Thailand hat gewählt – und die neue Regierung unter der Bhumjaithai-Partei setzt den fiskalischen Kurs der vergangenen Jahre unbeirrt fort. Für deutschsprachige Expatriates und Rentner im Königreich bedeutet das: Steuerliche Graubereiche verschwinden, die Transparenzpflichten steigen, und wer keine Vorsorge trifft, riskiert empfindliche Strafen.
Die Wahl und ihre Folgen für Ausländer
Die vorgezogenen Parlamentswahlen vom 8. Februar 2026 brachten einen klaren Sieg der konservativ-nationalistischen Bhumjaithai-Partei (BJT) mit 193 von 500 Sitzen. Premierminister Anutin Charnvirakul verhandelt derzeit mit Pheu Thai und weiteren Kleinparteien über eine Koalition mit komfortabler Mehrheit.
Für die Expat-Community ist entscheidend: Finanzminister Ekniti Nitithanprapas, der bereits am Wahlabend an Anutins Seite stand, gilt als gesetzt für eine weitere Amtszeit und dürfte seine strikte Fiskalpolitik fortsetzen. Das offizielle Kabinett war bei Redaktionsschluss noch nicht ernannt. Eine Rückkehr zu den alten Steuerschlupflöchern gilt unter Experten als ausgeschlossen.
Die 180-Tage-Regel bleibt die entscheidende Grenze
Wer sich in einem Kalenderjahr mindestens 180 Tage in Thailand aufhält, gilt als steuerlich ansässig – unabhängig vom Visumstatus. Diese Regelung gilt für Touristen-, Renten- und Heiratsvisa gleichermaßen.
Überschreitet man diese Schwelle, unterliegen alle ab 2024 erzielten und nach Thailand transferierten Auslandseinkünfte der thailändischen Einkommensteuer. Der Zeitpunkt der Überweisung, nicht der Erzielung, ist dabei maßgeblich.
Das Ende des „Überweisungs-Schlupflochs“
Jahrzehntelang konnten Ausländer Einkommen auf Offshore-Konten parken und erst im Folgejahr nach Thailand überweisen – steuerfrei. Die Revenue-Department-Direktive Nr. Por. 161/2566 hat diese Praxis mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beendet.
Seitdem ist jede Überweisung nach Thailand im Jahr des Transfers steuerpflichtig, sofern die Mittel ab 2024 erwirtschaftet wurden. Die Ergänzungsdirektive Por. 162/2566 schützt lediglich Ersparnisse, die nachweislich vor dem 31. Dezember 2023 entstanden sind.
Historisches Kapital bleibt geschützt – mit Nachweispflicht
Wer Geld vor dem 1. Januar 2024 angespart hat, kann dieses weiterhin steuerfrei nach Thailand transferieren. Die Beweislast liegt jedoch vollständig beim Steuerzahler – nicht bei der Behörde.
Lückenlose Bankauszüge und Vermögensnachweise zum Stichtag Ende 2023 sind zwingend erforderlich. Fehlt die Dokumentation, klassifiziert das Revenue Department eingehende Beträge automatisch als steuerpflichtiges Neueinkommen.
Geplante Zwei-Jahres-Frist: Hoffnung, aber noch kein geltendes Recht
Im Mai und Juni 2025 kündigte das Revenue Department unter Direktor-General Pinsai Suraswadi einen Gesetzesentwurf an, der eine rollierende Zwei-Jahres-Schonfrist einführen soll. Auslandseinkünfte, die im Jahr ihrer Entstehung oder im unmittelbar darauffolgenden Kalenderjahr nach Thailand überwiesen werden, sollen steuerfrei bleiben. Im Klartext: Wer 2025 Einkommen erzielt und es bis Ende 2026 überweist, zahlt keine Steuern darauf.
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Der Entwurf wurde jedoch aufgrund der politischen Turbulenzen – insbesondere der Absetzung von Premierministerin Paetongtarn Shinawatra durch das Verfassungsgericht im August 2025 – nicht ratifiziert und bis dato nicht im Königlichen Gesetzesblatt (Royal Gazette) veröffentlicht. Erst mit einer solchen Veröffentlichung wird der Erlass rechtskräftig. Unter der nunmehr stabilen Bhumjaithai-Regierung gilt die Ratifizierung als sehr wahrscheinlich, da das Vorhaben direkt zur Investitionsstrategie des Finanzministers passt. Bis zur offiziellen Verkündung müssen Steuerpflichtige jedoch nach den aktuell geltenden strengen Regeln planen – ein Verlass auf den Entwurf ist rechtlich nicht möglich.
