Geld nach Thailand überweisen: Wann Steuer fällig wird

Er überweist jeden Monat seine Rente nach Thailand – und fragt sich, ob das Finanzamt in Bangkok davon weiß. Die Antwort: ja. Aber ob er wirklich Steuer zahlen muss, hängt von drei Dingen ab, die die meisten Expats noch nicht geprüft haben.

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KI generiertes Symbolbild

Wer Geld nach Thailand überweist, muss prüfen, ob darauf thai-ländische Einkommensteuer anfällt. Die Regeln gelten seit dem Steuerjahr 2024 – und trotzdem kursieren in Expat-Foren noch immer Missverständnisse darüber, was genau besteuert wird. Die Antwort hängt von drei Faktoren ab: Aufenthaltsdauer, Einkommensart und Entstehungsjahr des Geldes. Meldepflichten im Heimatland kommen hinzu – und die fallen in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedlich aus.

Wer von den Thai-Steuerregeln überhaupt betroffen ist

Steuerlich ansässig in Thailand wird, wer sich im Kalenderjahr mindestens 180 Tage im Land aufhält. Die Tage müssen nicht zusammenhängend sein; An- und Abreisetag zählen jeweils vollständig. Wer 179 Tage oder weniger im Land bleibt, ist kein Tax Resident und bleibt von der thai-ländischen Einkommensteuerpflicht unberührt – unabhängig davon, wie viel Geld er überweist und woher es stammt. Die Steuerpflicht folgt dem Aufenthalt, nicht der Nationalität.

Betroffen sind damit vor allem Auswanderer und Rentner, die dauerhaft oder für mehr als ein halbes Jahr im Land leben. Touristen, Saisonurlauber und Personen, die den Winter in Thailand verbringen und den Rest des Jahres in DACH, fallen in der Regel nicht darunter. Wer unsicher ist, sollte Ein- und Ausreisedaten aus dem Reisepass zusammenzählen – der Stempel ist der relevante Beleg.

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Was Por. 161 konkret regelt – und was sich seitdem nicht geändert hat

Das Revenue Department hat im September 2023 mit Por. 161/2566 die Auslegung von Section 41 des Thai Revenue Code verschärft. Ab dem 1. Januar 2024 gilt: Wer als steuerlich Ansässiger Auslandseinkünfte nach Thailand überweist, muss diese im Jahr des Transfers versteuern – unabhängig vom Entstehungsjahr. Die frühere Praxis, Einkünfte ins Folgejahr zu verschieben und damit steuerfrei zu stellen, ist weggefallen. Steuerpflichtig sind Renten, Dividenden, Kapitalerträge, Mieteinnahmen und andere ab 2024 erzielte Einkünfte.

Entscheidend ist die Einkommensart, nicht der Überweisung betrag als solcher. Thailand besteuert Einkommen, nicht Vermögen. Wer bereits versteuertes Kapital, ein Erbe oder Ersparnisse aus früheren Jahren überweist, schuldet darauf grundsätzlich keine thai-ländische Einkommensteuer. Ob eine Überweisung als Einkommen oder als Kapital gilt, hängt davon ab, was sich auf dem Konto befindet und ob das nachgewiesen werden kann.

Altersparnisse vor 2024: steuerfrei, aber nachweispflichtig

Die Ergänzungsdirektive Por. 162/2566 schützt Gelder, die nachweislich vor dem 31. Dezember 2023 angespart wurden. Wer solche Mittel nach Thailand überweist, muss darauf keine Steuer zahlen – vorausgesetzt, er kann die Herkunft belegen. Das Revenue Department akzeptiert dafür Kontoauszüge mit Datumsangabe, Steuerbescheide aus dem Heimatland oder ähnliche Dokumente, die zeigen, dass das Geld bereits vor dem Stichtag vorhanden war.

