Wer nach Thailand auswandert und seinen Wohnsitz in Deutschland abmeldet, verliert den Schutz der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Pflegeversicherung endet damit. Ob später eine Rückkehr in dieses System möglich ist, hängt von mehreren Bedingungen ab. Krankenkassen nennen Auswanderern dazu häufig eine Altersgrenze und empfehlen eine Anwartschaftsversicherung. Die Gesetzestexte zeigen ein genaueres Bild.
Krankenversicherung endet mit der Abmeldung
Die Abmeldung des Wohnsitzes beendet die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse verlangt dafür die Abmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt.[1] Ab diesem Zeitpunkt zahlt keine deutsche Kasse mehr für Behandlungen in Thailand. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand ist nicht bekannt.
Rentner verlieren damit auch die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner.[1] Wer eine deutsche Rente bezieht, muss die Absicherung im Krankheitsfall danach in Thailand selbst organisieren. Krankenkassen empfehlen dafür einen privaten Krankenversicherungsschutz für das Ausland.[2]
Pflegeversicherung fällt mit weg
Die Pflegeversicherung hängt eng an der Krankenversicherung. Endet die Pflichtversicherung in der Krankenkasse, endet auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung.[1] Umgekehrt gilt: Wer in der Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, ist es zugleich in der Pflegeversicherung.[7] Beide Versicherungen laufen also gemeinsam.
Für Auswanderer außerhalb Europas gibt es eine eigene Anwartschaft für die Pflegeversicherung. Sie kommt für alle in Betracht, die in Deutschland weder kranken- noch pflegeversichert sind.[2] Eine Anwartschaft in der Krankenversicherung schließt die Pflege dagegen immer ein.[2]
Rückkehr ab 55 Jahren
Für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten ab 55 Jahren eigene Regeln. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war.[6] Hinzu kommt eine zweite Bedingung: Mindestens die Hälfte dieser Zeit muss er versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig gewesen sein.[6]
Viele Kassen fassen die Bedingung kürzer: Über 55 Jahre alte Rückkehrer müssten in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich versichert gewesen sein.[1] Das Gesetz formuliert genauer. Wer länger als fünf Jahre in Thailand lebt, kommt in den Bereich, in dem diese Regel greifen kann.
Anwartschaftsversicherung: Der Platz bleibt reserviert
Eine Anwartschaftsversicherung hält den Weg zurück zur Krankenkasse offen. Das Mitglied kann nach dem Auslandsaufenthalt zur Kasse zurückkehren, auch wenn sich die Gesetze ändern.[3] Die Anwartschaft beginnt am Tag nach der Abreise ins Ausland und endet einen Tag vor der Rückkehr nach Deutschland.[2]
Während der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung.[2] Für die Zeit in Thailand ist deshalb ein eigener privater Krankenversicherungsschutz nötig. Die Kasse stellt die Anwartschaft her, sobald sie informiert ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.[2]
Anwartschaft: Kosten pro Monat
Als Beispiel nennt die Techniker Krankenkasse für die Anwartschaft einen Beitrag von 68,38 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 14,24 bis 16,61 Euro. Zusammen sind das 82,62 bis 84,99 Euro im Monat.[4] Die Angaben stammen vom März und gelten für Mitglieder ab 23 Jahren.
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Bei Kindern kann sich der Pflegebeitrag verringern.[4] Wer eine Anwartschaft plant, fragt den aktuellen Beitrag bei seiner Kasse an. Bei zehn Jahren in Thailand und gleichbleibenden Beträgen ergeben sich insgesamt rund 9.900 bis 10.200 Euro.
Krankenversicherung der Rentner und Anwartschaft
Die Anwartschaft wird als Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet.[3] Nach dem Gesetz müssen Rentner dafür in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein.[5] Wer diese Bedingung erfüllt, ist als Rentner pflichtversichert.
Ein längerer Aufenthalt im Ausland ohne deutsche Versicherung kann dazu führen, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist.[8] Das betrifft alle, die erst Jahre nach der Ausreise in Rente gehen. Die Anwartschaft schließt die Lücke, weil ihre Zeit als Versicherungszeit gilt.[3]
Pflegeversicherung und Wartezeit
Leistungen der Pflegeversicherung erhält nur, wer eine Vorversicherungszeit erfüllt. Der Versicherte muss in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre Mitglied gewesen sein.[7] Wer zehn Jahre in Thailand lebt und nicht weiter versichert ist, erfüllt diese Bedingung nach der Rückkehr zunächst nicht.
