Rente in Thailand: Wie hoch ist der Freibetrag für Verheiratete

Ob beide aus Europa oder ein Ehepartner in Thailand — der Freibetrag in Thailand für Verheiratete kann sich je nach Konstellation und Herkunftsland erheblich unterscheiden. Drei Abkommen, und bei einem fehlt der Schutz komplett. Wie viel bleibt übrig?

Rente in Thailand: Wie hoch ist der Freibetrag für Verheiratete
KI generiertes Symbolbild

Wer als Verheirateter in Thailand lebt und Rente aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz bezieht, zahlt unter Umständen keinen einzigen Baht Steuer. Unter anderen Umständen zahlt er deutlich mehr, als er müsste. Der Unterschied liegt in einer Handvoll Freibeträge, deren Zusammenspiel kaum jemand kennt — und in drei Doppelbesteuerungsabkommen, von denen eines eine Lücke hat, die Schweizer Rentner teuer zu stehen kommen kann.

Ob der Ehepartner aus Europa stammt oder thailändisch ist, ob beide Rente beziehen oder nur einer, ob die Ehe beim Amphoe registriert wurde oder nur im Heimatland — jede dieser Konstellationen verändert die Rechnung. Die Freibeträge selbst stehen im thailändischen Steuergesetz und gelten für jeden Tax Resident gleich, unabhängig vom Pass. Aber wie hoch sie in der Summe ausfallen, hängt vom Einzelfall ab.

Steuerliche Ansässigkeit in Thailand: Wann Ehepaare betroffen sind

Die Grundregel ist für alle drei Länder identisch: Wer sich in einem Kalenderjahr insgesamt 180 Tage oder mehr in Thailand aufhält, gilt nach Section 41 des Thai Revenue Code als steuerlich ansässig. An- und Abreisetag zählen jeweils als voller Tag. Die Tage müssen nicht zusammenhängen. Wer 179 Tage oder weniger bleibt, ist kein Tax Resident und braucht in Thailand keine Steuererklärung einzureichen.

Für Ehepaare, die gemeinsam in Thailand leben, gilt die 180-Tage-Regel für jeden Partner separat. In der Praxis sind beide betroffen, sobald sie dauerhaft im Land wohnen. Seit der Verordnung Por. 161/2566 (September 2023) sind Auslandseinkünfte ab dem 1. Januar 2024 bei Überweisung nach Thailand steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr die Überweisung erfolgt. Die alte Regel, wonach nur Transfers im selben Kalenderjahr besteuert wurden, ist ersatzlos abgeschafft.

Die Abzugsreihenfolge: Wie sich 560.000 Baht Freibetrag ergeben

Das thailändische Steuerrecht gewährt mehrere Freibeträge, die in einer festen Reihenfolge vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Für ein verheiratetes Ehepaar, bei dem ein Partner die Steuererklärung einreicht und der andere kein eigenes meldepflichtiges Einkommen hat, ergibt sich folgende Rechnung: Werbungskosten-Pauschale 50 Prozent (maximal 100.000 Baht), dann der persönliche Grundfreibetrag von 60.000 Baht, der Altersfreibetrag ab 65 Jahren von 190.000 Baht und der Ehegattenfreibetrag von weiteren 60.000 Baht.

Vom verbleibenden Betrag sind die ersten 150.000 Baht steuerfrei (Nullzone der progressiven Staffel). In der Summe können so bis zu 560.000 Baht an transferiertem Einkommen vollständig steuerfrei bleiben. Wer beispielsweise monatlich 50.000 Baht nach Thailand überweist, also 600.000 Baht im Jahr, zahlt nach allen Abzügen gerade einmal 5 Prozent auf die verbleibenden 40.000 Baht, also 2.000 Baht Steuer im gesamten Jahr. Erklärungspflicht besteht trotzdem, auch wenn die Steuerschuld bei null landet.

Deutsche Rente in Thailand: DBA Art. 18 und die Beamten-Ausnahme

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand stammt vom 10. Juli 1967 (BGBl. 1968 II S. 589) und ist bis heute unverändert in Kraft. Art. 18 Abs. 1 regelt die Grundregel: Ruhegehälter und Renten aus früherer unselbständiger Arbeit dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Rentner mit Wohnsitz in Thailand bedeutet das: Die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung wird ausschließlich in Thailand besteuert. Deutschland darf keine Quellensteuer einbehalten.

Eine Ausnahme enthält Art. 18 Abs. 2: Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Beamtenpensionen, ehemalige Bahn, Post, Bundesbank) bleiben in Thailand steuerbefreit und verbleiben bei Deutschland. Ein Ehepaar, bei dem ein Partner eine DRV-Rente von jährlich 480.000 Baht bezieht, kommt nach den thailändischen Abzügen (100.000 Werbungskosten, 60.000 Grundfreibetrag, 190.000 Altersfreibetrag, 60.000 Ehegattenfreibetrag) auf ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Baht. Davon entfallen 150.000 Baht auf die Nullzone. Steuerlast: null Baht.