Progressive Steuersätze: Was konkret anfällt
Thailand besteuert Einkommen progressiv. Beträge bis 150.000 Baht sind steuerfrei, darüber steigen die Sätze stufenweise von 5 bis 35 Prozent für Einkünfte über 5 Millionen Baht jährlich.
Für einen deutschen Rentner mit einer monatlichen Rente von umgerechnet rund 1.500 Euro bedeutet das: Der jährliche Transferbetrag liegt in einem Bereich, der in Thailand moderat besteuert wird – sofern keine Anrechnung aus Deutschland greift.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Thailand
Deutschland und Thailand haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, das je nach Einkommensart unterschiedliche Besteuerungsrechte zuweist. Es hat stets Vorrang vor nationalem thailändischem Steuerrecht.
Entscheidend ist die genaue Art der Rente oder Pension. Das DBA unterscheidet scharf zwischen Beamtenpensionen und anderen Rentenformen – mit grundlegend verschiedenen steuerlichen Konsequenzen.
Beamtenpensionen: Vollständig in Deutschland besteuert
Ehemalige Beamte, Richter oder Soldaten, die eine Pension aus öffentlichen Kassen beziehen, zahlen darauf ausschließlich in Deutschland Steuern. Thailand erhebt darauf keinen einzigen Baht.
Auch bei Überweisung dieser Pension nach Thailand und Verbrauch im Land bleibt die Steuerfreiheit in Thailand bestehen. Eine Deklarationspflicht im Rahmen der jährlichen Steuererklärung kann jedoch trotzdem bestehen.
Gesetzliche und private Renten: Thailand hat Vorrang
Für Bezieher der Deutschen Rentenversicherung, betrieblicher Altersvorsorge oder privater Rentenversicherungen gilt: Sobald die 180-Tage-Grenze überschritten ist, geht das primäre Besteuerungsrecht auf Thailand über.
Da Deutschland gleichzeitig Quellensteuer auf gesetzliche Renten erhebt, droht eine Doppelbelastung. Das DBA löst dies über die Anrechnungsmethode: In Deutschland gezahlte Steuern werden auf die Thai-Steuerschuld angerechnet.
Anrechnungsmethode verhindert Doppelbesteuerung
In der Praxis führt die Anrechnung der deutschen Quellensteuer häufig dazu, dass in Thailand keine oder nur geringe Steuern zusätzlich anfallen. Der deutsche Steuersatz übersteigt in vielen Fällen den thailändischen Eingangssatz.
Der bürokratische Aufwand ist jedoch erheblich: Steuerbescheinigungen aus Deutschland müssen übersetzt und fristgerecht mit der thailändischen Steuererklärung eingereicht werden. Wer diese Pflicht ignoriert, macht sich strafbar.
Wegfall bisheriger Steuerabzüge geplant
Das Finanzministerium plant für 2026/2027 eine Deckelung der kombinierbaren Steuerabzüge. Bisher konnten Einzahlungen in Rentenfonds, Lebensversicherungen oder Spenden die Steuerlast auf nahezu null drücken.
Dieser Spielraum wird durch eine absolute Obergrenze künftig erheblich eingeschränkt. Für gut verdienende Expats und Ausländer mit steuerpflichtigem Einkommen in Thailand bedeutet das eine spürbar höhere effektive Steuerbelastung.
Digitale Überwachung durch das Revenue Department
Die Steuerbehörde setzt zunehmend auf Künstliche Intelligenz, um Ein- und Ausreisedaten der Einwanderungsbehörde automatisch mit Kontoaktivitäten und Steuererklärungen abzugleichen. Die 180-Tage-Grenze wird damit maschinell ermittelt.
Gleichzeitig verpflichtet der Common Reporting Standard (CRS) Banken weltweit, Kontodaten automatisch an Thailand zu übermitteln. Wer glaubt, sein Auslandskonto bleibe unbemerkt, irrt sich grundlegend.
