Rentner, die dauerhaft in Thailand leben, versteuern ihre Rente nicht automatisch dort, wo sie ausgezahlt wird. Ob Thailand zugreift, hängt vom Aufenthalt, von der Rentenart und vom Herkunftsland ab. Ein Abkommen zwischen Thailand und Deutschland, Österreich oder der Schweiz verteilt nur die Besteuerungsrechte, es schafft keine Steuerfreiheit. Wer die Regeln kennt, sieht schnell, ob überhaupt etwas zu zahlen ist und welche Pflichten trotzdem bleiben.
Ab diesem Tag zählt Thailand Sie als Steuerzahler
Wer sich 180 Tage oder mehr in einem Kalenderjahr in Thailand aufhält, ist dort steuerlich ansässig. Es zählt allein die Zeit im Land, die Art des Visums spielt keine Rolle. Die Tage müssen nicht zusammenhängen. Ankunftstag und Abreisetag zählen jeweils als voller Tag.
Wer höchstens 179 Tage bleibt, ist nicht ansässig und muss ausländische Einkünfte nicht versteuern. Rentner mit Jahresverlängerung überschreiten die Grenze meist, weil sie ganzjährig im Land leben. Die Zählung beginnt jedes Jahr am ersten Januar neu. Wer oft verreist, sollte seine Tage anhand der Stempel im Pass nachrechnen.
Besteuert wird, was Sie nach Thailand überweisen
Ansässige Personen zahlen Steuer auf Einkünfte aus dem Ausland, sobald sie das Geld nach Thailand überweisen. Entscheidend ist das Jahr der Überweisung, nicht das Jahr, in dem die Rente entstanden ist. Geld, das im Ausland bleibt, wird nicht besteuert. Das gilt für Renten ebenso wie für Zinsen und Dividenden.
Die frühere Praxis, die Rente erst im Folgejahr zu überweisen, funktioniert nicht mehr. Die Anweisung Por. 161 des Revenue Department hat sie beendet. Ersparnisse, die schon vor dem Stichtag der Neuregelung vorhanden waren, bleiben nach Por. 162 steuerfrei. Eine Befreiung für Überweisungen im selben oder im folgenden Jahr ist bisher nur ein Entwurf und nicht in Kraft.
Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert keine Steuer in Thailand
Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und soll verhindern, dass dieselbe Rente zweimal besteuert wird. Es bedeutet nicht, dass Thailand auf die Steuer verzichtet. Bei den meisten Renten weisen die Abkommen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz das Recht dem Wohnsitzstaat zu. Für Rentner in Thailand ist das die thailändische Steuerbehörde.
Welcher Staat als Wohnsitzstaat gilt, richtet sich zuerst nach der ständigen Wohnstätte. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz noch eine Wohnung behält, kann dort weiter als ansässig gelten. Die Rente bleibt dann im bisherigen Staat steuerpflichtig. Wer in beiden Ländern eine Wohnung hat, sollte die Ansässigkeit vorher klären.
Deutsche Rente: Thailand darf zugreifen
Die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung wird nach Artikel 18 des Abkommens im Wohnsitzstaat besteuert. Wer in Thailand ansässig ist, versteuert sie in Thailand. Deutschland erhebt dann keine Steuer, deshalb gibt es auch nichts anzurechnen. Der Zugriff Thailands ist damit die im Abkommen vorgesehene Regel und keine Ausnahme.
Beamtenpensionen bleiben nach Artikel 18 Absatz 2 in Deutschland steuerpflichtig und sind in Thailand frei. Bei Betriebsrenten kann Deutschland weiter besteuern, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen als Betriebsausgabe abgezogen hat. Bei privaten Verträgen entscheidet die Ausgestaltung. Die Beamtenregel lässt sich nicht auf andere Renten übertragen.
Österreichische Pension: Besteuert wird nur in Thailand
Das Abkommen zwischen Österreich und Thailand weist Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wohnsitzstaat zu. Wer in Thailand ansässig ist, versteuert diese Pension deshalb nur dort, Österreich darf keine Steuer erheben. Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst bleiben dagegen nach Artikel 19 in Österreich steuerpflichtig. Bei Betriebspensionen und privaten Verträgen hängt die Einordnung vom Einzelfall ab.