Österreichische Pension: Warum sie in Thailand anders behandelt wird

Das DBA Österreich–Thailand (BGBl. Nr. 263/1986) folgt einer ähnlichen Logik, unterscheidet sich aber in einem Punkt vom deutschen Abkommen. Art. 18 Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter dem Ansässigkeitsstaat zu, also Thailand. Anders als beim deutschen Abkommen enthält das österreichische DBA keine Sonderklausel, die gesetzliche Sozialversicherungspensionen (ASVG-Pension) dem Kassenstaat zuweist. Österreich darf bei Thailand-Ansässigkeit keine Quellensteuer auf diese Pension einbehalten.

Beamtenpensionen aus dem öffentlichen Dienst regelt Art. 19 Abs. 3: Hier behält Österreich als Kassenstaat das Besteuerungsrecht, es sei denn, die Person ist in Thailand ansässig und besitzt gleichzeitig die thailändische Staatsbürgerschaft. Für ein österreichisches Ehepaar mit zwei ASVG-Pensionen, von denen nur ein Partner die thailändische Steuererklärung einreicht, gilt dieselbe Abzugsreihenfolge wie oben. Die Pensionshöhe bestimmt, ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt oder ob die Freibeträge ausreichen.

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Schweizer Rente in Thailand: AHV, Pensionskasse und die Lücke im Abkommen

Das DBA Schweiz–Thailand (SR 0.672.974.51, in Kraft seit 1996) unterscheidet bei Renten schärfer als die anderen beiden Abkommen. Privatrechtliche Pensionskassen-Renten (2. Säule, BVG) fallen unter Art. 17 und werden ausschließlich im Ansässigkeitsstaat Thailand besteuert. Die Schweiz erhebt darauf keine Quellensteuer. Öffentlich-rechtliche Pensionskassen (Publica, SBB, kantonale Beamtenkassen) hingegen unterliegen Art. 18 Abs. 2: Die Schweiz behält eine Quellensteuer, die in Thailand auf die dortige Steuerschuld angerechnet werden kann.

Die AHV (1. Säule) ist der kritischste Punkt für Schweizer Expats. Sie ist vom DBA nicht abgedeckt, weder durch Art. 17 noch durch Art. 18. In der Praxis bedeutet das: Thailand kann AHV-Renten bei Transfer besteuern, und die Schweiz erhebt ohnehin keine Quellensteuer auf die AHV. Die in Expat-Foren verbreitete Annahme, die AHV sei in Thailand steuerfrei, weil sie wie eine Sozialversicherung behandelt werde, ist rechtlich nicht abgesichert. Auch die Säule 3a genießt keinen DBA-Schutz.

Wenn ein Partner Thai ist: Ehegattenfreibetrag und gleichgeschlechtliche Ehe

Der Ehegattenfreibetrag von 60.000 Baht greift nur, wenn die Ehe nach thailändischem Recht registriert ist und der Partner keine eigene Steuererklärung einreicht. Bei einem DACH-Expat mit thailändischem Ehepartner ohne eigenes meldepflichtiges Einkommen ändert sich an der Abzugsreihenfolge nichts. Der Freibetrag steht genauso zur Verfügung wie bei einem rein europäischen Ehepaar, sofern die Ehe beim Amphoe (Bezirksamt) registriert wurde.

Seit dem Marriage Equality Act (Dezember 2024) erkennt Thailand gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich vollständig an. Das betrifft auch das Steuerrecht: Gleichgeschlechtliche Ehepaare, die ihre Ehe in Thailand registriert haben, können den Ehegattenfreibetrag unter denselben Voraussetzungen geltend machen. Hat der thailändische Partner eigenes Einkommen über 60.000 Baht im Jahr, besteht allerdings eine eigene Erklärungspflicht. In diesem Fall entfällt der Ehegattenfreibetrag beim anderen Partner, weil jeder sein Einkommen separat deklariert.

Beide Partner aus Europa: Zwei Renten, eine Erklärung oder zwei?

Bezieht jeder Partner eine eigene Rente aus einem DACH-Land, stellt sich die Frage, ob eine gemeinsame oder zwei getrennte Steuererklärungen günstiger sind. Nach Section 57 des Thai Revenue Code darf ein Ehepartner sein Einkommen in der Erklärung des anderen angeben, sofern es sich um Einkünfte aus Section 40(8) handelt, also nicht um thailändisches Lohneinkommen. In der Praxis reichen viele Ehepaare eine gemeinsame Erklärung ein, bei der der Partner mit dem höheren Einkommen deklariert und der Ehegattenfreibetrag gezogen wird.