OECD-Beitritt als treibende Kraft
Thailand strebt bis 2030 die Vollmitgliedschaft in der OECD an und hat im Dezember 2025 das offizielle „Initial Memorandum“ in Bangkok übergeben. Dieser Prozess zwingt das Land zur vollständigen Übernahme internationaler Steuerstandards.
Für Ausländer bedeutet das: Die Transparenzpflichten werden weiter zunehmen, grenzüberschreitende Finanzdaten werden lückenlos erfasst, und die Durchsetzung des Steuerrechts wird sich weiter verschärfen.
Das LTR-Visum als legale Schutzlösung
Das Long-Term Resident (LTR) Visum bietet Hochvermögenden eine staatlich anerkannte Möglichkeit, trotz Steueransässigkeit keine Steuern auf ausländisches Einkommen zu zahlen. Ein königlicher Erlass hebt die Steuerpflicht für diese Visumskategorie vollständig auf.
Vermögende Rentner (ab 50 Jahren) können sich bewerben, sofern sie ein stabiles passives Jahreseinkommen nachweisen. Das Visum gilt zehn Jahre und befreit zudem von der 90-Tage-Meldepflicht.
Strafen bei Nichtdeklaration sind drakonisch
Wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht oder ausländisches Einkommen verschweigt, riskiert Strafen von 100 bis 200 Prozent der fälligen Steuerschuld. Hinzu kommt ein monatlicher Säumniszuschlag von 1,5 Prozent.
Die Abgabefrist endet Ende März für Papierformulare, Anfang April für die elektronische Einreichung. Auch wer letztlich keine Steuern schuldet, muss bei Deklarationspflicht zwingend eine Erklärung abgeben.
Konsequenzen für den günstigen Ruhestand in Thailand
Die kumulative Wirkung von Steuerpflicht, gestiegenen Krankenversicherungskosten, Inflation und doppelter Preisgestaltung für Ausländer hat das Bild des „erschwinglichen Rentnerparadieses“ Thailand grundlegend erschüttert.
Soziologische Beobachter registrieren eine zunehmende Abwanderung älterer Expats nach Vietnam, Kambodscha oder Bali, wo die regulatorischen Bedingungen derzeit noch weniger restriktiv sind.
Der wichtigste Rat: Frühzeitige Finanzplanung
Steuerexperten und Rechtsanwälte empfehlen einhellig, Offshore-Konten sauber zu segmentieren: Kapital vor 2024 und Einkommen ab 2024 müssen klar getrennt geführt und dokumentiert werden.
Wer einen Steuerberater mit Thailand-Erfahrung hinzuzieht, kann durch die Anrechnungsmethode des DBA und eine vorausschauende Transferplanung die Steuerlast legal und erheblich minimieren.
Compliance ist keine Option mehr
Die neue Regierung unter der Bhumjaithai-Partei steht für fiskalische Stabilität und lückenlose Steuererhebung – nicht für Nachsicht. Die Spielregeln haben sich dauerhaft geändert, und das Revenue Department verfügt nun über die technischen Mittel, sie durchzusetzen.
Für deutschsprachige Expats und Rentner in Thailand gilt: Wer die neuen Anforderungen ernst nimmt, proaktiv handelt und sich professionell beraten lässt, kann weiterhin legal und sicher in Thailand leben – ohne böse Überraschungen beim nächsten Steuerprüfer.
Redaktioneller Hinweis
Dieser Beitrag basiert auf dem Stand der Gesetzgebung und verfügbaren Gesetzesentwürfen vom Februar 2026. Die geplante Zwei-Jahres-Schonfrist für Auslandsüberweisungen ist zum Redaktionsschluss noch nicht im Königlichen Gesetzesblatt veröffentlicht und damit noch kein geltendes Recht. Steuergesetze können sich kurzfristig ändern. Der Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für persönliche Entscheidungen empfehlen wir, einen in Thailand zugelassenen Steuerberater oder eine BOI-zertifizierte Kanzlei hinzuzuziehen.



Also wenn ich keine Steuererklärung abgebe, die Steuerergebung bei der Kontrolle 0 Bath ist, gibt es keine Strafe . (200% von 0 Bath….)
