BANGKOK, Thailand – Ein geplanter Entwurf zur Alkoholkontrolle könnte die Bewerbung von Craft-Bier stark einschränken. Namen und Logos dürften teils nur fünf Prozent der Medienfläche einnehmen, während Gesundheitswarnungen mindestens ein Drittel belegen müssten. Die Craft-Bier-Branche warnt vor Folgen für Speisekarten, Online-Auftritte und Bierveranstaltungen.
Warnhinweis nimmt ein Drittel der Fläche ein
Der Entwurf sieht vor, dass Name und Logo eines alkoholischen Getränks höchstens fünf Prozent der Medienfläche einnehmen dürfen. Für bestimmte Medien soll sogar eine Grenze von drei Prozent gelten. In gedruckten Speisekarten darf der Anteil aller Produkte zusammen ebenfalls nicht über fünf Prozent liegen.
Gleichzeitig soll am oberen Rand über die gesamte Breite ein Warnhinweis stehen, der mindestens ein Drittel der Fläche einnimmt. Vorgesehen sind Hinweise wie „Alkohol kann Krebs verursachen“, „Alkohol kann zu Behinderung und Tod führen“ oder „Alkohol kann das Gehirn schädigen“.
Entwurf entscheidet über erlaubte Produktwerbung
Das novellierte Alkoholkontrollgesetz verbietet Werbung weiterhin. Es eröffnet Unternehmen aber die Möglichkeit, ihre Produkte zu informieren und bekannt zu machen. Wie weit das gehen darf, soll die untergeordnete Verordnung nach § 32/1 festlegen.
Nach Einschätzung von Suphapong Phrünglamphu, dem Vorsitzenden des Verbands der Craft-Bier-Unternehmen, sind die Formulierungen weit gefasst. Wer gegen die Regeln verstößt, könnte belangt werden. Als problematisch bezeichnete er auch das Verbot von Angaben, die Preise direkt oder indirekt anpreisen, sowie die unklare Bedeutung des Begriffs „direkt oder indirekt“.
Speisekarten könnten kaum noch Bier zeigen
Bei einer Speisekarte müsste der Warnhinweis nach der vorgelegten Auslegung mindestens ein Drittel der Seite einnehmen. Namen und Logos der Getränke dürften zusammen nur innerhalb der Fünf-Prozent-Grenze erscheinen.
Für Lokale mit vielen Zapfhähnen könnte das zum Problem werden. Bei einem Betrieb mit bis zu 20 Bierzapfstellen sei fraglich, wie alle Biernamen noch vollständig in einer solchen Karte Platz finden, erklärte Phrünglamphu.
Auch Schilder und Gläser sind nicht klar definiert
Der Entwurf legt nach Angaben des Verbands nicht eindeutig fest, was alles als „Medium“ gilt. Offen sei daher, ob auch Schilder vor oder im Lokal, Gläser, Bierfässer oder die Kleidung von Mitarbeitern unter die Flächenbegrenzung fallen.
Unklar sei auch, ob Schankräume, Taprooms von Brauereien und Craft-Bier-Bars von einer Ausnahme profitieren können. Diese Ausnahme bezieht sich auf „Vergnügungsstätten“ nach dem entsprechenden Gesetz. Viele Restaurants und Bierlokale verfügen jedoch über eine andere Alkoholverkaufslizenz.
Online bleiben womöglich nur fünf Prozent für das Logo
Für Beiträge im Internet könnte der Warnhinweis ebenfalls rund ein Drittel des Bildes einnehmen. Für den Namen oder das Logo des Produkts blieben nach der Auslegung des Verbands nur fünf Prozent. Der Warnhinweis könnte damit etwa sechsmal größer sein als der Name des Lokals.
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Der Entwurf verbietet nach dieser Interpretation auch Bilder von Flaschen, Dosen, Gläsern oder Teilen eines Etiketts. Bei Videos könnte der Warnrahmen während des gesamten Clips erscheinen. Ein Logo wäre möglicherweise erst am Ende zulässig.
Kleine Anbieter könnten auf Facebook und Line benachteiligt werden
Ein weiteres Problem sieht der Verband bei Online-Verkaufsplattformen. Wenn Produktbilder dort nicht erscheinen dürfen, könnten Kunden die angebotenen Getränke vor dem Kauf nicht sehen.
Eine Ausnahme für Produktinformationen ist offenbar für offizielle Webseiten vorgesehen. Kleine Anbieter ohne eigene Internetseite, die Facebook oder Line als wichtigste Kommunikationskanäle nutzen, könnten diese Ausnahme nach der vorliegenden Auslegung nicht in Anspruch nehmen.
Ausnahmen für Veranstaltungen bleiben umstritten
Bei Bierfestivals könnte zwischen staatlichen und privaten Veranstaltern unterschieden werden. Veranstaltungen des Staates könnten unter eine Ausnahme fallen, während von privaten Unternehmen oder Verbänden organisierte Feste trotz Alterskontrollen möglicherweise nicht davon profitieren.
Unklar sei auch, ob Veranstalter für Bilder und Inhalte haften könnten, die Besucher online veröffentlichen. Der Entwurf nennt laut Phrünglamphu Veröffentlichungen durch den Veranstalter selbst oder durch andere in seinem Auftrag. Ob dies auch Beiträge von Gästen erfassen könnte, müsse geklärt werden.
Für Bierfachleute fehlt eine klare Ausnahme
Der Entwurf nennt Sommelier als Personengruppe, die über alkoholische Getränke sprechen oder Informationen geben darf. Für Bierfachleute sei eine vergleichbare Ausnahme jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen, kritisierte Phrünglamphu.
Betroffen sein könnten nach seiner Darstellung Cicerone, Bier-Sommeliers und Juroren nach dem BJCP-Standard. Auch Brauer, Barkeeper, Ladenbesitzer, Kursleiter und Content-Ersteller für Rezensionen würden nicht ausdrücklich genannt. Damit stelle sich die Frage, wie viel Fachwissen über Bier noch vermittelt werden dürfe, ohne als unerlaubte Produktwerbung zu gelten.
Verband kündigt Widerstand gegen den Entwurf an
Phrünglamphu bezeichnete die geplanten Regeln als zu weitgehend. Die Kommunikation über Getränke werde dadurch aus seiner Sicht fast ebenso stark eingeschränkt wie bei Zigarettenpackungen. Er fragte, warum es künftig „Ermittler für Speisekarten und Bierbilder“ geben solle, und verwies auch auf die öffentliche Kritik an möglichen Anteilen aus Bußgeldern.
Der Verband will den Entwurf nach eigenen Angaben bis zum Ende bekämpfen. Die öffentliche Anhörung zu den Grundsätzen und wichtigen Punkten der Verordnung nach § 32/1 ist für den 9. September vorgesehen. Die genannten Folgen beruhen bislang auf einer Auslegung des Entwurfs und sind noch keine geltenden Vorschriften.
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Kann man schon nachvollziehen. Hat ja bei den Zigaretten auch so hervorragend funktioniert.
😯
Den thail.Bier Blembe,drink I sowieso ned,daher uninteressant!