Ihre Bank meldet jedes Jahr Konten an eine Behörde, wenn der Kunde in einem anderen Staat steuerpflichtig ist. Das läuft automatisch und ohne Antrag. Es gilt für Banken in Österreich und in der Schweiz, und es gilt auch für Banken in Thailand. Die Behörden tauschen diese Meldungen untereinander aus. Das steht in Gesetzen und Verordnungen. Offen bleibt nur, wer genau was meldet und was daraus für Sie folgt.
Was jedes Jahr im Sommer ohne Ihr Zutun geschieht
Das Jahr endet, die Banken zählen zusammen. Dann beginnt die Frist. In der Schweiz haben die Banken sechs Monate nach Jahresende Zeit, ihre Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schicken. In Österreich lag die Frist zuletzt am 31. Juli. Die Behörden tauschen die Daten danach mit den Partnerstaaten aus, in der Schweiz innerhalb von neun Monaten nach Jahresende, in Österreich im September.[1][2]
Für die Meldung selbst müssen Sie nichts einreichen. Die Daten gehen von der Bank zur Behörde und von Behörde zu Behörde. Welcher Staat die Meldung bekommt, hängt davon ab, wo Sie steuerlich ansässig sind. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Konto in einem anderen Land führen als dem, in dem Sie leben.
Österreich: Gesetz, Frist und Meldestelle für Bankdaten
In Österreich regelt das Gemeinsamer-Meldestandard-Gesetz, kurz GMSG, die Meldung. Die Banken melden dem zuständigen Finanzamt, und zwar elektronisch über FinanzOnline. Gemeldet werden Konten von Personen, die in einem anderen teilnehmenden Staat steuerpflichtig sind. Das Finanzministerium legt per Verordnung fest, welche Staaten dazugehören.[1]
Thailand steht in der aktuellen Verordnung gleich zweimal: in der Liste der teilnehmenden Staaten und in der Liste der Staaten, mit denen Österreich im September auf Gegenseitigkeit Daten austauscht. Thailand gehört nicht zu den 26 Staaten, die nur liefern und nichts erhalten. Das Finanzministerium nennt diese Staaten in den Erläuterungen einzeln.[1]
Schweiz: ESTV sammelt, Kantone erhalten Daten aus Thailand
In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Die Banken melden an die Eidgenössische Steuerverwaltung, kurz ESTV. Diese tauscht die Daten mit den Behörden der Partnerstaaten aus. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen führt Thailand auf seiner Liste als gegenseitigen Partner.[2]
Umgekehrt kommen Meldungen über Menschen an, die in der Schweiz steuerpflichtig sind. Die ESTV gibt sie an die kantonalen Steuerverwaltungen weiter. Die Daten dürfen nur für Steuerzwecke verwendet werden. So steht es im Überblick der ESTV zum Austausch.[2]
Bankkonto in Thailand: Was Thai-Banken melden müssen
Auch Thailand hat dafür ein Gesetz und eine Bekanntmachung des Finanzministers. Die Banken in Thailand melden an das Revenue Department, die Steuerbehörde des Landes. Österreich und die Schweiz stehen in der Bekanntmachung des Finanzministers auf der Liste der Partnerstaaten und auf der Liste der Staaten, die Meldungen erhalten. Gemeldet werden Konten von Personen, die dort steuerlich ansässig sind.[3]
Die Thai-Bank fragt dafür nach Ihrem Steuerwohnsitz und lässt sich ihn schriftlich bestätigen. Zieht Ihre Adresse später in ein anderes Land um, muss die Bank neu prüfen. Das Revenue Department schreibt das in seinen Hinweisen für die Banken ausdrücklich vor.[3]
Diese Angaben zu Ihrem Konto werden gemeldet
Die Bekanntmachung des Revenue Department nennt die Angaben einzeln. Zuerst kommen Name, Anschrift, Wohnsitzstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und Geburtsort. Dazu gehören die Kontonummer und der Name der Bank. Die Schweizer ESTV fasst das in drei Gruppen: Identifikationsangaben, Kontoangaben und Finanzangaben.[2][3]
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Dann folgen die Geldwerte: der Kontostand am letzten Tag des Jahres, die Zinsen des Jahres, bei Depots auch Dividenden und die Erlöse aus Verkäufen. Einzelne Buchungen, Einkäufe oder Abhebungen stehen nicht auf dieser Liste. Die Meldung zeigt, was auf dem Konto liegt und was es im Jahr gebracht hat.[3]
Österreich: Warum die Abmeldung allein nicht reicht
Das österreichische Steuerrecht fragt nach der Wohnung, nicht nach der Meldung. Einen Wohnsitz hat, wer in Österreich eine Wohnung innehat und sie voraussichtlich beibehält und benutzt. So steht es in § 26 der Bundesabgabenordnung. Wer die Wohnung behält, hat also weiter einen Wohnsitz in Österreich, auch wenn er sich abmeldet.[4]