Doch es gebt eine Strafe wegen Nichtabgabe. Die ist aber wohl max 2000 Baht bisher.
Endlich eine klare Darstellung der schon seit 2024 geltenden Rechtslage .
Alleinstehenden ab 65 Jahren steht bei Renteneinkünfte eine Freigrenze von 500.000 Baht zur Verfügung.
Woher stammt diese Angabe der Freigrenze für Alleinstehende?
ist in der glaskugel zu sehen😉
190.000THB zusätzlicher Freibetrag ab 65 Jahren.
Aus dem Gesetz.
50 % Freibetrag der Einnahmen
Aus § 40 (2) zb Rente, aber max 100.000 Baht
190.000 Baht Freibetrag ab 65 Jahre
60.000 Baht persönlicher Freibetrag
150.000 Baht Freibetrag lt. Steuertabelle
Dazu eventl zb Ehefrau, Versicherungen , Vorsorgeaufwendungen, spenden…
Hallo Herr Pitsch.
Freibeträge
1) 60.000 persönlicher,
2) 100.000 50% des Einkommens, aber nicht mehr als THB 100.000.
3) 190.000 Altersenlastungsbetrag ab 65, gilt auch für anerkannt Schwerbehinderte (?)
Zusammen 350.000.
Also 500.000 – 350.000 = 150.000. Die ersten 150.000 werden nicht besteuert.
Beim Punkt 2 habe ich ein Problem, ich lese aus dem Gesetzestext raus, das gilt nur für aktives Arbeitseinkommen, nicht für passives. Praktisch gilt es wohl derzeit für alle steuerpflichtigen Einkommensarten. Meine Interpretation kann deutscher Denkweise und meinem rudimentären Thai geschuldet sein.
So ein Quatsch, diese Freigrenze existiert so nicht. Da kommt es auf verschiedene Punkte an.
Ist das erzielte Einkommen im Herkunftsland. steuerpflichtig, oder nicht. So sind staatliche Renten aus der Schweiz z.B. steuerfrei!
Renten aus Pensionskassen (Schweiz) oder aus der Säule 3a (privates Rentenkonto) steuerpflichtig.
Leider wird nicht das erste mal mit so oder ähnlich gelagerten Artikeln Unsicherheit gestreut. Obwohl sich eigentlich gar nichts geändert hat, das jetzige Steuergesetz von Thailand steht seit zig Jahren. Neu ist einfach das es vermehrt auch durchgesetzt wird.
Hast du hier in Thailand schon eine Steuererklärung abgegeben? Die Steuerfreibeträge sind für 65 jährige oder ältere genau so wie von Andreas Fincke beschrieben! Das die staatliche Rente (AHV) von der Schweiz hier in Thailand Steuerfrei sein soll, stimmt leider auch nicht. Alle Einkommen die nach Thailand überwiesen werden müssen hier auch deklariert werden. Habe vor ca. 3 Wochen meine Steuererklärung hier in Buriram gemacht und weiß daher wie der Hase läuft.
@ Walter
Ich habe mich ziemlich bemüht um eine valable Auskunft zu bekommen. Die im Ausland ausbezahlte AHV ist in der Schweiz steuerbefreit und damit gleichgestellt mit der thailändischen, staatlichen Rente, die nicht besteuert wird. Wer die AHV, aber auf ein Schweizerbankkonto überwiesen bekommt und von dort nach Thailand transferiert, der ist in Thailand steuerpflichtig!
Solange das eingeführte Geld 500000 ( ohne KK, Lebensversicherung, Spenden usw) nicht übersteigt, ist es egal von wo das Geld stammt
..bis dato wird nichtmal eine -TIN- abgefragt, bei Visa-Antrag oder 90 Tage Meldung, lediglich ein Häkchen mehr im System. Es wird wohl weiterhin nach thailändischer Tradition weiter gehen: Gesetze sind eine Sache, die Umsetzung aber eine Andere.
Vielleicht.
Steuerhinterziehung kann allerdings sehr hart bestraft werden . Es kann auch das gesamte Vermögen zusätzlich eingezogen werden .
Verjährung 10 Jahre, bei angegebener Steuererklärung 5 Jahre.
Jeden das seine
Keine Sorge, die dürfen sich in 10 Jahren melden, dann lohnt es sich wegen den Zinsen und Strafgebühren.
