Kernaussage: Der Präsident des Obersten Gerichtshofs hat eine Empfehlung veröffentlicht, die Gerichte ermächtigt, missbräuchliche Strafklagen (sog. SLAPP-Klagen) früh zu erkennen und abzuwehren, um Beklagte nicht durch Einschüchterung oder Schikane zu belasten.
Worum es in der Empfehlung geht
Die Empfehlung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs fordert, dass die Ausübung des Rechts auf Strafklage in gutem Glauben erfolgen muss und nicht als Werkzeug zur Schikane dienen darf.
Sie stützt sich ausdrücklich auf Artikel 161/1 der Strafprozessordnung und auf Artikel 5 des Gesetzes über die Organisation der Justiz und hat das Ziel, missbräuchliche Klagen bereits in der Prüfungsphase zu verhindern.
Konkrete Kriterien für missbräuchliche Klagen
Laut Empfehlung gelten Klagen als missbräuchlich, wenn sie dazu dienen, Beklagte zu belästigen, einzuschüchtern, zu bedrohen oder ihnen unangemessene Schwierigkeiten bei der Verteidigung zu bereiten.
Als missbräuchlich werden außerdem Klagen angesehen, die auf falschen oder verschwiegenen Tatsachen beruhen oder dazu dienen, unrechtmäßige Vorteile zu erzwingen.
Anzeichen, die Richter misstrauisch machen sollen
Die Empfehlung nennt Umstände, die den Verdacht begründen können, darunter Klagen an einem weit entfernten Gericht ohne erkennbaren Beweisvorteil sowie Klagen gegen Personen, die sich für Menschenrechte, Umwelt oder öffentliche Interessen engagieren.
Weitere Verdachtsmomente sind Klagen gegen Whistleblower, Verfahren, die aus denselben Gründen mehrfach geführt werden, oder Klagen, die offensichtlich darauf abzielen, jemanden für die Ausübung seiner Rechte zu bestrafen.
Welche Befugnisse Gerichte erhalten
Bei begründetem Verdacht soll das Gericht den Kläger auffordern, Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen; das Gericht kann zusätzlich weitere Beweise anfordern.
Zur Beweisprüfung darf das Gericht Justizbeamte mit der Sammlung unterstützen und kann die Klage bereits in der Prüfungsphase abweisen, wenn klar ist, dass sie missbräuchlich ist.
Abwägung, Verzögerungstaktiken und Verfahrenssteuerung
Richter sollen die Schwere der Vorwürfe, den erwarteten öffentlichen Nutzen und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens berücksichtigen, bevor sie über das Vorgehen entscheiden.
Behauptet der Beklagte Missbrauch, aber verzögert das Verfahren bewusst, kann das Gericht die Prüfung des Missbrauchs einstellen und das Verfahren ohne Verzögerung fortführen sowie Maßnahmen treffen, um Verzögerungstaktiken zu unterbinden.
Publikation und Rechtsgrundlage
Die Empfehlung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs datiert vom 29. Mai 2569 (buddhistisches Jahr) und wurde am 30. Mai 2569 im Amtsblatt Ratchakitchanubeksa veröffentlicht.
Sie basiert auf Paragraph 161/1 der Strafprozessordnung, der Gerichten die Prüfung der Redlichkeit von Klagen ermöglicht, sowie auf Paragraph 5 des Gesetzes über die Verfassung der Justizgerichte.



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