Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen Auslandseinkünfte in Thailand der Einkommensteuer, sobald sie ins Land überwiesen werden. Wer mindestens 180 Tage im Kalenderjahr dort lebt, muss eingeführtes Einkommen deklarieren. Was viele Expats aus Deutschland, Österreich und der Schweiz dabei übersehen: Im Herkunftsland bereits gezahlte Quellensteuer lässt sich auf die Thai-Steuerschuld anrechnen – und das verhindert in vielen Fällen eine tatsächliche Doppelbelastung.
Was Quellensteuer im Herkunftsland bedeutet
Auf Zinsen, Dividenden oder bestimmte Rentenzahlungen behalten Banken und Finanzämter in Deutschland, Österreich und der Schweiz direkt eine Steuer ein, bevor der Betrag ausgezahlt wird. In Deutschland heißt das Abgeltungsteuer, in der Schweiz werden Vorsorgebezüge aus öffentlich-rechtlichen Pensionskassen quellensteuerpflichtig. Diese Abgabe fließt an das Finanzamt des Herkunftslandes – der Empfänger erhält also nur den Nettobetrag ausgezahlt oder sieht den Abzug auf seiner Jahresbescheinigung.
Wer diesen Nettobetrag anschließend nach Thailand überweist, hat ein verständliches Problem: Das Geld wurde bereits besteuert, und Thailand stellt nun eine weitere Steuerpflicht fest. Ob es tatsächlich zu einer Doppelbelastung kommt, entscheidet sich über das Doppelbesteuerungsabkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen: Was Thailand mit DACH-Ländern regelt
Thailand hat mit Deutschland, Österreich und der Schweiz je ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese Verträge stehen über nationalem Thai-Recht und legen fest, welcher Staat welche Einkommensart besteuern darf – und wie Steuern angerechnet werden, wenn beide Seiten zugreifen können. Im DBA Deutschland-Thailand findet sich die Anrechnungsmethode in Artikel 22; die Abkommen mit Österreich und der Schweiz folgen ähnlichen Grundsätzen, weichen in Einzelheiten aber ab.
Bei Kapitalerträgen wie Dividenden darf das Herkunftsland Quellensteuer erheben; Thailand darf denselben Betrag ebenfalls erfassen. Die Anrechnung verhindert die effektive Doppelbelastung. Bei Renten ist die Lage anders: Gesetzliche DRV-Renten fallen unter Artikel 18 Absatz 1 des DBA, Thailand hat das alleinige Besteuerungsrecht, Deutschland zieht keine Quellensteuer ein. Eine Anrechnung entfällt mangels ausländischer Abgabe. Beamtenpensionen bleiben nach Artikel 18 Absatz 2 ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig.
Steuern in Thailand: So funktioniert die Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Die Anrechnungsmethode funktioniert nach einem einfachen Grundsatz: Die im Herkunftsland gezahlte Quellensteuer wird von der thai-ländischen Steuerschuld abgezogen – aber nur bis zur Höhe der Steuer, die Thailand auf denselben Einkommensbetrag erhebt. Ein Überhang, also ein ausländischer Steuerbetrag, der die Thai-Steuerschuld übersteigt, wird von Thai nicht erstattet.
Konkret: Wer in Deutschland 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Dividenden zahlt und in Thailand aufgrund niedrigerem Steuersatz und Freibeträgen nur mit 10 Prozent belastet wird, zahlt in Thailand null Baht nach. Die Differenz verbleibt beim deutschen Fiskus. Wer umgekehrt in Deutschland nur einen geringen Quellensteuerabzug hatte, die Thai-Schuld aber höher liegt, zahlt die Differenz in Bangkok.
Freibeträge und Progression: Was das Revenue Department berechnet
Das thailändische Einkommensteuersystem ist progressiv gestaffelt. Beträge bis 150.000 Baht im Jahr sind steuerfrei, darüber steigen die Sätze von 5 bis 35 Prozent. Vorher zieht das Revenue Department Freibeträge ab: 60.000 Baht Grundfreibetrag, 190.000 Baht Altersfreibetrag ab 65 Jahren, 60.000 Baht für den Ehepartner. Bei Renten- und Beschäftigungseinkommen gilt zusätzlich eine Werbungskosten-Pauschale von 50 Prozent, maximal 100.000 Baht. Für Dividenden greift diese Pauschale nicht.
Wer beispielsweise jährlich 600.000 Baht an Dividenden nach Thailand überweist und über 65 ist, verheiratet und Werbungskosten-Pauschale nutzt, kommt auf ein zu versteuerndes Einkommen, das deutlich unter dem liegt, was viele auf den ersten Blick erwarten. Im Vergleich zu europäischen Steuertarifen fällt die effektive Gesamtbelastung häufig moderat aus – zumal dann, wenn ausländische Quellensteuer bereits einen Teil abdeckt.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis
Ein Expat überweist jährlich 1.000.000 Baht an Dividenden aus Deutschland nach Thailand. Die deutsche Bank hat darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer einbehalten – das entspricht 250.000 Baht, die bereits ans deutsche Finanzamt abgeführt wurden. Das Revenue Department berechnet nun die Thai-Einkommensteuer nach dem gestaffelten Tarif und den anwendbaren persönlichen Freibeträgen. Das Ergebnis: eine Thai-Steuerschuld von 175.000 Baht.
JETZT den Wochenblitz WERBEFREI lesen!
Da die bereits gezahlte deutsche Quellensteuer mit 250.000 Baht über diesem Betrag liegt, wird die Anrechnung auf den Thai-Betrag begrenzt: 175.000 Baht. In Thailand ist damit keine weitere Zahlung fällig. Die Differenz von 75.000 Baht verbleibt beim deutschen Fiskus und wird nicht zurückerstattet.