Bisdahin klappt vielleicht sogar der automatische Abgleich. Und Steuersschulden können auch in Deutschland vollstreckt werden, wetten?
Bitte einmal genau anschauen und richtig rechnen. Das thailändische Steuergesetz mit seinen Abzügen für über 65-jährige und den Steuerfreibeträgen ergibt total viel kleinere Steuerbeträge als immer wieder von gewissen Leuten in Umlauf gebracht wird.
Für eingeführte Einkünfte sind ca. bei 2x 15000.- Euro für beide Ehepartner sind nicht mal 200 Euro Steuern fällig. Wie viel Steuern würde man in Europa dafür bezahlen??
Das sind Fakten keine Theorie wir haben das das 2. Jahr jetzt schon so auf dem Steueramt bezahlt.
Es gibt in Deutschland keine Quellensteuer auf Renten! Quelle der Rente Deutschland und kein Wohnsitz Deutschland dann unterliegt die Rente grundsätzlich in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Das DBA gewährt Thailand das Anrechnungsverfahren bei Renten. Davon machen die aber seit Jahrzehnten kein Gebrauch.
Hallo, das ist nur teilweise korrekt. Es stimmt, dass es keinen automatischen Steuerabzug an der Quelle gibt und rein nach deutschem Recht erst einmal die beschränkte Steuerpflicht greift. Beim DBA irren Sie sich jedoch: Artikel 18 des Abkommens von 1967 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht für normale gesetzliche Renten dem Wohnsitzstaat Thailand zu. Deutschland hat hier kein Besteuerungsrecht, weshalb auch kein Anrechnungsverfahren greift, sondern eine Freistellung (Ausnahme: Beamtenpensionen).
…das ist richtig, mein zuständiges Finanzamt in Deutschland hat mich schriftlich darauf hingewiesen, dass ich mein gesetzliche Rente in Thailand zu versteuern habe. In Thailand wird diese Rente als Einkommen angerechnet ist somit steuerpflichtig, im Gegensatz zur thailändischen Rente die von der Steuer befreit ist. Eine Klärung des Finanzministerium über die Ungleichbehandlung wäre begrüßenswert. Das DBA greift nur anteilig bei anderen Einkünfte welche in Deutschland schon versteuert wurden.(Aufwendiger Papierkram plus Kosten) Auch Pensionen von ehemaligen US Beamten/Soldaten werden in Thailand nicht Steuerpflichtig aufgrund gesonderter Abkommen.
Bitte den Artikel 18 Abs. 2 des DBA genau lesen. Quelle Deutschland, Deutschland hat das Besteuerungsrwcht. Sie beziehen sich einzig auf Artikel 18 Abs. 1 des DBA. In Abs.2 steht aber dann kurz: ungeachtet des Absatzes 1 … Und dieser Absatz ist abgestimmt mit § 49 des EStG. Bei Renten gilt § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Quelle Deutschland, kein Wohnsitz, Rente beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Und zu guter letzt: Art. 22 Abs. 3 b 7 des DBA. Dort steht das Anrechnungsverfahren für Thailand schwarz auf weiss.
Vielen Dank für Ihre detaillierte Rückmeldung und die Mühe, die Sie sich mit den einzelnen Artikeln gemacht haben. Wir haben Ihre Argumente nochmals sorgfältig geprüft – und möchten unsere Position begründen.
Zu Art. 18 Abs. 2 DBA:
Dieser Absatz regelt, dass Renten, die von einem Vertragsstaat oder einer Gebietskörperschaft direkt gezahlt werden (also klassische Beamtenpensionen aus der Staatskasse), im jeweils anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit sind. Er beschränkt damit die Steuerfreiheit in Thailand für bestimmte staatliche Zahlungen – weist Deutschland aber kein Besteuerungsrecht für gesetzliche DRV-Renten zu. Die Deutsche Rentenversicherung ist keine Gebietskörperschaft und zahlt nicht aus einem staatlichen Sondervermögen im Sinne des DBA. Für normale gesetzliche Renten bleibt es daher bei Art. 18 Abs. 1.
