„Die Artikel bei Wochenblitz sind gut – aber es geht immer nur um Deutsche.“ Diese Rückmeldung erreicht uns regelmäßig, und sie trifft einen wunden Punkt. Österreicher und Schweizer, die in Thailand leben oder einen Umzug planen, stehen vor ähnlichen Fragen wie ihre deutschen Nachbarn – aber mit teils völlig anderen Antworten. Denn die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Thailand mit Wien und Bern abgeschlossen hat, funktionieren anders als jenes mit Berlin.
Dieser Ratgeber erklärt, wie österreichische Pensionen und Schweizer Vorsorgerenten in Thailand steuerlich behandelt werden, wo es Fallen gibt – und warum ein Blick ins eigene DBA vor dem Umzug mehr wert ist als jede Faustformel aus dem Internet.
Die Grundregel: Wer mehr als 180 Tage bleibt, zahlt in Thailand
Für alle gilt dieselbe Ausgangslage: Wer sich mehr als 180 Tage im Kalenderjahr in Thailand aufhält, ist dort steuerlich ansässig. Ab diesem Punkt muss eingeführtes Auslandseinkommen in Thailand deklariert werden. Das gilt seit 2024 offiziell, war aber im Prinzip schon vorher geltendes Recht – nur wurde es selten konsequent durchgesetzt.
Wer knapp unter der 180-Tage-Grenze bleibt – also etwa vier bis fünf Monate in Thailand und den Rest des Jahres anderswo verbringt – gilt nicht als Thai-Steuerpflichtiger. Das ist legal, erfordert aber sorgfältige Dokumentation: Einreisestempel, Boarding Passes und ein einfaches Aufenthaltstagebuch reichen als Nachweis. Wer diese Grenze bewusst steuert, sollte das von Anfang an sauber festhalten.
Österreichische Pension in Thailand: Einfacher als gedacht
Das DBA zwischen Österreich und Thailand trat 2018 in Kraft und enthält eine klare Regel für private Renten: Alle Arten von österreichischen Renten – ob gesetzliche Pensionsversicherung, Betriebspension oder private Altersvorsorge – werden ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert. Wer seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hat, zahlt dort. Österreich zieht keine Steuer mehr ein.
Die einzige Ausnahme betrifft Beamtenpensionen und Ruhegehälter aus dem österreichischen öffentlichen Dienst. Diese bleiben nach Artikel 19 des DBA in Österreich steuerpflichtig – unabhängig davon, wo der Empfänger lebt. Wer also früher beim Bund, einem Land oder einer Gemeinde beschäftigt war und eine Beamtenpension bezieht, meldet diese weiterhin in Österreich. Thailand besteuert sie nicht.
Schweizer AHV, Pensionskasse und Säule 3a – drei Töpfe, drei Regeln
Für Schweizer ist die Lage komplizierter, weil das DBA Schweiz–Thailand bei der Pensionskasse (2. Säule) eine Unterscheidung trifft, die viele nicht kennen: Es kommt darauf an, ob der frühere Arbeitgeber privatrechtlich oder öffentlichrechtlich organisiert war. Wer in der Privatwirtschaft beschäftigt war, bezieht eine privatrechtliche PK-Rente. Diese wird nach Artikel 17 des DBA ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert – bei Thailand-Wohnsitz also in Thailand. Die Schweiz erhebt keine Quellensteuer.
Wer hingegen im öffentlichen Dienst tätig war – etwa bei Publica, SBB oder einer kantonalen Beamten- oder Lehrerkasse – bezieht eine öffentlichrechtliche PK-Rente. Diese bleibt nach Artikel 18 des DBA in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Die Schweizer Quellensteuer kann allerdings in Thailand auf die dortige Steuerschuld angerechnet werden, sodass keine echte Doppelbesteuerung entsteht.
