Geld an die Thaifrau und ihre Familie – steuerlich absetzbar?

Wer seiner thailändischen Frau und deren Eltern jeden Monat Geld überweist, kann das unter bestimmten Bedingungen in der Steuererklärung geltend machen – in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Ein Schweizer Gericht hat das bestätigt. Was jetzt gilt.

Geld an die Thaifrau und ihre Familie – steuerlich absetzbar?
KI generiertes Symbolbild.

Jeden Monat überweist er Geld nach Bangkok – für die Schwiegereltern, den Bruder der Freundin, die alte Oma im Dorf. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz lebt und eine thailändische Partnerin hat, kennt das. Was die wenigsten wissen: Ein Teil dieser Zahlungen lässt sich in der Heimat von der Steuer absetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen, mit den richtigen Belegen – und nur, wenn man weiß, was das Finanzamt eigentlich verlangt.

Ein Schweizer Gerichtsurteil aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie ernst das Thema zu nehmen ist – und was möglich ist, wenn man seinen Fall konsequent durchfechtet. Eine Aargauerin erstritt rückwirkend den Steuerabzug für ihre in Bangkok lebende Mutter. Die Lehren daraus gelten auch für Deutsche und Österreicher, die Geld in Richtung Thailand schicken.

Das Schweizer Urteil: Wie eine Frau ihren Abzug vor Gericht erkämpfte

Das Spezialverwaltungsgericht Aargau gab der Klägerin recht: Sie durfte die 2.400 Franken, die sie 2022 über das Konto ihres Sohnes an ihre 74-jährige Mutter in Bangkok überwiesen hatte, als Unterstützungsabzug geltend machen. Damit sank ihr steuerbares Einkommen auf 90.100 Franken – Streitwert waren knapp 400 Franken Steuern. Das klingt nach wenig, ist aber ein Präzedenzfall.

Das Steueramt hatte den Abzug zunächst verweigert – mit der Begründung, die Überweisung sei nicht direkt vom Konto der Steuerpflichtigen, sondern über das ihres Sohnes gelaufen. Das Gericht ließ das nicht gelten: Ein Kontoauszug mit dem Vermerk „Transit Mom Bkk“ reichte als Beleg. Auch das Attest des zuständigen Bezirksamts aus dem Jahr 2014, das die Mutter als einkommens- und vermögenslos ausweist und ihr eine staatliche Rente von 600 Baht – rund 15 Franken – pro Monat bestätigt, wurde als ausreichender Bedürftigkeitsnachweis akzeptiert.

Was Deutschland erlaubt: §33a EStG und die Ländergruppen

In Deutschland regelt §33a des Einkommensteuergesetzes, unter welchen Bedingungen Unterhalt an Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist. Wer gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, nach deutschem Recht, kann berücksichtigt werden: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern über den Ehegatten. Nicht abzugsfähig sind Geschwister, Schwager oder Schwägerinnen – und auch Kinder der Partnerin, für die Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gezahlt werden, fallen raus.

Thailand fällt in die Ländergruppe 2 der Bundesfinanzministerium-Einteilung. Das bedeutet: Der Unterhaltshöchstbetrag wird auf drei Viertel gekürzt. Im Jahr 2026 liegt der Maximalbetrag bei 12.096 Euro – für Thailand also maximal 9.072 Euro absetzbar, vorausgesetzt, die unterstützte Person hat kein oder kaum eigenes Einkommen. Eigene Bezüge der unterhaltenen Person über 624 Euro im Jahr werden angerechnet und kürzen den Abzug weiter.

Neue Regel ab 2025: Nur Banküberweisung zählt

Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine neue Pflicht eingeführt, die ab dem 1. Januar 2025 gilt: Unterhaltsleistungen in Geldform werden nur noch anerkannt, wenn die Zahlung per Banküberweisung direkt auf ein Konto der unterstützten Person erfolgt. Wer Bargeld nach Thailand mitbringt oder über Dienste wie Western Union Geld an eine digitale Geldbörse schickt, verliert den Steuerabzug – ohne Ausnahme.

Konkret bedeutet das: Die Überweisung muss auf das Konto der Mutter, des Vaters oder der Schwiegereltern gehen – mit der unterstützten Person als Empfänger im Beleg. Der Weg über ein Drittperson-Konto ist grundsätzlich nicht begünstigt, es sei denn, die unterhaltene Person besitzt nachweislich eine Kontovollmacht. Wer über den Sohn, die Tochter oder andere Mittelspersonen überweist, muss das sauber dokumentieren – ähnlich wie im Schweizer Fall.

Welche Belege das Finanzamt verlangt

Das Finanzamt prüft zwei Dinge: den Zahlungsweg und die Bedürftigkeit. Für den Zahlungsweg reichen Kontoauszüge oder Buchungsbestätigungen, die die unterstützte Person als Empfänger ausweisen. Die Belege müssen auf Anforderung eingereicht werden, nicht automatisch – aber man sollte sie parat haben. Übersetzungen ausländischer Dokumente ins Deutsche sind Pflicht.