Zu § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
Sie haben recht, dass dieser Paragraph nach nationalem Recht zunächst eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Entscheidend ist jedoch der Abkommensvorrang: Das DBA geht dem nationalen Recht vor (§ 2 AO). Was § 49 EStG dem deutschen Fiskus nach nationalem Recht erlaubt, kann das DBA wieder entziehen – und genau das tut Art. 18 Abs. 1 im Fall der gesetzlichen Rente.
Zu Art. 22 Abs. 3 b 7 DBA – Ihr Hauptargument:
Bitte achten Sie auf den entscheidenden Bedingungssatz. Der Artikel nennt als Einkünfte, für die das Anrechnungsverfahren gilt: „Ruhegehälter und Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können.“
Das Anrechnungsverfahren setzt also voraus, dass Deutschland nach Art. 18 Abs. 1 überhaupt ein Besteuerungsrecht hat. Dieses Recht hat Deutschland laut Abs. 1 jedoch nur dann, wenn die Rente bei einem deutschen Unternehmen als Betriebsausgabe abgezogen wurde – was bei der gesetzlichen DRV-Rente nicht der Fall ist. Der Verweis auf Art. 22 läuft daher ins Leere, weil die Voraussetzung, die er erfordert, beim Normalfall nicht erfüllt ist.
Unsere ursprüngliche Aussage bleibt damit korrekt: Für die gesetzliche Rente liegt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat Thailand, Deutschland stellt frei, und ein Anrechnungsverfahren greift nicht. Wir empfehlen bei konkreten steuerlichen Fragen dennoch stets die Beratung durch einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater, da die individuelle Situation (etwa eine mögliche Rückfallklausel bei fehlender Besteuerung in Thailand) abweichende Konsequenzen haben kann.
Ich muss bei meiner Meinung bleiben. Die Deutsche Rentenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zählt somit zu den Gebietskörperschaften. So steht es zumindest bei denen auf der Homepage im Impressum. Aber mir ist es egal was jeder macht. Ich bin seit fast 30 Jahren Steuerberater und meine 41 Kollegen im Arbeitskreis des steuerberaterverbandes sehen das wie ich. Muss jeder selber wissen was er macht. Ich mache mal Schluss jetzt.
Das stimmt nur zum Teil. Die Einordnung als Gebietskörperschaft ist rechtlich falsch.
Hier ist die präzise Einordnung:
Körperschaft des öffentlichen Rechts: Ja, das ist korrekt. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt staatliche Aufgaben wahr, ist aber rechtlich verselbstständigt.
Keine Gebietskörperschaft: Gebietskörperschaften definieren sich über ein geografisches Territorium (z. B. Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden).
Personal- oder Sachkörperschaft: Die Rentenversicherung ist eine Personalkörperschaft (beziehungsweise ein Sozialversicherungsträger). Sie definiert sich über ihre Mitglieder (Versicherte und Arbeitgeber), nicht über ein abgegrenztes Stück Land.
Zum Impressum:
Dort steht üblicherweise korrekt: „Die Deutsche Rentenversicherung […] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und besitzt Dienstherrnfähigkeit (§ 29 SGB IV in Verbindung mit § 143 Absatz 1 SGB VI).“ Dass dort „Gebietskörperschaft“ steht, ist extrem unwahrscheinlich, da dies juristisch ein grober Fehler wäre.
Tatsache ist, dass Thailand seit Jahrzehnten keine Renten besteuert. Ein geplante Änderung ist nicht zu sehen und scheint auch nicht geplant zu sein. Kein Rentner wurde jemals zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Die Finanzbehörden verfolgen die Diskussionen seit 2 Jahren um diese angeblich Steueränderung, die in Wirklichkeit nur eine finanzamtsinterne Dienstanweisung ist.. Es wäre ein leichtes eine aufklärende Anweisung zu veröffentlichen, in der auch die Steuerfreiheit von Sozialrenten nach Artikel 42 Absatz 25 geklärt wird. Es tut sich aber nichts. Still ruht der See. Viele sehen in dieser Nichtreaktion eine Zustimmung.