Das häufigste Problem: Wer Ersparnisse und laufende Einkünfte auf demselben Konto vermischt, hat keinen sauberen Nachweis mehr. Das Revenue Department hat bisher keine Methode veröffentlicht, wie gemischte Kontosalden aufgeteilt werden sollen. Im Zweifelsfall behandeln Behörden die gesamte Überweisung als steuerpflichtiges Einkommen. Wer dieses Risiko vermeiden will, führt für Altersparnisse ein separates Konto – und überweist ausschließlich von dort.

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Ab wann eine Steuererklärung eingereicht werden muss

Erklärungspflicht und Steuerpflicht sind zwei verschiedene Dinge. Wer als steuerlich Ansässiger im Jahr mehr als 60.000 Baht aus dem Ausland nach Thailand überweist, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – auch wenn nach Abzug aller Freibeträge am Ende kein einziger Baht Steuer anfällt. Für verheiratete Paare liegt die Schwelle bei 120.000 Baht. Das zuständige Formular ist PND 90 beim Revenue Department.

Die Frist für Papierformulare läuft bis zum 31. März des Folgejahres, die Online-Einreichung über das Portal efiling.rd.go.th verlängert die Frist auf den 8. April. Voraussetzung ist eine Thai-Steuernummer (TIN), die persönlich beim Revenue Department beantragt werden muss. Wer die Erklärungspflicht ignoriert, riskiert Bußgelder: Das Revenue Department hat seine Prüfprozesse 2025 und 2026 durch KI-gestützte Analysetools erweitert, die Überweisungsmuster mit dem Einreichungsverhalten abgleichen.

Freibeträge für Rentner: oft bleibt am Ende null Baht

Thailand gewährt mehrere Freibeträge, die sich für ältere Auswanderer summieren. Der persönliche Grundfreibetrag liegt bei 60.000 Baht, der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 50 Prozent des Einkommens, maximal 100.000 Baht. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Altersfreibetrag von 190.000 Baht. Verheiratete können zusätzlich 60.000 Baht für den Ehepartner absetzen. Die ersten 150.000 Baht des verbleibenden Einkommens unterliegen dem Nullsteuersatz.

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Ein verheirateter Rentner ab 65 Jahren, der ausschließlich eine gesetzliche Rente aus Deutschland bezieht, hat damit einen steuerfreien Puffer von bis zu 560.000 Baht pro Jahr, bevor die erste Steuer anfällt. Wer weniger nach Thailand überweist, zahlt nichts – muss aber trotzdem erklären, wenn die 120.000-Baht-Schwelle überschritten wird. Wie Rentner aus DACH die Freibeträge konkret berechnen, ist separat aufgeführt.

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Der Gesetzentwurf zur Zwei-Jahres-Erleichterung: kein geltendes Recht

Im Laufe des Jahres 2025 kursierten Berichte über einen Gesetzentwurf, der Auslandseinkünfte steuerfrei stellen sollte, sofern sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung überwiesen werden. Dieser Entwurf ist Stand September 2026 nicht im Royal Gazette veröffentlicht worden und damit kein geltendes Recht. Wer Überweisungen auf der Grundlage dieser Erwartung geplant hat, handelt auf eigenes Risiko. Verbindlich sind nach wie vor Por. 161/2566 und Por. 162/2566.

Gleiches gilt für Pläne zur Einführung einer Welteinkommensbesteuerung, also einer Steuer auf alle Einkünfte thai-ländischer Steueransässiger unabhängig vom Transfer. Auch diese Überlegung ist nicht Gesetz geworden. Die Steuer greift weiterhin ausschließlich auf Einkünfte, die tatsächlich nach Thailand fließen – nicht auf Geld, das im Ausland verbleibt. Wer auf einen politischen Kurswechsel wartet, statt sich an das geltende Recht zu halten, geht ein Compliance-Risiko ein.

Deutschland: AWV-Meldepflicht ab 50.000 Euro

Wer in Deutschland gemeldet ist, gilt nach §67 der Außenwirtschaftsverordnung als Inländer und unterliegt der Meldepflicht für grenzüberschreitende Zahlungen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Überweisungen ins Ausland oder Eingänge aus dem Ausland ab 50.000 Euro müssen der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Die frühere Grenze von 12.500 Euro ist weggefallen. Die Meldung muss bis zum 7. Werktag des Folgemonats erfolgen – entweder telefonisch über die kostenlose Hotline der Bundesbank (0800 1234-111) oder über das AMS-Portal.