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Ohne Nachweis behält die Pensionsstelle in der Regel weiter Steuer ein. Für die Steuerfreistellung braucht sie das Formular ZS-QU1, das die thailändische Steuerbehörde bestätigt. Österreich akzeptiert dafür auch die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung, wenn sie am Formular befestigt ist. Wer das im ersten Jahr versäumt, muss sich die zu viel gezahlte Steuer später zurückholen.
Schweizer AHV: Nicht vom Abkommen geschützt
Die AHV der ersten Säule fällt nicht unter das Abkommen zwischen der Schweiz und Thailand. Beide Staaten dürfen sie nach ihrem eigenen Recht besteuern. Die Schweiz erhebt auf die AHV im Ausland keine Steuer, Thailand besteuert sie bei der Überweisung. Die thailändischen Behörden unterscheiden nicht zwischen AHV und Pensionskasse, wie die Schweizer Botschaft in Bangkok festgehalten hat.
Renten der zweiten Säule aus einer privatrechtlichen Pensionskasse darf nach Artikel 17 nur der Wohnsitzstaat besteuern, für Rentner in Thailand also Thailand. Pensionen von Bund, Kanton oder Gemeinde bleiben nach Artikel 18 in der Schweiz steuerpflichtig, Thailand rechnet die Schweizer Steuer an. Das Bundesgericht hat entschieden, dass privatrechtliche Einrichtungen nicht darunter fallen.
Freibeträge senken die Steuer oft auf null
Steuerpflichtig bedeutet nicht zahlungspflichtig. Von der Rente werden zuerst 50 Prozent abgezogen, höchstens 100.000 Baht. Dazu kommen 60.000 Baht persönlicher Freibetrag, 60.000 Baht für einen Ehepartner ohne Einkommen und ab 65 Jahren weitere 190.000 Baht. Auf die ersten 150.000 Baht des Restbetrags fällt keine Steuer, danach gelten 5 Prozent bis 300.000 und 10 Prozent bis 500.000 Baht.
Beispiel für einen Alleinstehenden ab 65: Bei 50.000 Baht Rente im Monat, also 600.000 Baht im Jahr, bleiben nach allen Abzügen 250.000 Baht übrig. Davon sind 100.000 Baht mit 5 Prozent zu versteuern, das ergibt 5.000 Baht Steuer. Bei 40.000 Baht im Monat bleiben 130.000 Baht übrig, die Steuer ist null. Für Verheiratete, deren Partner kein Einkommen hat, sind es bei 50.000 Baht im Monat 2.000 Baht Steuer, bei 40.000 Baht null.
Steuererklärung Pflicht, auch wenn nichts zu zahlen ist
Die Erklärung PND 90 ist fällig, wenn das Einkommen im Steuerjahr über 60.000 Baht liegt, bei Verheirateten über 120.000 Baht. Die Grenze gilt für das Einkommen vor den Abzügen. Gezählt wird nur, was in dem Jahr nach Thailand überwiesen wurde. Wer mehr als 5.000 Baht im Monat überweist, liegt als Alleinstehender darüber. Voraussetzung ist eine thailändische Steuernummer, die das örtliche Büro des Revenue Department ausstellt.
Abgegeben wird die Erklärung bis zum 31. März des Folgejahres auf Papier im Büro des Revenue Department. Online ist es einige Tage länger möglich, zuletzt bis zum 8. April, über die Seite rd.go.th. Bei einer Steuerschuld kommen nach Fristablauf 1,5 Prozent Zuschlag pro Monat dazu. Ist die Steuer null, kostet eine pünktlich abgegebene Erklärung nichts.
800.000 Baht für die Jahresverlängerung
Die Jahresverlängerung für Rentner mit Non-O-Visum verlangt 800.000 Baht auf einem thailändischen Konto oder ein nachgewiesenes Monatseinkommen von 65.000 Baht. Auch eine Kombination aus Guthaben und Einkommen ist möglich. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt 1.900 Baht. Die Zahlen sind das kleinere Problem, schwieriger sind die Fristen für den Kontostand.
