Grundstücksankauf in Thailand

Grundstücksankauf in Thailand

Ein weit­eres The­ma für Nicht­thailän­der behan­delt die Frage, ob und wie kann ein Aus­län­der Land in Thai­land erwer­ben? Grund­sät­zlich gilt, dass ein Aus­län­der nach thailändis­chen Recht („Land Code Act“) keinen Grundbe­sitz erwer­ben kann ! Es gibt jedoch 2 Möglichkeit­en, wie dies doch legal möglich ist:

1. Der Kaufin­ter­essent least“ das Land, auf welchen zum Beispiel ein Haus errichtet wer­den soll. Leas­ingverträge wer­den von zuge­lasse­nen Recht­san­wäl­ten bzw. öffentlichen Notaren errichtet. Die Laufzeit dieser Leas­ingverträge belaufen sich auf bis zu 30 Jahre mit der Möglichkeit auf eine Ver­längerung um weit­ere 30 Jahre. Der poten­zielle Käufer bezahlt sodann einen vorher fest­gelegten Leas­ing­be­trag an den Leas­ingge­ber (meis­tens für min­destens 10 Jahre im Voraus) für das Grund­stück. Auf­grund dieses Ver­trags hat der Leas­ingnehmer dann das Recht, das Land den geset­zlichen Bes­tim­mungen entsprechend zu bebauen; z.B. mit einem Wohnhaus.

Hier muss noch ange­merkt wer­den, dass die errichtete Immo­bilie (z.b. Wohn­haus) zwar im 100 %-igen Eigen­tum des Nichthailän­ders liegt, das Land, auf welchen dieses Objekt errichtet wurde jedoch nicht ! Dies muss als Nachteil dieser Rechts­form ange­se­hen wer­den da dadurch der Wiederverkauf der Immo­bilie, welche auf diesem geleas­t­en Land errichtet wurde, sehr erschw­ert wird, was unweiger­lich zu finanziellen Ein­bußen führt! Der Vorteil dieser Rechts­form ist, dass der Grund­stück­skauf­spreis nicht zur Gänze bei Abschluss im Voraus zu entricht­en ist!

2. Die zweite Möglichkeit — die über­wiegend ver­bre­it­ete — ist für den Ankauf eines Grund­stücks die Grün­dung ein­er soge­nan­nten Thai Com­pa­ny“ vorzunehmen. Diese Com­pa­ny tritt danach als Käufer auf, unter welch­er Land erwor­ben wird und worauf danach eine Immo­bilie errichtet wer­den kann. Jed­er zuge­lassene Recht­san­walt und/​oder Notar kann für den Kaufin­ter­essen­ten eine Thai Com­pa­ny“ grün­den. Die Kosten hier­für sind über­schaubar. Rechtliche Grund­lage ist hier eben­falls der Land Code Act“.

Diese Rechts­form erfordert eben­falls — sowie beim Ankauf ein­er Woh­nung durch einen Aus­län­der — die Ein­hal­tung der 51 zu 49 % Regel; in diesem Falle müssen die rechtlichen Anteile an der Com­pa­ny zu 51 % bei thailändis­chen Staats­bürg­ern liegen, 49 % kön­nen Nicht­thailän­der halten! 

Der einzu­tra­gende Direk­tor dieser Com­pa­ny wird in der Regel der Nicht­thailän­der sein, welch­er durch diese Posi­tion die alleinige Entschei­dungs­befug­nis über die Com­pa­ny und die darin reg­istri­erte Immo­bilie (Land und Haus) hält. 

Die Thai Com­pa­ny ist die gebräuch­lich­ste Rechts­form beim Ankauf von Land bzw. Land und Immo­bilie in Thai­land. Üblicher­weise wer­den von Recht­san­wäl­ten, welche die Thai Com­pa­ny“ erricht­en, die geset­zlichen 2 (min­destens) Thailändis­chen Staats­bürg­er als Share­hold­er“ benan­nt, unter welchen die Fir­menan­teile von 51 % aufgeteilt werden. 

Als Vorteil dieser Rechts­form ist die uneingeschränk­te Ver­fü­gungs­ge­walt durch den Direk­tor der Com­pa­ny über die Immo­bilie. Wenn der Kauf­preis der Immo­bilie min­destens 10 MB beträgt beste­ht die Möglichkeit für den aus­ländis­chen Käufer ein soge­nan­ntes Thai­land Investor Visa zu beantra­gen, dass beliebig oft ver­längert wer­den kann (immer um ein weit­eres Jahr). Unser kom­pe­tentes Team und unser Recht­san­walt berät Sie gerne und unverbindlich.

Kon­takt:

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Bildquelle: Remax

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