Nachweise für die Steueranrechnung beim Revenue Department
Wer die Anrechnung geltend machen will, muss sie aktiv beantragen und belegen. Das Revenue Department akzeptiert keine bloße Kontoübersicht. Erforderlich sind offizielle Steuerbescheinigungen aus dem Herkunftsland – in Deutschland die Jahressteuerbescheinigung der Bank, in der Schweiz ein Nachweis über einbehaltene Verrechnungssteuer, in Österreich entsprechende Bankdokumente. Viele Behörden verlangen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Englische oder Thailändische.
Hinzu kommt die korrekte Umrechnung der Beträge in Thai Baht. Maßgeblich ist der offizielle Wechselkurs der Bank of Thailand zum Datum des jeweiligen Geldeingangs – nicht der Kurs der Hausbank. Wer diese Unterlagen bereits im Vorfeld aufbereitet, vermeidet Rückfragen beim Finanzamt und beschleunigt das Verfahren erheblich.
Altvermögen und neue Einkünfte sauber trennen
Einkünfte, die nachweislich vor dem 1. Januar 2024 erzielt wurden, sind auch bei späterer Überweisung nach Thailand steuerfrei – das regelt die Dienstanweisung Por. 162/2566. Wer also älteres Erspartes nach Thailand bringt, schuldet dort keine Steuer. Die Nachweislast liegt beim Überweisenden: Kontoauszüge und Depotbelege müssen den Entstehungszeitpunkt der Mittel dokumentieren.
Kritisch wird es, wenn Altvermögen und neue Einkünfte auf demselben Konto liegen. Das Revenue Department kann in diesem Fall den gesamten Transfer als steuerpflichtig behandeln. Separate Konten für Ersparnisse aus der Zeit vor 2024 und für laufende Einnahmen sind keine Pflicht, erleichtern aber die Nachweisführung spürbar.
Steuererklärung PND 90: Frist und Pflichten
Die Einkommensteuererklärung (Formular PND 90) muss beim Revenue Department bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden; bei elektronischer Einreichung verlängert sich die Frist bis zum 8. April. Wer die Erklärungspflicht überschreitet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 2.000 Baht – unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt oder nicht. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer wird in der Erklärung aktiv geltend gemacht, zusammen mit den Belegen aus dem Herkunftsland.
Ob eine Erklärungspflicht überhaupt besteht, richtet sich nach der Einkommensart und dem Jahresbetrag. Für Expats mit Renten, Dividenden oder Kapitalerträgen aus dem Ausland gilt: Bei einem Bruttobetrag über 60.000 Baht pro Jahr (Alleinstehende) bzw. 120.000 Baht (Verheiratete) muss erklärt werden. Diese Schwellen gelten unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Steuerschuld nach Freibeträgen ausfällt.
Finanzämter in Thailand: regionale Unterschiede kennen
In Bangkok, Chiang Mai, Phuket und Hua Hin sind die Finanzämter mit DBA-Verfahren vertraut. Die Sachbearbeiter kennen die Formulare zur Quellensteueranrechnung und bearbeiten vollständige Anträge in der Regel zügig. Wer ordentlich vorbereitet erscheint, hat selten Probleme.
In kleineren Provinzstädten kann die Praxis abweichen – nicht weil das Recht dort anders wäre, sondern weil Erfahrung mit internationalen Fällen seltener ist. Bei Unsicherheiten lohnt eine Rückfrage beim nächstgelegenen Hauptamt oder die Beauftragung eines auf Thailand spezialisierten Steuerberaters, der die Kommunikation mit der Behörde übernimmt.
Wann professionelle Steuerberatung sinnvoll ist
Wer ausschließlich eine einfache Einkommensquelle hat – etwa nur die gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung – kommt oft ohne externe Hilfe aus. Das DBA-Deutschland-Thailand weist das Besteuerungsrecht in diesem Fall Thailand zu, Deutschland zieht keine Quellensteuer ein: Es gibt nichts anzurechnen, und die Thai-Steuerschuld ergibt sich direkt aus der Staffeltabelle nach Freibetragsabzug.
Komplexer wird es bei gemischten Einkunftsarten: gesetzliche Rente plus Dividenden aus einem Depot in der Schweiz, dazu Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie. Welche Beträge quellensteuerpflichtig sind, welche Anrechnungsregeln je DBA gelten und wie die Nachweisführung für das Revenue Department aussehen muss – das erfordert Einarbeitungszeit oder fachkundige Unterstützung. Ein Berater zahlt sich hier schnell aus.
Redaktionelle Hinweise
Lesen Sie auch: DTV-Visum: Remote Work oder Soft Power – welcher Pfad passt?
Stand: August 2026. Die DBA-Artikel (Art. 22, Art. 18 DBA Deutschland-Thailand) sowie die Dienstanweisungen Por. 161/2566 und Por. 162/2566 können durch neue Verwaltungsrichtlinien geändert werden. Bei gemischten Einkunftsarten empfiehlt sich Rücksprache mit einem lizenzierten Steuerberater. Für Österreicher und Schweizer gelten abweichende DBA-Artikel; die Anrechnungsmechanismen sind dem Grunde nach gleich, die konkreten Verfahren weichen ab.

Alles schön und recht und gut, es scheitert doch an praktischen Dingen. Falls ein Teil der Alterseinkünfte in D steuerpflichtig sein sollte, muss dort zuerst eine Steuererklärung gemacht werden. Es dürfte einigermaßen unmöglich sein , diesen notwendigen Bescheid bis Mitte März eines Jahres in D zu erhalten, um die deutsche Steuer dann bei fristgerechter Abgabe in Thailand anrechnen zu können!
Hat dazu jemand Erfahrungen?