BANGKOK, Thailand – Die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen Thailand und der Europäischen Union sind noch nicht abgeschlossen. Die Regierung stellt klar, dass das geltende thailändische Recht Landwirten unter bestimmten Bedingungen weiterhin erlaubt, selbst erzeugtes Saatgut für den eigenen Anbau aufzubewahren. Ein EU-Vorschlag zur Pflanzenzüchterrechte-Konvention UPOV 1991 ist bisher keine von Thailand akzeptierte Vereinbarung.
Landwirte dürfen Saatgut unter Bedingungen weiterverwenden
Nach dem derzeit geltenden thailändischen Sortenschutzgesetz von 1999 dürfen Landwirte Vermehrungsmaterial, das sie selbst erzeugt haben, unter den gesetzlichen Bedingungen für den weiteren Anbau oder die Vermehrung verwenden.
Das Gesetz sieht auch Ausnahmen für Ausbildung, Versuche, Forschung, Züchtung und Handlungen ohne kommerziellen Zweck vor. Die Regierung weist deshalb die Aussage zurück, dass Landwirte heute in allen Fällen illegal handeln, wenn sie Saatgut für die nächste Aussaat aufbewahren.
EU-Vorschlag zu UPOV 1991 ist noch kein Abkommen
Die Europäische Union hat vorgeschlagen, dass beide Seiten Pflanzenzüchterrechte nach den Regeln der UPOV-Konvention von 1991 schützen. Dieser Text dient nach Angaben der Regierung jedoch nur als Verhandlungsgrundlage.
Eine Einigung zwischen Thailand und der EU gibt es noch nicht. Aussagen, Thailand sei UPOV 1991 bereits beigetreten oder habe einer Änderung des thailändischen Sortenschutzgesetzes zugestimmt, entsprechen daher nicht dem aktuellen Stand.
Eigenbedarf und kommerzieller Verkauf sind verschiedene Fälle
Die Regierung unterscheidet zwischen dem Aufbewahren selbst erzeugten Vermehrungsmaterials für den eigenen Anbau und der kommerziellen Herstellung oder dem Verkauf geschützten Vermehrungsmaterials ohne Genehmigung.
Nur weil ein Landwirt Saatgut aus dem eigenen Anbau für die nächste Aussaat zurückhält, gilt dies nach der geltenden Rechtslage nicht automatisch als Rechtsverstoß. Die kommerzielle Nutzung einer geschützten neuen Pflanzensorte ohne Erlaubnis ist davon getrennt zu betrachten.
Auch UPOV 1991 lässt nationale Ausnahmen zu
Die Regierung erklärt, dass UPOV 1991 zwar Rechte von Pflanzenzüchtern an bestimmten Tätigkeiten mit Vermehrungsmaterial geschützter Sorten vorsieht. Artikel 15 Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten aber, im nationalen Recht Ausnahmen festzulegen.
Danach können Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen Erzeugnisse einer geschützten Sorte aus dem eigenen Feld wieder als Vermehrungsmaterial auf dem eigenen Feld einsetzen. Die Reichweite hängt von den jeweiligen gesetzlichen Bedingungen ab.
Verhandlungen betreffen mehr als den Handel
Das Handelsministerium verfolgt die Gespräche über geistiges Eigentum und den Schutz von Pflanzensorten nach Regierungsangaben eng. Dabei werden die Anliegen von Landwirten, der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern und Verbrauchern berücksichtigt.
Im Mittelpunkt stehen neben dem Handel die Rechte der Landwirte und Pflanzenzüchter, die Produktionskosten, die biologische Vielfalt, einheimische Pflanzensorten und die Ernährungssicherheit des Landes.
Änderung des thailändischen Rechts wäre nicht automatisch
Ein Abschluss des Freihandelsabkommens würde das thailändische Recht nicht unmittelbar ändern. Falls die endgültige Vereinbarung Verpflichtungen enthält, die unter Artikel 178 der Verfassung fallen, müsste das dafür vorgesehene Verfassungsverfahren eingehalten werden.
Eine mögliche Änderung nationaler Gesetze müsste anschließend durch das zuständige Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Das thailändische Verhandlungsteam prüft die Folgen gemeinsam mit der Landwirtschaftsbehörde, dem Amt für geistiges Eigentum, dem Gesundheitsministerium, der Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde sowie weiteren zuständigen Stellen. Der aktuelle Stand bleibt damit: Die Gespräche laufen, und über UPOV 1991 ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen.
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