Die 800.000 Baht müssen zwei Monate vor dem Antrag auf dem Konto liegen und drei Monate nach der Verlängerung dort bleiben. Danach darf der Kontostand bis zum nächsten Antrag nicht unter 400.000 Baht fallen. Die Immigration-Büros zählen die Fristen nicht überall gleich, deshalb sollten Sie sich vorher im zuständigen Büro erkundigen.
Krankenversicherung kostet mehr als jede Steuer
Beim Non-O-Visum ist eine Krankenversicherung für die Jahresverlängerung nicht vorgeschrieben, beim Non-OA sind 3 Millionen Baht Deckung Pflicht. Ohne Police tragen Sie die Kosten selbst. Eine Nacht in einem Premium-Privatkrankenhaus in Bangkok oder Pattaya kostet 28.000 bis 52.000 Baht. Paketpreise für ein Kniegelenk beginnen bei rund 220.000 Baht, das Robotik-Paket mit Implantat im Bangkok Hospital kostet 460.000 Baht.
Mit dem Alter wird der Abschluss schwieriger. Thailändische Policen nehmen neue Kunden meist nur zwischen 60 und 70 Jahren auf, die Verlängerung endet oft zwischen 75 und 80. Internationale Anbieter akzeptieren Neukunden meist bis 74 oder 75. Die Preise im Gesundheitswesen steigen in Asien um rund 14 Prozent im Jahr, die Prämien steigen mit dem Alter zusätzlich. Wer früh abschließt, zahlt weniger und kommt noch hinein.
TM30 und 90-Tage-Meldung
Für Verlängerung und 90-Tage-Meldung verlangt die Immigration in der Regel den Beleg der TM30-Meldung. Sie meldet, wo Sie wohnen, und der Eigentümer oder Vermieter muss sie innerhalb von 24 Stunden abgeben. Wer bei der Thai-Partnerin oder bei Verwandten wohnt, braucht deren Mitwirkung. Bei Versäumnis liegt das Bußgeld je nach Büro zwischen 800 und 2.000 Baht.
Die 90-Tage-Meldung der eigenen Adresse, das Formular TM47, ist Pflicht des Ausländers. Sie ist zwei Wochen vor bis eine Woche nach dem Fälligkeitstag möglich, bei Versäumnis beträgt das Bußgeld 2.000 Baht. Die erste Meldung muss persönlich erfolgen, danach geht sie online. Nach jeder Wiedereinreise muss die TM30 neu abgegeben werden.
Diese Unterlagen gehören vor die Verlängerung auf den Tisch
Rentenbescheide und Steuerbescheide aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz gehören in einen Ordner, bei Bedarf mit englischer Übersetzung. Dazu kommt eine Aufstellung, welche Beträge wann nach Thailand überwiesen wurden und woher sie stammen. So lässt sich bei Rückfragen der Immigration oder des Revenue Department schnell belegen, welche Überweisungen Rente sind.
Ersparnisse, die schon vor dem Stichtag der Neuregelung vorhanden waren, bleiben steuerfrei. Dafür sind alte Kontoauszüge nützlich, die den Kontostand zum Stichtag zeigen. Sie sollten von neuen Einkünften getrennt geführt werden. Wer unsicher ist, wie Rentenart, Abkommen und Aufenthalt zusammenspielen, klärt das einmal mit einem in Thailand zugelassenen Steuerberater.
Redaktionelle Hinweise
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Die Angaben zu Abkommen, Freibeträgen und Bußgeldern geben den Stand von Ende September wieder. Ob die geplante Befreiung für Überweisungen im selben oder im folgenden Jahr inzwischen gilt, erfahren Sie beim Revenue Department (rd.go.th). Fristen für den Kontostand, Bußgelder und Meldefristen können je nach Immigration-Büro abweichen. Die Einordnung einer einzelnen Rente hängt von der Rentenart und vom Einzelfall ab.

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