Hat jemand eine ständige Wohnstätte in Österreich und in Thailand, regelt das Abkommen, wo er ansässig ist. Dann entscheiden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Das Finanzministerium schreibt, dass die Ansässigkeit nicht mehrmals im Jahr mit dem Aufenthaltsort wechselt.[5]
Schweiz: Abmelden ist nicht dasselbe wie wegziehen
Das Schweizer Steuerrecht fragt nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dort liegt der steuerrechtliche Wohnsitz. Die Abmeldung bei der Gemeinde entscheidet das nicht. Das hat das Bundesgericht in einem Fall festgehalten, in dem ein Mann ins Ausland gezogen war und sich abgemeldet hatte.[6]
Wer die Schweiz verlässt, bleibt dort steuerpflichtig, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat. Solange Familie, Haus oder Beruf in der Schweiz bleiben, kann der Wohnsitz dort bleiben. Entscheidend ist die Gesamtheit der Umstände, nicht ein einzelnes Papier.[6]
Steuer in Thailand: 180 Tage und das Einkommensjahr
Thailand besteuert Menschen, die in einem Jahr mindestens 180 Tage im Land sind. Der Pass spielt keine Rolle. Wer 179 Tage bleibt, ist nicht ansässig. Für Einkünfte aus dem Ausland gilt: Entstanden sie nach dem Stichtag der neuen Regel und waren Sie in dem Jahr 180 Tage oder länger in Thailand, ist Steuer fällig, sobald das Geld nach Thailand kommt.[7]
Das Geld kann im gleichen oder in einem späteren Jahr kommen. Steuerpflichtig wird es im Jahr, in dem es ankommt. Einkünfte, die vor dem Stichtag entstanden sind, bleiben frei. Eine Lockerung gibt es bisher nur als Entwurf. Sie ist nicht im Royal Gazette veröffentlicht.[7]
Österreichische Pension: Was das Abkommen mit Thailand sagt
Das Abkommen zwischen Österreich und Thailand regelt, wer die Pension besteuert. Pensionen für frühere unselbständige Arbeit dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Wer in Thailand ansässig ist, wird also dort besteuert. Auch die gesetzliche Pension fällt nach Auskunft des Finanzministeriums darunter.[5]
Eine Ausnahme gibt es bei Pensionen aus dem öffentlichen Dienst. Zahlt Österreich selbst die Pension für geleistete Dienste, darf nur Österreich sie besteuern. Das gilt nicht, wenn der Empfänger in Thailand ansässig ist und die thailändische Staatsangehörigkeit hat. Dann besteuert Thailand.[5]
Nachweis für Österreich: Ansässigkeit in Thailand belegen
Die auszahlende Stelle in Österreich kann die Steuer nur weglassen, wenn die Ansässigkeit in Thailand feststeht. Dafür gibt es das Formular ZS-QU1, das die thailändische Steuerverwaltung bestätigt. Fehlt der Nachweis, kann die Stelle Lohnsteuer einbehalten. Wer dadurch zu viel gezahlt hat, kann die Steuer zurückfordern.[5]
Für Thailand gilt eine Sonderregel. Österreich erkennt auch eine thailändische Ansässigkeitsbescheinigung an. Die zuständige regionale Finanzbehörde in Thailand muss dann auf dem österreichischen Formular bestätigen, dass sie die Bescheinigung ausgestellt hat. Die thailändische Bescheinigung wird an das Formular geheftet.[5]
Schweizer Pensionskasse und AHV: Zwei Regeln, zwei Staaten
Für die Pensionskasse gilt Artikel 17 des Abkommens: Die Rente wird dort besteuert, wo der Empfänger ansässig ist. Eine Ausnahme gibt es, wenn die letzte Arbeit vor der Pensionierung für Bund, Kanton oder Gemeinde war. Dann besteuert die Schweiz, außer der Empfänger hat die thailändische Staatsangehörigkeit. Ein privatrechtlicher Arbeitgeber fällt nicht darunter, hat das Bundesgericht entschieden.[8]
Die AHV steht nicht im Abkommen. Nach Auskunft der Schweizer Botschaft in Bangkok kann deshalb jeder Staat sie nach seinem eigenen Recht besteuern. Die thailändischen Behörden unterscheiden dabei nicht zwischen AHV und Pensionskasse. Für beide Renten gelten die Thai-Regeln zum Geld, das ins Land kommt.[9]
Der Austausch bringt Daten, die Steuer regeln die Abkommen
Der Austausch bringt den Behörden Daten. Er setzt noch keine Steuer fest. Welcher Staat Ihre Pension oder Ihre Zinsen besteuert, bestimmen Ihr Wohnsitz und das Abkommen. Die Meldung zeigt nur, wo Ihr Konto liegt, wie viel darauf liegt und in welchem Staat Sie angeben, steuerpflichtig zu sein.