Wichtig: Die Meldung übernimmt nicht die Bank, auch wenn der Hinweis auf dem Kontoauszug erscheint. Meldepflichtig ist derjenige, der zahlt oder die Zahlung empfängt. Wer innerhalb eines Monats mehrfach überweist und die Einzelbeträge in der Summe 50.000 Euro übersteigen, ist ebenfalls meldepflichtig. Bußgelder bei Verstößen können bis zu 30.000 Euro betragen. Wer seinen Hauptwohnsitz ordnungsgemäß nach Thailand abgemeldet hat, gilt nicht mehr als Inländer und ist von dieser Pflicht befreit.

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Österreich: keine vergleichbare Privatpersonen-Meldepflicht

Österreicher, die Geld nach Thailand überweisen, unterliegen keiner mit der deutschen AWV vergleichbaren Privatpersonen-Meldepflicht. Die OeNB-Erhebungen betreffen Unternehmen und setzen Schwellen an, die im privaten Alltag nicht erreicht werden – etwa 500.000 Euro bei Kapitalbeteiligungen oder 10 Millionen Euro bei Forderungsbeständen. Eine Anzeigepflicht für reguläre Auslandsüberweisungen aus privaten Konten kennt das österreichische Außenwirtschaftsrecht nicht.

Für Österreicher, die weiterhin in Österreich steuerpflichtig sind, kann jedoch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Thailand (BGBl. 263/1986) relevant werden. Artikel 18 weist das Besteuerungsrecht für private Pensionen und Renten dem Ansässigkeitsstaat zu – also Thailand, sofern dort die Steuerpflicht greift. Beamtenpensionen bleiben nach Artikel 19 in Österreich steuerpflichtig. Für die individuelle Einordnung ist eine Beratung beim Finanzamt oder einem spezialisierten Steuerberater sinnvoll.

Schweiz: keine eigene Meldepflicht, aber CRS-Austausch

Die Schweiz kennt keine Meldepflicht für Privatpersonen bei Auslandsüberweisungen. Bargeld darf in unbeschränkter Höhe ein- und ausgeführt werden, ohne Voranmeldung. Überweist ein Schweizer Privathaushalt Geld nach Thailand, löst das auf Schweizer Seite keine Meldepflicht aus. Lediglich wenn die Gegenseite in Deutschland liegt und der Betrag über 50.000 Euro liegt, greift auf deutscher Seite die AWV – nicht auf Schweizer Seite.

Relevant ist für Schweizer Auswanderer jedoch der automatische Informationsaustausch im Rahmen des Common Reporting Standard. Thailand und die Schweiz tauschen seit 2024 Kontodaten aus, der erste tatsächliche Datentransfer nach Bern erfolgte im September 2025. Wer in der Schweiz weiterhin steuerpflichtig ist und ein thai-ländisches Bankkonto hält, muss damit rechnen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Kontosalden und Erträge gemeldet bekommt. Für Auswanderer, die sich in der Schweiz ordnungsgemäß abgemeldet haben, ist das kein Problem.

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CRS: wenn die Banken die Behörden informieren

Thailand hat den Common Reporting Standard mit dem Königlichen Dekret B.E. 2566 vom 31. März 2023 umgesetzt. Seither sind thai-ländische Banken verpflichtet, Kontodaten ausländischer Steueransässiger zu melden. Deutschland und Österreich nehmen am Datenaustausch mit Thailand teil. Erfasst werden Jahresendkontostand, Zinsen, Dividenden und Kapitalerträge – keine Einzelüberweisungen. Ergänzend bestehen nach dem Revenue Code Amendment Act Nr. 48 von 2019 interne Meldepflichten der Banken gegenüber dem Revenue Department.