Nur Einkommen die im Ursprungsland steuerbefreit sind sind auch in TH steuerbefreit! Nicht alle Renten sind steuerbefreit, weder dort noch hier.
ich lebe vom vor 24 Ersparten..
war letztes Jahr in der Beratung (ehemalige Revenue-Chefin) und 2x auf dem lokalen Revenue Departement..
der Tenor: sie brauchen gar nix tun..:
vielleicht kommt mal irgendwann ein Brief mit Fragen..
nun schwitze ich weiter..
natürlich habe ich nie mehr hierher-transferiert als ich angespart habe..
doch der Rest liegt nicht nur Brach.. wirft auch etwas ab..
ich bin sehr verunsichert..
tendiere aber eher dazu
ruhig Blut zu bewahren
item
euch allen wünsche ich nur das beste (in rechtlicher Hinsicht und auch sonst)
die vor uns (also alle die 5 Jahre und länger schon da sind..) hatten es schon schön easy;-)
mal schauen was wird
nur nicht ins Bockshorn jagen lassen
was mich etwas pessimistisch stimmt ist der Anutin
wenn es stimmt dass er die Farang geringschätzt..
meine Frage an euch:
musste wirklich schon jemand seine Finanzen (Kontii in Europa..) offenlegen, musste die Hosen runterlassen?!?
ich meine explizit nicht Kameraden von Renten leben, sondern von Ersparnissen
Meines Wissens ist zwischen EU ( +EWR) und Thailand der automatische Informationsaustausch üblich. Anfragen müssen im Verdachtsfall nicht über die verdächtige Person erfolgen, sondern können zwischen den Ämtern ausgetauscht werden.
8-tung, das ist meine Meinung, ob das wirklich so gehandhabt wird, da bin ich mir nicht ganz sicher. Aber ich glaube, diese Info mal gelesen zu haben.
Einfach mal nach „Common Reporting Standard – CRS“ bei google eingeben.
Das thailändische Finanzamt interessiert deine ausländischen Konten nicht, da Thailand keine Vermögenssteuern erhebt. Wenn du aber Geld aus altem Vermögen (vor 2024) nach Thailand überweist, wird die thailändische Steuerbehörde einen Beleg (Kontoauszug ende 2023) verlangen.
Das „alte Vermögen“ müsste auch für Vermögen ab 2024, aber vor Beginn der persönlichen, thailändischen Steuerpflicht gelten.
Es lohnt sich auch diese Unterlagen griffbereit zu haben.
@Walter Gsell
Die wissen überhaupt nicht, dass Geld überwiesen wurde. Steuerfreies Einkommen muss nirgends gemeldet und schon gar nicht dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das Formular hat überhaupt keine Rubriken für steuerfreies Einkommen. Keine Kontoauszüge oder Bankstatements zum Finanzamt mitnehmen. Die Steuerbeamten erkennen nicht den Unterschied zwischen steuerbarem oder steuerfreiem Einkommen, vor 2024 erzielt oder später. Die sehen nur Zahlen und addieren. Dann wird’s teuer. Man kommt dann in eine Nachweispflicht, die dadurch vermieden wird. Einfach das zu versteuernde Einkommen in das Formular eintragen und fertig. Notfalls noch Belege dazu, Rentenbescheid usw
Da wäre ich mir nicht so ganz sicher, aber ich will auch keine Behauptungen in den Raum stellen. Solange nur die Überweisungen besteuert werden, ist das für mich kein Problem, da gibt es einige Möglichkeiten um Steuern zu vermeiden. Ganz anders sieht es aus wenn Thailand auf einmal das weltweite Einkommen versteuert haben will, bis jetzt ist das zum Glück noch nicht in Planung.
Hier in Thailand kocht jede Behörde ihr eigenes Süppchen, darum möchte ich auch keine weiteren Behauptungen in den Raum stellen. Ich überweise mir selber maximal 500’000 Baht pro Jahr und die sind nach allen Abzügen Steuerfrei. Den Rest überweise ich an meine thailändische Frau und deklariere es als Geschenk. Staatliche thailändische Renten sind Steuerfrei, ist für mich auch logisch, da wahrscheinlich fast 100 % weniger als 500’000 Baht erhalten.
Es werden keine Überweisungen alleine versteuert. Die Steuer heißt Einkommensteuer nicht Überweisungssteuer. Es wird nur steuerpflichtiges Einkommen versteuert, dass nach Thailand eingeführt wird, egal auf welche Art. ATM, Bank, Bargeld und was es noch alles so gibt.