Bei der AHV und der Säule 3a ist das anders: Beide sind nicht vom DBA umfasst, wie die Schweizer Botschaft in Bangkok ausdrücklich klargestellt hat. Die AHV-Rente ist zwar in der Schweiz quellensteuerfrei für Auslandwohnende – aber Thailand kann sie besteuern, sobald sie ins Land überwiesen wird. Wer seine AHV-Rente auf einem Schweizer Konto lässt und nicht nach Thailand transferiert, zahlt dort keine Steuer darauf. Wer sie überweist, muss sie deklarieren.
Der Sonderfall Säule 3a: Quellensteuer, Rückforderung und ein wichtiger Unterschied
Wer die Schweiz verlässt und sein Säule-3a-Guthaben ausbezahlen lässt, zahlt dafür Schweizer Quellensteuer – je nach Kanton unterschiedlich hoch. Diese ist weder rückforderbar noch in Thailand anrechenbar, weil die Säule 3a nicht unter das DBA fällt. Bei privatrechtlichen PK-Kapitalauszahlungen sieht das besser aus: Dort kann die Quellensteuer nach Wohnsitzwechsel zurückgefordert werden. Bei öffentlichrechtlichen PK-Renten bleibt sie zwar, ist aber in Thailand anrechenbar.
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Wer also plant, sein Pensionskassenguthaben als Kapital zu beziehen und nach Thailand auszuwandern, sollte den Zeitpunkt sorgfältig wählen: Eine Auszahlung nach dem offiziellen Wohnsitzwechsel erlaubt unter Umständen die Rückforderung der Schweizer Quellensteuer. Für die Säule 3a gilt das nicht. Wer hier falsch plant, zahlt doppelt – einmal in der Schweiz, einmal in Thailand.
Wie viel Steuer fällt in Thailand tatsächlich an?
Die gute Nachricht: Thailand hat ein großzügiges Freibetragsystem. Wer über 65 ist, bekommt einen Altersfreibetrag von 190.000 Baht. Dazu kommen 60.000 Baht Grundfreibetrag und 100.000 Baht Pauschale für Werbungskosten. Ist der Ehepartner ohne eigenes Einkommen, fallen weitere 60.000 Baht weg. Insgesamt also bis zu 410.000 Baht steuerfrei – das sind bei aktuellem Kurs rund 10.500 bis 11.000 Euro.
Wer beispielsweise monatlich 2.000 Euro (ca. 76.000 Baht) Pension nach Thailand überweist, hat ein Jahreseinkommen von rund 912.000 Baht. Nach Abzug aller Freibeträge als verheirateter Pensionär über 65 verbleiben etwa 500.000 Baht steuerpflichtig. Darauf entfallen nach dem Thai-Progressivtarif realistisch rund 22.500 Baht – etwa 590 Euro im Jahr. Das ist deutlich weniger, als die meisten in Österreich oder der Schweiz auf dasselbe Einkommen zahlen würden.
Ersparnisse aus der Zeit vor 2024 – steuerfrei, aber nur mit Nachweis
Wer Geld auf einem österreichischen oder Schweizer Konto hat, das vor dem 1. Januar 2024 angespart wurde, kann dieses steuerfrei nach Thailand überweisen – zu jedem späteren Zeitpunkt. Voraussetzung ist ein sauberer Nachweis: Ein Kontoauszug vom Dezember 2023 mit dem damaligen Kontostand genügt in der Praxis.
Problematisch wird es, wenn alte und neue Einkünfte auf demselben Konto vermischt werden. Dann trägt der Steuerpflichtige die Beweislast, welcher Anteil steuerfrei ist. Wer alte Ersparnisse auf einem eigenen Konto getrennt hält und laufende Rentenzahlungen separat verwaltet, schafft die klarste Dokumentationslage – und vermeidet unnötige Diskussionen mit dem Steuerberater vor Ort.