Für die Bedürftigkeit verlangt das BMF eine Unterhaltserklärung, die von der unterstützten Person unterschrieben und von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt ist – in Thailand ist das das jeweilige Bezirksamt (Amphoe oder Khet). Zusätzlich sind Nachweise über Einkommen und Vermögen erforderlich: ausländische Rentenbescheide, Bescheinigungen über staatliche Sozialleistungen oder einfach die Bestätigung, dass die Person von nichts lebt als dem, was überwiesen wird. Das Thai-Bezirksamt stellt solche Dokumente aus – auf Anfrage, gegen eine kleine Gebühr, in der Regel ohne großen Aufwand.

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Schwiegereltern: Nur mit Trauschein oder eingetragener Partnerschaft

Hier liegt eine der häufigsten Fallen. Schwiegereltern sind gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst nicht unterhaltsberechtigt – wohl aber gegenüber dem Ehegatten. Das bedeutet: Wer mit seiner thailändischen Partnerin verheiratet ist, kann den Unterhalt für ihre Eltern unter Umständen über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung seiner Frau geltend machen, sofern diese ihrerseits nicht leistungsfähig ist. Wer hingegen unverheiratet zusammenlebt, hat keinen Anspruch.

Das bedeutet auch: Für die Eltern der Freundin, die Geschwister der Partnerin oder andere Verwandte in der Seitenlinie gibt es nach deutschem Steuerrecht keine Absetzbarkeit – egal wie viel man tatsächlich zahlt. Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) kommen infrage, und nur dann, wenn die Unterhaltsberechtigung nach deutschem Recht besteht.

Österreich: Ähnliche Regeln, eigene Formulare

Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt außergewöhnliche Belastungen nach §34 EStG (AT), und die Grundstruktur ähnelt der deutschen. Wer in Österreich steuerpflichtig ist und bedürftige Angehörige im Ausland unterstützt, kann diese Aufwendungen geltend machen – unter denselben Voraussetzungen: gesetzliche Unterhaltsberechtigung, nachgewiesene Bedürftigkeit, Zahlung auf ein Bankkonto. Auch in Österreich gilt eine Zumutbarkeitsprüfung: Die Belastung muss außergewöhnlich und zwangsläufig sein.

Wer eine professionelle Steuerberatung mit Österreich-Bezug sucht, sollte sich an eine Kanzlei wenden, die sowohl das österreichische Steuerrecht als auch die Verhältnisse in Thailand kennt. Das österreichisch-thailändische Doppelbesteuerungsabkommen – in Kraft seit 2018 – regelt primär die Besteuerung von Einkommen, nicht den Unterhaltsabzug selbst, der nach nationalem Recht beurteilt wird.

Schweiz: Kantonal verschieden, aber grundsätzlich möglich

Das Schweizer Steuersystem ist föderaler aufgebaut als das deutsche oder österreichische. Bundessteuer und Kantonssteuer werden getrennt veranlagt, und die Regelungen für den Unterstützungsabzug variieren von Kanton zu Kanton. Das Aargauer Urteil gilt primär für die Kantons- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau – andere Kantone können strengere oder großzügigere Maßstäbe anlegen.

Was überall gilt: Die unterstützte Person muss tatsächlich bedürftig sein, die Zahlungen müssen nachweisbar fließen, und die Unterstützung muss notwendig und verhältnismäßig sein. Das Urteil aus Aargau zeigt, dass ein Bezirksamtsattest aus Thailand – auch wenn es zehn Jahre alt ist – als Bedürftigkeitsnachweis ausreichen kann, wenn keine neueren Dokumente beschafft werden können. Wer älter werdende Eltern der Partnerin regelmäßig unterstützt, sollte diese Belege aktiv sammeln und aufbewahren.

Was jetzt zu tun ist

Wer regelmäßig Geld nach Thailand überweist und dies bisher steuerlich nicht berücksichtigt hat, sollte rückwirkend prüfen, ob offene Veranlagungsjahre noch korrigiert werden können. In Deutschland sind das in der Regel bis zu vier Jahre. Wichtig: Ab 2025 läuft ohne Banküberweisung nichts mehr. Wer über Mittelspersonen überweist, muss Kontovollmachten und Durchleitungsbelege sichern – wie im Aargauer Fall mit dem Vermerk „Transit Mom Bkk“.

Der erste Schritt ist ein Gespräch mit einem Steuerberater, der Auslandssachverhalte kennt. Die Nachweise aus Thailand – Bezirksamtsattest, Rentenbescheinigung, Kontoauszüge – lassen sich beschaffen, wenn man weiß, was man braucht. Das Finanzamt akzeptiert sie, wenn sie sauber übersetzt und ordentlich belegt sind. Wer das einmal sauber aufgesetzt hat, spart Jahr für Jahr echtes Geld.

Redaktionelle Hinweise

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die genannten Regelungen basieren auf dem Stand Mai 2026 und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte ist ein zugelassener Steuerberater im jeweiligen Wohnsitzland zu konsultieren.

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