Seit dem 1. Januar 2024 kursieren in Expat-Foren Horrormeldungen: Jede Überweisung aus Deutschland, jede Rentenzahlung, jeder Einkauf mit der deutschen Kreditkarte – alles angeblich steuerpflichtig in Thailand. Das stimmt so nicht. Was tatsächlich gilt, hängt von einer einzigen Frage ab: Was ist das Geld – und wann ist es entstanden?
Wer die Antwort kennt, zahlt in den meisten Fällen entweder wenig oder nichts. Wer sie nicht kennt, zahlt vielleicht Steuern auf Geld, das nie steuerpflichtig gewesen wäre.
Einkommen und Vermögen: zwei völlig verschiedene Dinge
Thailand besteuert kein Vermögen. Es besteuert Einkommen – und auch das nur, wenn es nach Thailand fließt. Wer 200.000 Euro auf einem deutschen Konto hat, dieses Geld aber nie als Einkommen bezogen hat (etwa weil es geerbt oder aus versteuertem Grundkapital einer Firma entnommen wurde), der überweist bei einem Thailand-Transfer kein steuerpflichtiges Einkommen.
Die entscheidende Frage lautet nicht: Wie viel schicke ich? Sondern: Ist dieses Geld jemals Einkommen gewesen? Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Rentenzahlungen – das ist Einkommen. Das ursprüngliche Kapital, das diese Erträge erwirtschaftet hat, ist es nicht.
In der Praxis ist die Trennung allerdings schwieriger als in der Theorie. Wer ein Konto hat, auf dem Gehalt, Zinsen und alte Ersparnisse wild durcheinandergemischt liegen, hat ein Dokumentationsproblem – kein Steuerproblem. Saubere Kontenstruktur schützt vor unnötigen Diskussionen mit dem Revenue Department.
Geld, das vor dem Zuzug verdient wurde
Wer noch nicht in Thailand steuerlich ansässig war, als er sein Einkommen verdient hat, schuldet Thailand dafür keine Steuer – egal wann er das Geld später überweist. Die Steuerpflicht hängt immer am Status zum Zeitpunkt des Einkommens, nicht am Zeitpunkt der Überweisung.
Konkret: Wer im September 2024 nach Thailand zieht und bis dahin in Deutschland gearbeitet hat, kann sein bis dahin verdientes Geld ohne Thai-Steuerpflicht nach Thailand überweisen. Er war kein Thai Tax Resident, als das Einkommen entstand. Thailand hatte in diesem Moment kein Besteuerungsrecht.
Was zählt: das Einkommen muss klar einem Zeitraum vor der Ansässigkeit zuzuordnen sein. Wer das mit Kontoauszügen und Gehaltsbelegen belegen kann, ist auf der sicheren Seite. Wer alles auf einem Konto vermischt hat, macht es sich unnötig schwer.
Ersparnisse vor dem 1. Januar 2024
Das Revenue Department hat mit der Direktive Por. 162/2566 eine klare Schutzregel erlassen: Einkünfte, die vor dem 1. Januar 2024 erzielt wurden, sind von der neuen Remittance-Besteuerung ausgenommen – auch wenn sie erst danach nach Thailand überwiesen werden. Diese Regel gilt ohne zeitliche Begrenzung.
Wer also Ende 2023 noch schnell Gewinne realisiert oder Gehalt erhalten hat und dieses Geld seither auf einem deutschen Konto parkt, kann es jederzeit nach Thailand überweisen, ohne es in der Thai-Steuererklärung als Einkommen angeben zu müssen.
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Die Bedingung: Der Nachweis muss erbracht werden. Das Revenue Department akzeptiert Kontoauszüge mit Datum, Steuerbescheide aus dem Heimatland und ähnliche Dokumente. Wer diesen Nachweis nicht führen kann – weil Altvermögen und neue Einkünfte auf demselben Konto liegen – riskiert, dass die Behörde den gesamten Transfer als steuerpflichtig einstuft.
Renten und Pensionen: Wer besteuert eigentlich?
Hier liegt der größte Irrtum in den Foren. Ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert keine Steuer – es regelt nur, welches Land kassiert. Für Empfänger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung liegt das Besteuerungsrecht nach Artikel 18 des DBA Deutschland–Thailand beim Wohnsitzstaat. Das bedeutet: Thailand besteuert, Deutschland zieht keinen Cent ab.
Beamtenpensionen und Ruhegehälter aus dem deutschen öffentlichen Dienst sind anders geregelt. Sie bleiben in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn der Empfänger in Thailand wohnt. Thailand hat auf diese Einkünfte kein Besteuerungsrecht.
Österreicher und Schweizer brauchen ihre eigenen Abkommen. Nach dem DBA Österreich–Thailand werden private Pensionen und PVA-Zahlungen in Thailand besteuert, Beamtenpensionen verbleiben bei Österreich. Schweizer AHV-Renten und Pensionskassenleistungen folgen wieder anderen Regeln – hier lohnt eine individuelle Prüfung durch eine auf Thailand spezialisierte Steuerberatung.
Was alle Länder gemeinsam haben: Das DBA befreit niemanden von der Erklärungspflicht in Thailand. Es bestimmt nur, wer die Steuer bekommt. Die Erklärung bleibt Pflicht – auch wenn nach Freibeträgen null Baht zu zahlen ist.
Verkaufserlöse aus Immobilien und Aktien
Wer eine deutsche Immobilie oder ein Wertpapierdepot verkauft und den Erlös nach Thailand überweist, muss genau hinschauen. Entscheidend ist nicht der Verkaufszeitpunkt, sondern wann der Gewinn entstanden ist – und ob man zu diesem Zeitpunkt bereits Thai Tax Resident war.
