Ein weiteres Thema für Nichtthailänder behandelt die Frage, ob und wie kann ein Ausländer Land in Thailand erwerben? Grundsätzlich gilt, dass ein Ausländer nach thailändischen Recht („Land Code Act“) keinen Grundbesitz erwerben kann ! Es gibt jedoch 2 Möglichkeiten, wie dies doch legal möglich ist:
1. Der Kaufinteressent „least“ das Land, auf welchen zum Beispiel ein Haus errichtet werden soll. Leasingverträge werden von zugelassenen Rechtsanwälten bzw. öffentlichen Notaren errichtet. Die Laufzeit dieser Leasingverträge belaufen sich auf bis zu 30 Jahre mit der Möglichkeit auf eine Verlängerung um weitere 30 Jahre. Der potenzielle Käufer bezahlt sodann einen vorher festgelegten Leasingbetrag an den Leasinggeber (meistens für mindestens 10 Jahre im Voraus) für das Grundstück. Aufgrund dieses Vertrags hat der Leasingnehmer dann das Recht, das Land den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu bebauen; z.B. mit einem Wohnhaus.
Hier muss noch angemerkt werden, dass die errichtete Immobilie (z.b. Wohnhaus) zwar im 100 %-igen Eigentum des Nichthailänders liegt, das Land, auf welchen dieses Objekt errichtet wurde jedoch nicht ! Dies muss als Nachteil dieser Rechtsform angesehen werden da dadurch der Wiederverkauf der Immobilie, welche auf diesem geleasten Land errichtet wurde, sehr erschwert wird, was unweigerlich zu finanziellen Einbußen führt! Der Vorteil dieser Rechtsform ist, dass der Grundstückskaufspreis nicht zur Gänze bei Abschluss im Voraus zu entrichten ist!
2. Die zweite Möglichkeit — die überwiegend verbreitete — ist für den Ankauf eines Grundstücks die Gründung einer sogenannten „Thai Company“ vorzunehmen. Diese Company tritt danach als Käufer auf, unter welcher Land erworben wird und worauf danach eine Immobilie errichtet werden kann. Jeder zugelassene Rechtsanwalt und/oder Notar kann für den Kaufinteressenten eine „Thai Company“ gründen. Die Kosten hierfür sind überschaubar. Rechtliche Grundlage ist hier ebenfalls der „Land Code Act“.
Diese Rechtsform erfordert ebenfalls — sowie beim Ankauf einer Wohnung durch einen Ausländer — die Einhaltung der 51 zu 49 % Regel; in diesem Falle müssen die rechtlichen Anteile an der Company zu 51 % bei thailändischen Staatsbürgern liegen, 49 % können Nichtthailänder halten!
Der einzutragende Direktor dieser Company wird in der Regel der Nichtthailänder sein, welcher durch diese Position die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Company und die darin registrierte Immobilie (Land und Haus) hält.
Die Thai Company ist die gebräuchlichste Rechtsform beim Ankauf von Land bzw. Land und Immobilie in Thailand. Üblicherweise werden von Rechtsanwälten, welche die „Thai Company“ errichten, die gesetzlichen 2 (mindestens) Thailändischen Staatsbürger als „Shareholder“ benannt, unter welchen die Firmenanteile von 51 % aufgeteilt werden.
Als Vorteil dieser Rechtsform ist die uneingeschränkte Verfügungsgewalt durch den Direktor der Company über die Immobilie. Wenn der Kaufpreis der Immobilie mindestens 10 MB beträgt besteht die Möglichkeit für den ausländischen Käufer ein sogenanntes Thailand Investor Visa zu beantragen, dass beliebig oft verlängert werden kann (immer um ein weiteres Jahr). Unser kompetentes Team und unser Rechtsanwalt berät Sie gerne und unverbindlich.