Rentenzuschlag 2025: Wer wie viel mehr bekommt – und ab wann

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Fotostand / K. Schmitt/imago-images-bilder

Rentenzuschlag steigt: Millionen Erwerbsgeminderte erhalten im Juli 2025 mehr Geld

Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland dürfen sich ab Juli 2025 über eine Erhöhung ihrer Bezüge freuen. Neben der regulären Rentenanpassung steigt auch der sogenannte Rentenzuschlag für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bestätigt: Der Zuschlag wird im selben Umfang wie der Rentenwert angehoben – und damit spürbar aufgestockt.

Was sich konkret ändert – und wer davon profitiert

Der Rentenzuschlag richtet sich an Menschen, die zwischen 2001 und 2018 erstmals eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten haben. Ebenfalls bezugsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, deren Alters- oder Hinterbliebenenrente direkt an eine Erwerbsminderungsrente anschließt. Der Zuschlag wird seit Juli 2024 automatisch gewährt – ein Antrag ist nicht erforderlich.

Zum 1. Juli 2025 erfolgt eine Erhöhung im Umfang von 3,74 Prozent. Maßgeblich ist dabei die jährliche Anpassung des sogenannten aktuellen Rentenwerts – jener Rechengröße, die angibt, welchen Betrag ein Rentenpunkt in Euro darstellt. Dieser steigt zum genannten Zeitpunkt von 39,32 Euro auf 40,79 Euro.

Was das für die monatliche Zahlung bedeutet

Die Erhöhung wirkt sich unmittelbar auf die monatlichen Zahlungen aus. Beispielhaft lässt sich die Veränderung so darstellen:

  • Ausgangsbetrag: Ein Rentenzuschlag von 100 Euro (Stand: Juni 2025)
  • Anpassung: Erhöhung um 3,74 Prozent
  • Neuer Betrag: 103,74 Euro ab Juli 2025

Auch kleinere Beträge werden entsprechend angepasst. Wer bislang 50 Euro als Zuschlag erhielt, erhält künftig 51,87 Euro.

Die Auszahlung erfolgt zunächst weiterhin getrennt von der regulären Rente. Erst ab Dezember 2025 wird der Rentenzuschlag gemeinsam mit der Monatsrente in einer Summe ausgezahlt – transparent auf dem Kontoauszug ausgewiesen.

Differenzierte Zuschlagshöhen – abhängig vom Rentenbeginn

Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am Zeitpunkt des Renteneintritts:

  • 7,5 Prozent Zuschlag erhalten Personen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begann.
  • 4,5 Prozent Zuschlag erhalten jene, deren Rente zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begann.

Diese Regelung soll insbesondere jene Rentnergruppen besserstellen, die vor früheren Reformen des Rentenrechts in den Ruhestand gegangen sind – und oftmals deutlich niedrigere Leistungen erhielten als heutige Neurentner.

Wann wird ausgezahlt – und wie läuft die Information?

Die Zahlung des erhöhten Zuschlags erfolgt zwischen dem 10. und 20. Juli 2025. Die Rentenversicherung kündigt eine gesonderte schriftliche Mitteilung an, die alle Details der Anpassung enthält. Diese transparente Kommunikation soll sicherstellen, dass keine Unsicherheit bei den Empfängerinnen und Empfängern entsteht.

Bis einschließlich November 2025 wird der Zuschlag weiterhin separat überwiesen. Erst ab Dezember erfolgt die Zusammenführung mit der monatlichen Hauptzahlung.

Hintergrund: Was ist der aktuelle Rentenwert?

Der Rentenwert ist eine zentrale Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Rente. Er gibt an, welchen Betrag ein sogenannter Entgeltpunkt – also ein Jahr Beitragszahlung bei durchschnittlichem Einkommen – aktuell wert ist. Seit Juli 2025 gilt ein bundesweit einheitlicher Rentenwert in Höhe von 40,79 Euro, unabhängig vom Wohnort. Damit wird erstmals vollständig die Renteneinheit zwischen Ost und West realisiert.

Ein wichtiger Schritt in Richtung Rentengerechtigkeit

Mit der Erhöhung des Rentenzuschlags wird eine bereits 2024 begonnene Maßnahme fortgesetzt, die die Rentenversicherung als “sozial ausgewogen und systematisch gerecht” bezeichnet. Denn Menschen mit Erwerbsminderungsrente können ihre Arbeitskraft oft nicht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter einsetzen – sei es aus gesundheitlichen Gründen, nach Unfällen oder chronischen Erkrankungen. Der Zuschlag erkennt diese Realität an und stärkt die finanzielle Lage dieser Bevölkerungsgruppe spürbar.

Die automatische Anpassung stellt sicher, dass auch künftig alle Rentenbezieherinnen und -bezieher in gleichem Maß an der allgemeinen Lohnentwicklung beteiligt werden – ein zentrales Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

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