Ein Verkauf im Jahr 2023, dessen Erlös erst 2025 nach Thailand fließt: steuerfrei, weil das Einkommen vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist. Ein Verkauf im Jahr 2024 oder später, der Gewinn nach Thailand überwiesen: steuerpflichtig im Transferjahr – sofern man zu diesem Zeitpunkt steuerlich in Thailand ansässig war.
Was nicht steuerpflichtig ist: das ursprünglich eingesetzte Kapital. Wer eine Immobilie für 300.000 Euro gekauft und für 400.000 Euro verkauft hat, schuldet Thailand nur auf den Gewinn von 100.000 Euro eine mögliche Steuer – nicht auf den gesamten Erlös. Das DBA regelt außerdem, ob Deutschland auf den Gewinn bereits Steuern erhoben hat und wie diese angerechnet werden.
Überweisungen zwischen eigenen Konten
Ein verbreiteter Irrtum: Wer Geld vom eigenen deutschen Konto auf das eigene Thai-Konto überweist, glaubt manchmal, das sei steuerlich neutral – weil es ja „nur eine Umbuchung“ sei. Ist es nicht.
Das Revenue Department wertet jeden Transfer auf ein Thai-Konto als Remittance – unabhängig davon, ob Sender und Empfänger dieselbe Person sind. Was zählt, ist der Inhalt des Geldes: Handelt es sich um Einkommen, das ab 2024 entstanden ist und von einem Thai Tax Resident nach Thailand bewegt wird, greift die Steuerpflicht. Der Umweg über ein eigenes Zwischenkonto ändert daran nichts.
Kreditkarte und ATM: die unterschätzte Grauzone
Wer in Thailand mit der deutschen Kreditkarte zahlt oder am Kasikorn-ATM Baht zieht, bringt technisch gesehen ausländisches Einkommen ins Land. Nach dem aktuellen Stand gelten solche Transaktionen als Remittance – die Kreditkartenzahlung beim Supermarkt ebenso wie die monatliche ATM-Abhebung.
Das Revenue Department hat dazu bisher keine eindeutige Verwaltungsanweisung veröffentlicht. Die rechtliche Einordnung ist klar, die Praxis der Behörden ist es nicht. Wer monatlich kleine Beträge abhebt, wird kaum im Fokus stehen. Wer dagegen regelmäßig größere Summen per Kreditkarte bewegt und über 180 Tage im Land lebt, sollte diese Transaktionen in seine Jahresrechnung einbeziehen.
Bis zu einer offiziellen Klarstellung bleibt dieser Bereich das größte praktische Unsicherheitsfeld der gesamten Remittance-Regelung.
Geld, das Thailand nie erreicht
Thailand besteuert ausschließlich, was ins Land kommt. Wer Einkommen im Ausland lässt – auf einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Konto, in einem Wertpapierdepot, in einer ausländischen Lebensversicherung – zahlt darauf in Thailand keine Steuer. Das Remittance-Prinzip schützt offshore gehaltene Mittel vollständig.
Das ist der entscheidende Unterschied zum Welteinkommensprinzip, das einige Länder anwenden. Thailand besteuert nicht, was man hat. Es besteuert, was man nach Thailand holt. Wer clever plant, kann legal erhebliche Teile seines Einkommens außerhalb Thailands lassen – und nur das transferieren, was er für den Lebensunterhalt braucht.
Eine vollständige Übersicht der Freibeträge, nach denen viele Rentner trotz Erklärungspflicht null Baht zahlen, zeigt: Wer gut dokumentiert und vorausschauend plant, hat in den meisten Fällen wenig zu befürchten.
Redaktionelle Hinweise
Lesen Sie auch: Thailand Steuer 2027 – was sich für Expats ändert
Die steuerliche Einordnung von Überweisungen nach Thailand hängt von Einkommensart, Entstehungszeitpunkt, Aufenthaltsdauer und dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Dieser Artikel gibt den Stand August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Hinweis: Dieser Artikel enthält Links zu unseren Werbepartnern.


Ich denke, das Beispiel für Verkaufserlöse aus Immobilien ist schlecht und auch nicht ganz korrekt erklärt. Eine Immobilie ist im Normalfall gem. DBA immer in dem Staat zu versteuern, in dem die Immobilie belegen ist. Daher hat Thailand aus meiner Sicht grds. kein Besteuerungsrecht an den Gewinnen einer Immobilie (was in Deutschland z.B. sowieso nur für vermietete Immobilien innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist gilt). Wenn ich also den Verkaufserlös aus einer Immobilie nach Thailand überweise, ist dieser kein Einkommen und in Thailand nicht zu versteuern. Das gilt unabhängig vom Verkaufszeitpunkt. Etwas anderes gilt natürlich für Erlöse aus Aktiengewinnen, sofern nicht im DBA speziell geregelt. Die beschriebene Anrechenbarkeit von im Ausland gezahlten Steuern greift nur, wenn im DBA das Besteuerungsrecht nicht eindeutig geregelt ist, also beide Staaten besteuern können.
Danke für Ihren Kommentar. Bitte schauen Sie sich den genauen Wortlaut von Artikel 6 an. Dort steht: „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.“ Das Wort lautet „können“ – nicht „ausschließlich“. Thailand ist damit nicht automatisch ausgeschlossen.
Richtig ist, dass selbstgenutzte Immobilien nach Ablauf der Spekulationsfrist in Deutschland ohnehin steuerfrei sind – dann gibt es keinen Gewinn, der irgendwo besteuert werden könnte. Bei Aktiengewinnen sehen wir das übrigens genauso wie Sie.