Für Auswanderer bedeutet das: Wer ein thai-ländisches Bankkonto führt und aus DACH überweist, muss damit rechnen, dass die Daten beider Seiten früher oder später bei den zuständigen Steuerbehörden landen. Das Bankgeheimnis alter Schule funktioniert in diesem Umfeld nicht mehr. Compliance ist keine Frage des Risikos mehr, sondern des Zeitplans.

Ausnahme LTR-Visum: keine Steuer auf Auslandseinkünfte

Wer das Long-Term Resident Visum hält, ist nach Royal Decree Nr. 743 vollständig von der thai-ländischen Einkommensteuer auf Auslandseinkünfte befreit – unabhängig davon, wann und wie viel nach Thailand überwiesen wird. Das gilt für die Kategorien Wealthy Global Citizen, Wealthy Pensioner und Work-from-Thailand Professional. Por. 161 greift für LTR-Inhaber nicht. Diese Steuerbefreiung ist 2026 unverändert in Kraft und macht das LTR-Visum zum einzigen gesetzlichen Schutzschirm, der die Remittance-Steuer vollständig ausschließt.

Die Voraussetzungen für das LTR Wealthy Pensioner sind substanziell: nachgewiesenes Jahreseinkommen von mindestens 80.000 US-Dollar aus Renten oder vergleichbaren Quellen sowie eine private Krankenversicherung. Wer diese Schwellen nicht erreicht, fällt unter die regulären Por.-161-Regeln. Das LTR-Visum ist kein Massenprodukt – aber wer die Voraussetzungen erfüllt und regelmäßig größere Summen nach Thailand überweist, sollte die Kosten einer Prüfung gegen die mögliche Steuerersparnis abwägen.

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Kontenkommingling: der häufigste und teuerste Fehler

Das Revenue Department hat bisher keine Methode veröffentlicht, wie Überweisungen von gemischten Konten aufgeteilt werden – also Konten, auf denen Altersparnisse aus der Zeit vor 2024 und neue Einkünfte ab 2024 gemeinsam liegen. Wer von einem solchen Konto überweist, riskiert, dass die Behörde die gesamte Transaktion als steuerpflichtiges Einkommen einordnet. Das ist keine theoretische Gefahr: Der Nachweis der steuerfreien Herkunft liegt beim Steuerpflichtigen, nicht bei der Behörde.

Die Gegenmaßnahme ist einfach, aber erfordert Vorausplanung: Wer Altersparnisse aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2023 schützen will, trennt diese auf einem gesonderten Konto und überweist von dort ausschließlich dokumentiertes Altkapital. Laufende Einkünfte ab 2024 fließen auf ein zweites Konto. Wer diese Trennung nicht vorgenommen hat, sollte rückwirkend Kontoauszüge sichern und mit einem Steuerberater prüfen lassen, was noch rekonstruierbar ist.

Redaktionelle Hinweise

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Stand: September 2026. Por. 161/2566, Por. 162/2566 und §67 AWV können sich durch neue Direktiven oder Parlamentsbeschlüsse ändern; verbindlich ist jeweils die Veröffentlichung im Royal Gazette. Die AWV-Meldepflicht gilt nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. DBA zwischen Thailand und den DACH-Staaten können die Steuerpflicht ganz oder teilweise ausschließen. Für konkrete Steuerentscheidungen empfiehlt sich ein in Thailand zugelassener Steuerberater.

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Ein Kommentar zu „Geld nach Thailand überweisen: Wann Steuer fällig wird

  1. Es wäre interessant zu wissen, wie es sich verhält, wenn Geld auf ein Multiwährungskonto bei Wise, dort gehalten, und nicht nach Thailand überwiesen wird (egal welche Währung). Oder wie sieht es zum Beispiel aus, wenn Wise als Durchlaufkonto für das Bezahlen einen Krankenkassen Prämie einer Auslandversicherung verwendet wird? Da gehen die Meinungen nämlich auseinander bezüglich Steuerpflicht oder nicht!

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