Erbschaft aus Deutschland: Die Bank dreht den Hahn zu

Bruder gestorben, Erbschaft fällig – und plötzlich verlangt die deutsche Bank eine Steuerbescheinigung und eine Thai-Steuer-ID. Warum das kein Einzelfall ist und wie Expats aus dieser Bürokratie-Falle herauskommen.

Erbschaft aus Deutschland: Die Bank dreht den Hahn zu
Ki generiertes Symbolbild.

Bruder gestorben, Erbschaft erwartet, Bank blockiert das Geld. Was nach einem schlechten Film klingt, ist für viele Expats in Thailand harte Realität. Wer in Deutschland erbt, aber in Thailand lebt, läuft schnell in eine Bürokratie-Falle, die sich ohne Vorbereitung kaum öffnen lässt.

Dieser Ratgeber erklärt, was die deutsche Bank tatsächlich verlangen darf, was das Finanzamt damit zu tun hat und wie die Thai-Steuer-ID in diesem Spiel eine Rolle spielt – auch wenn man in Thailand keine steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Warum die Bank das Geld nicht einfach auszahlt

Deutsche Banken sind seit Jahren verpflichtet, bei Erbschaften an Personen mit ausländischem Wohnsitz eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Das ist kein Ermessen der Filiale und auch keine Schikane: §20 Abs. 6 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes verpflichtet die Bank, vor der Auszahlung beim zuständigen Finanzamt nachzufragen, ob erbschaftsteuerliche Ansprüche bestehen. Solange das Finanzamt nicht schriftlich grünes Licht gibt, sitzt das Geld fest.

Das Verfahren läuft nicht über den Erben, sondern über die Bank – sie stellt den Antrag beim Erbschaftsteuerfinanzamt, das für den Wohnsitz des Verstorbenen zuständig ist. Wer also glaubt, die Bank sei schuld an der Verzögerung, liegt halb richtig: Das Institut hält sich nur an die gesetzliche Vorgabe. Der eigentliche Flaschenhals ist das Finanzamt.

Was tatsächlich fällig wird: der Freibetrag für Geschwister

Geschwister gehören in Deutschland zur Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag liegt bei 20.000 Euro. Wer also eine „kleine Summe“ erbt – wie der Leserbriefschreiber schreibt – zahlt bei einem Betrag darunter schlicht keine Erbschaftsteuer. Trotzdem muss das Finanzamt die Erbschaft formal bearbeiten und die Freigabe erteilen. Das dauert.

Wichtig: Die Meldepflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt besteht unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Nach §30 des Erbschaftsteuergesetzes hat der Erbe drei Monate nach Kenntnis der Erbschaft Zeit, diese dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Wer das versäumt, riskiert Verzögerungen und im schlimmsten Fall Zuschläge.

Warum die Bank nach der Thai-Steuer-ID fragt

Der Common Reporting Standard – CRS – verpflichtet deutsche Banken seit Jahren dazu, die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden zu dokumentieren. Wer in Thailand lebt, ist dort steuerlich ansässig, und die Bank will das mit einer Thai-Steuer-ID (TIN, Tax Identification Number) belegt sehen. Das ist keine Sondererfindung der Filiale im Heimatdorf, sondern internationales Standardprozedere.

Wer keine TIN hat, kann in vielen Fällen trotzdem weiter – nämlich dann, wenn kein steuerpflichtiges Einkommen in Thailand vorliegt. Bei Bankformularen gibt es dafür die Angabe „no TIN / income exempted“. Eine Erbschaft ist kein Einkommen nach Thai-Steuerrecht und löst in Thailand beim vorliegenden Fallbetrag auch keine Erbschaftsteuer aus (der Freibetrag liegt bei 100 Millionen Baht). Wer das der Bank schriftlich darlegt, kann den TIN-Block häufig umgehen – sofern die Bank das akzeptiert.

Die TIN beantragen: einfacher als gedacht

Wer trotzdem eine TIN will – oder braucht – kommt an einem persönlichen Gang zum Revenue Department nicht vorbei. Das Formular heißt L.P. 10.1, ist kostenlos und oft am selben Tag erledigt. Mitbringen: Reisepass, Visum-Nachweis (Stempel oder Extension-Sticker), Adressnachweis in Thailand (Mietvertrag oder Hausbucheintrag) sowie eine Kopie der Vermieter-ID. Wer gut vorbereitet erscheint, hat die Nummer oft noch am selben Nachmittag in der Hand.

Ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung mit den aktuellen Dokumentenanforderungen gibt es im Wochenblitz-Ratgeber zur TIN-Beantragung. Der Aufwand ist überschaubar – wer ihn auf sich nimmt, hat dauerhaft Ruhe mit deutschen Bankformularen.

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Gibt es ein Erbschafts-Steuerabkommen zwischen Deutschland und Thailand?

Nein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften existiert zwischen Deutschland und Thailand nicht. Das DBA, das beide Länder verbindet, regelt ausschließlich Einkommensteuern – Renten, Pensionen, Arbeitseinkommen. Erbschaften fallen nicht darunter. Wer also hofft, über das DBA eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wartet vergebens auf Erleichterung aus diesem Kanal.

In der Praxis spielt das für kleine Erbschaften aber kaum eine Rolle: Die deutschen Freibeträge greifen auf der deutschen Seite, und Thailand erhebt auf private Erbschaften unterhalb von 100 Millionen Baht keine Steuer. Eine effektive Doppelbelastung entsteht also bei überschaubaren Summen nicht – auch ohne DBA-Schutz.

Bankguthaben und beschränkte Steuerpflicht: ein Hintertürchen

Wer in Thailand lebt, ist in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Für die Erbschaftsteuer gilt dann §121 des deutschen Bewertungsgesetzes. Danach gehören Bankguthaben bei deutschen Instituten nicht zum sogenannten Inlandsvermögen, das bei beschränkter Steuerpflicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Das klingt technisch – hat aber praktische Folgen.

Wer also ein Bankkonto geerbt hat, könnte je nach Fallgestaltung gar nicht in die deutsche Erbschaftsteuerpflicht fallen. Das entbindet nicht von der Meldepflicht ans Finanzamt und auch nicht vom Warten auf die Freigabe durch die Bank – aber es kann bedeuten, dass der Steuerfall schneller abgewickelt wird, weil keine Steuer erhoben werden kann. Ob das im Einzelfall zutrifft, muss ein Steuerberater mit Doppelmandat (Deutschland/Thailand-Kenntnissen) prüfen.

Wenn die Filiale nicht weiterhelfen kann

Die Telefonberatung in der Heimatfiliale ist bei Auslandssachverhalten regelmäßig überfordert. Das liegt nicht an bösem Willen, sondern daran, dass solche Fälle in der Mehrzahl der Filialen selten sind und die Berater nicht ausgebildet werden, um internationale Erbfälle zu bearbeiten. Die richtige Anlaufstelle ist die Zentralabteilung für Nachlass und Erbschaften der jeweiligen Bank – die gibt es bei fast jeder Großbank, erreichbar per Brief oder schriftlich per E-Mail.

Wer parallel einen in Deutschland zugelassenen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht mandatiert, beschleunigt den Prozess erheblich. Dieser kann die Erbschaftsteuererklärung direkt beim Finanzamt einreichen, die Freigabe für die Bank beantragen und prüfen, ob die beschränkte Steuerpflicht greifen kann. Die Kosten dafür sind überschaubar – und gemessen am eingefrorenen Betrag fast immer lohnenswert.

Was jetzt zu tun ist

Drei Schritte lösen das Dilemma. Erstens: Erbschaft schriftlich beim zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen, falls noch nicht geschehen – Frist drei Monate ab Kenntnis. Zweitens: Die Bank schriftlich kontaktieren, nicht telefonisch, und nach der spezialisierten Nachlassabteilung fragen. Drittens: Einen Steuerberater mit Deutschland-Thailand-Kenntnissen einschalten, der prüft, ob beschränkte Steuerpflicht greift und wie die TIN-Frage gelöst wird.

Wer keine TIN hat und eine braucht oder will, beantragt sie beim Revenue Department – wie auch Thai-Banken zunehmend danach fragen, das Prozedere ist dasselbe. Die Erbschaft ist kein hoffnungsloser Fall. Sie ist ein Papierproblem – und Papierproblemme lassen sich lösen.

Redaktionelle Hinweise

Dieser Artikel ist eine journalistische Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Erbschaftsteuerliche Fragen hängen vom Einzelfall ab. Bitte konsultieren Sie einen Steuerberater mit Kenntnissen im deutschen Erbschaftsteuerrecht und im Thailand-DBA.

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