Wer seinen Wohnsitz geklärt hat und seine Belege ordnet, kann der Meldung ruhig begegnen. Wer unsicher ist, fragt einen Steuerberater, der das Recht in Thailand und im eigenen Land kennt. Sie sind mündige Bürger. Behörden dürfen Daten sammeln, Sie dürfen Ihre Rechte kennen und einfordern.
Anmerkungen der Redaktion
Lesen Sie auch: Was Thailand und Deutschland über Ihre Konten und Ihre Rente austauschen
Die Angaben beruhen auf den unten genannten Gesetzen, Verordnungen und Auskünften der Behörden. Ob Ihr Wohnsitz in Österreich, in der Schweiz oder in Thailand liegt, hängt vom Einzelfall ab. Das klärt ein Steuerberater, der das Recht in Thailand und im eigenen Land kennt.
- Österreich, Frist 31. Juli, Austausch im September, Thailand in beiden Listen, 26 Staaten ohne Rückmeldung, Meldung über FinanzOnline: Verordnung des Finanzministers zur Liste der teilnehmenden Staaten mit Erläuterungen sowie Merkblatt einer Prüfgesellschaft zu FinanzOnline. bmf.gv.at, ris.bka.gv.at und grantthornton.at ↩
- Schweiz, Fristen von sechs und neun Monaten, Richtung des Austauschs, Weitergabe an die Kantone, Verwendung nur für Steuerzwecke, Thailand als gegenseitiger Partner: Überblick der Eidgenössischen Steuerverwaltung und Partnerliste des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen. estv.admin.ch und sif.admin.ch ↩
- Thailand, Meldung an das Revenue Department, Liste der Partnerstaaten mit Österreich und der Schweiz, gemeldete Angaben, Prüfung bei Adressänderung: Bekanntmachungen des Finanzministers und des Generaldirektors sowie Hinweise des Revenue Department für Banken. rd.go.th, rd.go.th und rd.go.th ↩
- Wohnsitz nach österreichischem Recht: § 26 Bundesabgabenordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes. ris.bka.gv.at ↩
- Abkommen Österreich und Thailand, Artikel 4, 18 und 19, gesetzliche Pension, Nachweis der Ansässigkeit mit Sonderregel für Thailand: Abkommenstext, Auskunft des Finanzministeriums und Erlass des Finanzministeriums vom 10. Juli. ris.bka.gv.at, findok.bmf.gv.at und findok.bmf.gv.at ↩
- Wohnsitz nach Schweizer Recht, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnsitz bleibt bis zum neuen Wohnsitz im Ausland: Urteil des Bundesgerichts 2C_472/2010. servat.unibe.ch ↩
- Thailand, 180 Tage, Einkünfte aus dem Ausland, Einbringen im gleichen oder in einem späteren Jahr, Stichtag, Stand der Lockerung: Fragen und Antworten des Revenue Department zu den Dienstanweisungen Por. 161 und 162 sowie Prüfung des Royal Gazette durch eine Kanzlei. rd.go.th und thailawonline.com ↩
- Abkommen Schweiz und Thailand, Artikel 17 und 18, letzte Tätigkeit vor der Pensionierung, privatrechtlicher Arbeitgeber: Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2018 in der Besprechung von Bär & Karrer und Urteil des Verwaltungsgerichts Bern. baerkarrer.ch und entscheidsuche.ch ↩
- AHV nicht im Abkommen, Thailand unterscheidet nicht zwischen AHV und Pensionskasse: Protokoll der Online-Information der Schweizer Botschaft in Bangkok. dfae.admin.ch ↩

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