Was jetzt zu tun ist – bevor man in den Flieger steigt
Der erste Schritt ist immer: Klären, welche Rentenarten man bezieht und welchem DBA-Artikel sie zugeordnet sind. Für Österreicher ist das meist unkompliziert – alles außer Beamtenpension landet in Thailand. Für Schweizer ist die Lage bei AHV und Säule 3a deutlich heikler und erfordert eine individuelle Prüfung, am besten vor dem Wohnsitzwechsel. Eine Steuer- und Visaberatung auf Deutsch in Thailand hilft dabei, die eigene Situation klar einzuordnen.
Wer gut vorbereitet nach Thailand zieht, zahlt am Ende oft deutlich weniger Steuern als daheim – und hat die Rechtssicherheit, die man braucht, wenn die Behörden eines Tages genauer hinschauen. Denn die Tendenz, Steuer- und Einwanderungsfragen stärker zu verknüpfen, ist auch in Thailand bereits spürbar. Wer seine Unterlagen in Ordnung hat, schläft ruhiger.
Redaktionelle Hinweise
Dieser Artikel bietet eine sachliche Orientierung zu steuerlichen Fragen für Rentner aus Österreich und der Schweiz in Thailand. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die DBA-Regelungen sind komplex und im Einzelfall zu prüfen – insbesondere bei gemischten Einkommensarten. Für verbindliche Auskünfte ist ein zertifizierter Steuerberater in Österreich bzw. der Schweiz sowie vor Ort in Thailand zu konsultieren. Währungsangaben (1 EUR/CHF ≈ 37–38 THB) sind Näherungswerte und können schwanken.



Was ist bei den Abzügen unter Werbungskosten zu verstehen?
Habe in einem anderen Artikel gelesen, dass ich Schweizer 1. Säule gleich wie die Thai Rente behandelt wird und nicht besteuert wird in Thailand.
Nein, die Thai Rente ist selbstverständlich nur für Thais und massiv kleiner als die unsere.
Deine Aussage deckt sich mit meiner Erfahrung. Die schweizerische AHV ist nicht steuerpflichtig. Alle anderen Renten aus 3. Säule, Lebensversicherungen und Pensionskassen sind steuerpflichtig.
Welches Steueramt hier in Thailand hat Dir Deine AHV-Rente als nicht steuerpflichtig deklariert?
Ja. Du musst nur auf dem Steueramt von Social Security aus der CH sprechen. Nicht von AHV oder 1. Säule reden.
Social Security wird gleich wie Thai Security behandelt
Also kein Unterschied innerhalb der DACH Gemeinde ???
Freibetrag 190.000.- baht erst ab 65 Jahren! Nicht fair! Grundsätzlich Renten zu besteuern finde ich asozial, egal ob in DACH, Thailand oder sonstwo.
Wieder mal ein nicht fertig recherchierter Bericht. Das Doppelbesteuerungsabkommen CH-TH unterscheidet bei der PK Rente zwischen privat-rechtlichen und oeffentlich-rechtlichen Renten. Die letztere unterlieg in der CH der Steuer (Quellensteuer) diese Steuer kann in TH abgezogen werden.
Vielen Dank für Ihren Hinweis – und Sie haben recht.
Wir haben die Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pensionskassenrenten im Artikel zu pauschal formuliert. Korrekt ist: Das DBA Schweiz–Thailand unterscheidet in Artikel 17 und 18. Renten aus privatrechtlichen Pensionskassen werden ausschliesslich im Wohnsitzstaat besteuert – also bei Thailand-Wohnsitz in Thailand, ohne Schweizer Quellensteuer. Renten aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (Publica, SBB, kantonale Beamtenkassen usw.) hingegen bleiben in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Diese Schweizer Quellensteuer kann in Thailand angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wir werden den Artikel entsprechend ergänzen. Solche Korrekturen aus der Leserschaft sind für uns wertvoll – danke, dass Sie sich die Zeit genommen haben.
Die Redaktion Wochenblitz