Rechnerisch kann sich das lohnen, solange die kombinierte Summe unter der Schwelle bleibt, ab der höhere Steuersätze greifen. Ob getrennte Erklärungen günstiger wären, hängt von der Höhe der Einzelrenten ab und sollte im konkreten Fall durchgerechnet werden. Ein Steuerberater vor Ort kann beide Varianten nebeneinander durchrechnen und die Einsparung beziffern.

Rechenbeispiel: Gemeinsame Erklärung bei zwei Renten von je 480.000 Baht

Bei zwei Renten von jeweils 480.000 Baht ergeben sich gemeinsam 960.000 Baht Brutto. Nach Abzug von 100.000 Werbungskosten, 60.000 Grundfreibetrag, 190.000 Altersfreibetrag und 60.000 Ehegattenfreibetrag verbleiben 550.000 Baht zu versteuerndes Einkommen. Davon entfallen 150.000 auf die Nullzone, 150.000 auf den 5-Prozent-Satz (7.500 Baht), 200.000 auf den 10-Prozent-Satz (20.000 Baht) und die obersten 50.000 auf den 15-Prozent-Satz (7.500 Baht).

Die Steuerlast läge bei 35.000 Baht auf fast eine Million Baht transferiertes Einkommen. Das entspricht einem effektiven Steuersatz von unter vier Prozent. Wer dagegen nur eine Rente von 480.000 Baht überweist und der Partner kein eigenes Einkommen hat, landet nach denselben Abzügen bei 70.000 Baht zu versteuerndem Einkommen, das vollständig in die 150.000-Baht-Nullzone fällt. Steuerlast: null Baht.

Erbrecht und Testament: Die zweite Baustelle neben der Steuer

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt die laufende Einkommensteuer, nicht das Erbrecht. Wer als Ehepaar in Thailand lebt und dort Bankkonten, ein Fahrzeug oder eine Eigentumswohnung besitzt, sollte ein separates thailändisches Testament aufsetzen lassen. Ohne Thai Will werden die lokalen Vermögenswerte nach thailändischem Erbrecht (Civil and Commercial Code, §1629) verteilt, und alle Konten bleiben bis zum Gerichtsbeschluss des Probate Court eingefroren.

Gerade bei gemischten Ehen mit einem thailändischen Partner greifen die gesetzlichen Erbregelungen anders als im DACH-Raum: Der überlebende Ehepartner erhält zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, der Rest wird nach gesetzlicher Rangfolge unter allen Erben aufgeteilt. Ein beim Amphoe registriertes Testament kostet wenig, beschleunigt das Nachlassverfahren erheblich und stellt sicher, dass der Partner kurzfristig auf Gelder zugreifen kann, etwa für Beerdigungskosten von durchschnittlich 50.000 bis 100.000 Baht.

Steuerberatung in Thailand: Wann professionelle Hilfe den Unterschied macht

Bei Standardfällen lassen sich Freibeträge und DBA-Regelungen selbst nachrechnen. Kompliziert wird es, sobald ein Partner Beamtenpension und gesetzliche Rente kombiniert bezieht, Kapitalerträge hinzukommen oder einer der Partner die thailändische Staatsbürgerschaft besitzt. Ein auf DACH-Expats spezialisiertes Beratungsbüro in Thailand kennt die Praxis der lokalen Revenue-Büros und kann die Erklärung rechtskonform einreichen.

Besonders für Schweizer Expats mit AHV-Rente empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung, da die fehlende DBA-Abdeckung der AHV in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wird und eine verbindliche Auskunft des zuständigen Revenue-Büros Rechtssicherheit schafft. Auch die Erklärungspflicht-Schwellen (60.000 Baht für Singles, 120.000 Baht für Verheiratete) werden regelmäßig mit der Steuerpflicht verwechselt. Wer die Erklärung nicht einreicht, macht sich strafbar, auch wenn am Ende null Baht Steuer anfallen.

Redaktionelle Hinweise

Freibeträge, Steuersätze und DBA-Regelungen geben den Stand Juli 2026 wieder. Quellen: PND-90-Anleitungen des Revenue Department, DBA Deutschland–Thailand (BGBl. 1968 II S. 589), Österreich–Thailand (BGBl. Nr. 263/1986), Schweiz–Thailand (SR 0.672.974.51). Bei kombinierten Einkommensarten empfiehlt sich ein in Thailand zugelassener Steuerberater mit DACH-Kenntnissen. Hinweis: Dieser Artikel enthält Links zu unseren Werbepartnern.

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Ein Kommentar zu „Rente in Thailand: Wie hoch ist der Freibetrag für Verheiratete

  1. Was ist wenn jemand eine Unfallrente bezieht? Da hört man Verschiedene Aussage. Wäre noch gut wenn ihr das auch abklären würdet. Es handelt sich hier um eine Schweizer Unfallversicherung der Suva

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