Die Anwartschaft in der Krankenversicherung zählt für die Pflege als Vorversicherungszeit.[3] Damit ist die Wartezeit für Pflegeleistungen erfüllt, wenn nach der Rückkehr ein Pflegefall eintritt. Die Pflegekasse gewährt die Leistungen auf Antrag und frühestens ab Antragstellung.[7]
Krankenversicherung in Thailand bleibt Pflicht
Die Anwartschaft ersetzt keine Krankenversicherung für Thailand. Sie sichert die Rechte für die Zeit nach der Rückkehr, bezahlt aber keine Behandlung im Ausland.[2] Ein privater Schutz für den Auslandsaufenthalt ist nötig, auch für Familienangehörige, die mit ausreisen.[2]
Ohne Anwartschaft entfällt der Beitrag zur deutschen Kasse. Mit Anwartschaft zahlt das Mitglied den Beitrag in Deutschland zusätzlich zu den Kosten der Police in Thailand. Beide Beträge sollten vor der Ausreise gegenübergestellt werden.
Auffangversicherung als Netz
Das Gesetz kennt für Rückkehrer die Auffangversicherung. Versicherungspflichtig ist, wer in Deutschland wohnt, keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war.[5] Entscheidend ist die letzte Krankenversicherung, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt.[8]
Die Altersgrenze von 55 Jahren gilt für diese Versicherungspflicht nicht.[6] Zeiten in Staaten ohne Abkommen werden bei der Prüfung der letzten Versicherung ausgeklammert.[8] Ein Abkommen mit Thailand ist nicht bekannt. Wer zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert war, kann nach den Hinweisen der Krankenkassen daher auch ohne Anwartschaft versicherungspflichtig werden, sofern keine andere Absicherung besteht.
Wann die Auffangversicherung nicht greift
Die Auffangversicherung greift nicht, wenn nach der Rückkehr ein anderer Anspruch auf Absicherung besteht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch eine ausländische Krankenversicherung ein solcher Anspruch sein kann, wenn ihre Leistungen in Deutschland erhältlich sind.[9] Ob eine Police, die nur im Ausland gilt, nach der Rückkehr zählt, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall.
Eine solche Police muss ambulante und stationäre Behandlung erstatten und darf keine regionale Einschränkung innerhalb Deutschlands enthalten. Der Selbstbehalt darf höchstens 5.000 Euro im Kalenderjahr betragen.[8] Wer zuletzt bei einem in Deutschland zugelassenen privaten Versicherer versichert war, wird der privaten Krankenversicherung zugeordnet.[8]
Fragen an die Krankenkasse vor der Abreise
Vor der Abreise sollten Auswanderer ihre Rückkehrmöglichkeiten schriftlich bei der Krankenkasse klären. Wichtig sind die letzte Versicherung in Deutschland, der Beitrag der Anwartschaft und die Anrechnung der Zeiten für Rente und Pflege. Eine schriftliche Auskunft lässt sich bei der Rückkehr vorlegen.
Ebenso sollte feststehen, ob die geplante Police in Thailand nach der Rückkehr als andere Absicherung zählen würde. Nach der Rückkehr melden Rückkehrer ihren Wohnsitz an und informieren die Krankenkasse. Die Kasse prüft den Fall dann nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Anmerkungen der Redaktion
Der Artikel behandelt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung, über die Rückkehr entscheidet die Kasse im Einzelfall. Beiträge und Bedingungen der Anwartschaft unterscheiden sich je nach Krankenkasse.
- Auskunft einer gesetzlichen Krankenkasse zur Abmeldung ins Ausland: Abmeldung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung der Rentner, Altersgrenze, Anwartschaft. ↩
- Techniker Krankenkasse, Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt: Antrag und Voraussetzungen, sowie Anwartschaft und Pflegeversicherung. ↩
- Techniker Krankenkasse, Vorteile einer Anwartschaft, Vorversicherungszeit für Rentner und Pflege. ↩
- Techniker Krankenkasse, Beitragshöhe der Anwartschaft, Stand März. ↩
- § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 13 SGB V: gesetze-im-internet.de. ↩
- § 6 Absatz 3a SGB V (Versicherungsfreiheit ab 55 Jahren, Satz 5 zur Auffangversicherung): gesetze-im-internet.de. ↩
- § 20 und § 33 SGB XI (Versicherungspflicht und Vorversicherungszeit in der Pflege): § 20, § 33. ↩
- GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zur Auffang-Versicherungspflicht vom 24. Juli. ↩
- Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März, Aktenzeichen B 12 KR 14/11 R: Leitsatz und Begründung. ↩

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