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Steuerpflicht deutscher Rentner in Thailand – was gilt wirklich?

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Fotostand / K. Schmitt/imago-images-bilder

Wichtige Klarstellung vom Finanzamt Neubrandenburg

Viele deutsche Rentner, die sich in Thailand niedergelassen haben, sind unsicher, wie sie ihre Renten steuerlich behandeln sollen. Gerade bei der Frage, ob Renten weiterhin in Deutschland versteuert werden müssen oder ausschließlich in Thailand, gibt es immer wieder Verwirrung. Das Finanzamt Neubrandenburg hat hierzu eine klare Auskunft gegeben, die wichtige Orientierung für Rentner bietet.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand

Zwischen Deutschland und Thailand besteht seit dem 10. Juli 1967 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dieses regelt, welches Land in welchen Fällen das Recht zur Besteuerung von Einkünften hat, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Für Renten gilt grundsätzlich: Das Land, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat, erhält das Besteuerungsrecht – allerdings mit wichtigen Ausnahmen.

Welche Renten unterliegen der Steuerpflicht in Thailand?

Laut Auskunft des Finanzamts Neubrandenburg gilt folgendes:

Gemäß dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (gültig seit dem 10.07.1967) liegt das Besteuerungsrecht an deutschen Sozialversicherungsrenten (Art. 18 Abs. 1 DBA), VBL- Renten (Art. 18 Abs. 1 DBA), Renten aus früherer unselbständiger Arbeit (nicht öffentl. Dienst!) (Art. 18 Abs. 1 DBA), sowie sonstigen privaten Renten (Art. 18 Abs. 1 DBA) ausschließlich bei Ihrem Wohnsitzstaat, sprich dem Königreich Thailand.

Dies bedeutet, dass die genannten Rentenarten nur in Thailand steuerpflichtig sind, wenn der Rentner dort seinen Wohnsitz hat. Für viele Rentner bedeutet dies eine Entlastung von der deutschen Steuerpflicht.

Die Ausnahme: Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes

Eine Ausnahme bilden jedoch die sogenannten Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst, zum Beispiel Beamtenpensionen. Hier gilt:

Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes (Art. 18 Abs. 2 DBA) sind in DEU zu versteuern.

Das heißt, auch wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in Thailand hat, müssen diese Ruhegehälter weiterhin in Deutschland versteuert werden.

Was bedeutet das für deutsche Rentner in Thailand?

Für die meisten Rentner, die in Thailand leben, heißt das: Die gesetzlichen Renten, Betriebsrenten (wie die VBL) und privaten Rentenversicherungen unterliegen der Steuerpflicht in Thailand. Das Land erhebt derzeit keine Steuer auf Renteneinkünfte aus dem Ausland, sofern diese nicht im selben Jahr nach Thailand überwiesen werden. Rentner sollten dennoch beachten, dass sich steuerliche Rahmenbedingungen ändern können und sich deshalb regelmäßig beraten lassen.

Beamte oder ehemalige Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes müssen ihre Ruhegehälter weiterhin in Deutschland versteuern und sollten die entsprechenden Steuererklärungen fristgerecht abgeben.

Fazit

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand sorgt für klare Regelungen, die vielen Rentnern in Thailand die Steuerpflicht in Deutschland ersparen – mit Ausnahme der Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes. Die Auskunft des Finanzamts Neubrandenburg schafft hier wichtige Klarheit für die steuerliche Planung.

Haben Sie Fragen oder Erfahrungen zur Steuerpflicht als Rentner in Thailand? Hinterlassen Sie gerne einen Kommentar

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