraph 40(1)) separat anzugeben.
Am 4. Juli 2012 entschied das Verfassungsgericht jedoch, dass die Paragraphen 57 Ter und 57 Quinque des Revenue Code verfassungswidrig sind. Folglich sind diese beiden Paragraphen nicht mehr anwendbar. Daher verabschiedete die Regierung ein Notstandsgesetz, das Paragraph 57 Sex des Revenue Code in Kraft setzte, um die Regeln für verheiratete Paare wie folgt zu ändern:
Zu versteuerndes Einkommen
Einkommen, das der Einkommensteuer unterliegt, wird als „zu versteuerndes Einkommen“ bezeichnet . Der Begriff umfasst sowohl Geld- als auch Sacheinkommen. Daher gelten auch alle Leistungen eines Arbeitgebers oder anderer Personen, wie z. B. eine mietfreie Wohnung oder die vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gezahlten Steuern, als zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers im Sinne der Einkommensteuer. Zu versteuerndes Einkommen wird wie folgt in acht Kategorien unterteilt:
- Sie und Ihr Ehepartner können wie bisher eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Dabei kann jeder Ehepartner jedoch auch seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Einkünfte aus § 40 (1)) gesondert versteuern, indem er ein weiteres Formular gemäß §. 91 einreicht.
- Sie und Ihr Ehepartner können für alle Einkünfte getrennte Steuererklärungen einreichen und die Einkommensteuer getrennt zahlen. Können bestimmte Einkünfte nicht eindeutig Ihnen oder Ihrem Ehepartner zugeordnet werden, gelten folgende Regeln:
- Bei Einkünften nach den Abschnitten 40(2) — 40(7) müssen Sie und Ihr Ehepartner die erhaltenen Einkünfte gleichmäßig aufteilen.
- Bei Einkünften nach § 40(8) müssen Sie und Ihr Ehepartner die erhaltenen Einkünfte grundsätzlich zu gleichen Teilen aufteilen. Sie können sich jedoch auf den Anteil der erzielten Einkünfte einigen und diesen entsprechend versteuern.
Abzugsfähige Ausgaben
- Die abzugsfähigen Aufwendungen werden unter den Ehegatten im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wie der gemeinsame Einkommensanteil
Zulagen
Einige Freibeträge werden ab dem Steuerjahr 2011 anders berechnet. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:
- Kindergeld: Jeder Ehepartner hat Anspruch auf 15.000 Baht (17.000 Baht, wenn das Kind auf qualifiziertem Niveau studiert)
- Abzug von Hypothekenzinsen: Jeder Ehepartner hat Anspruch auf einen Zinsabzug von bis zu 100.000 Baht. Bei einem gemeinsamen Darlehensvertrag hat jeder von ihnen Anspruch auf einen Zinsabzug von 50.000 Baht.
Fülloptionen
Gemäß Abschnitt 57 des Revenue Code stehen einem verheirateten Paar nun fünf Möglichkeiten zur Abgabe ihrer Steuererklärung zur Verfügung:
- Jeder Ehegatte reicht seine Steuererklärung separat ein;
- Das Paar reicht seine Steuererklärung gemeinsam ein, wobei es das Einkommen der Frau mit dem Einkommen des Mannes kombiniert (und eine Steuererklärung unter dem Namen des Mannes einreicht).
- Das Paar reicht seine Steuererklärung gemeinsam ein, wobei es das Einkommen des Mannes mit dem Einkommen der Frau kombiniert (und eine Steuererklärung unter dem Namen der Frau einreicht).
- Das Paar reicht seine Steuererklärung gemeinsam ein, der Ehemann gibt seine Einkünfte nach Abschnitt 40(1) jedoch separat an.
- Das Paar reicht seine Steuererklärung gemeinsam ein, die Ehefrau gibt ihre Einkünfte nach Abschnitt 40(1) jedoch separat an.