Wer nach Thailand auswandert, nimmt seine Rente mit. Was er dabei verliert, steht selten im Auswanderungsratgeber: Pflegegeld entfällt, Grundsicherung endet, Sterbegeld gibt es seit 2004 nicht mehr, und die Ausgleichszulage zahlt Österreich nur an Personen mit Inlandswohnsitz. Wer glaubt, sein bisheriges Leistungspaket bleibe im Ausland vollständig erhalten, irrt.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Sozialleistungen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz auch nach Thailand fließen – und welche mit dem Umzug enden. Die Antworten unterscheiden sich je nach Herkunftsland und Leistungsart erheblich. Wer plant, wann und wie zu wechseln, sollte beides kennen.
Die gesetzliche Rente: Sie kommt auch nach Thailand
Die gesetzliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wird weltweit ausgezahlt. Wer in Deutschland Rentenansprüche erworben hat, erhält sie auch in Thailand – ohne Kürzung, solange der Verstorbene bei Rentenbeginn Deutscher oder EU-Bürger war. Die frühere Kürzung auf 70 Prozent für Hinterbliebene mit Auslandswohnsitz wurde 2005 rückwirkend abgeschafft.
Wer eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Witwerrente) bezieht, bekommt sie ebenfalls nach Thailand überwiesen. Eigenes Einkommen – also eine eigene Rente, Mieteinnahmen oder Erwerbseinkommen – wird ab einem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet. Das gilt unabhängig vom Wohnort. Die Rente steigt zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent; ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig.
Sterbevierteljahr: Der Vorschuss kommt nicht ins Ausland
Stirbt der Ehepartner, zahlt die DRV für die ersten drei Monate die Rente in voller Höhe weiter – das sogenannte Sterbevierteljahr. Das gilt aber nur, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland hatte. Wer bereits in Thailand lebt, erhält diesen Vorschuss nicht. Rechtsgrundlage ist § 7 der Renten-Service-Verordnung.
Die Hinterbliebenenrente selbst wird danach regulär beantragt und ausgezahlt. Der fehlende Vorschuss kann in der Zeit zwischen Tod und erstem Rentenbescheid zu einer Versorgungslücke führen. Wer das Risiko kennt, kann mit einem Liquiditätspuffer gegensteuern. Einmal jährlich verlangt die DRV eine Lebensbescheinigung – ohne sie werden Zahlungen eingestellt.
Pflegegeld: Endet mit dem Umzug nach Thailand
Das deutsche Pflegegeld ruht, sobald sich ein Versicherter dauerhaft im Ausland aufhält. Rechtsgrundlage ist § 34 SGB XI. Es spielt keine Rolle, wie viele Jahre lang Beiträge gezahlt wurden oder welchen Pflegegrad jemand hat. Der Anspruch entfällt vollständig – nicht anteilig, nicht eingeschränkt. Thailand ist kein EU-Staat, kein EWR-Staat und kein Sozialversicherungsabkommen wurde geschlossen.
Seit Januar 2026 gilt eine neue Regelung für vorübergehende Aufenthalte: Bei Auslandsreisen von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld weiter ausgezahlt (vorher: sechs Wochen). Diese Regelung betrifft ausschließlich Personen, deren Wohnsitz in Deutschland bleibt und die Thailand nur zeitweise besuchen. Wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlegt, fällt nicht darunter.
Grundsicherung im Alter: Ab vier Wochen Ausland weg
Wer in Deutschland ergänzend zur Rente Grundsicherung im Alter bezieht, verliert diesen Anspruch ab einem Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen. Rechtsgrundlage ist § 41a SGB XII. Wer dauerhaft in Thailand lebt, hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr – und damit keinen Anspruch. Das gilt ohne Ausnahme, unabhängig davon, ob die Rente allein zum Leben reicht.
Wer trotzdem Grundsicherung bezieht und den Behörden seinen dauerhaften Auslandsaufenthalt nicht meldet, riskiert Rückforderungen. Nach § 104 SGB XII haftet, wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Unrecht Leistungen erhalten hat. In der Praxis läuft der Leistungsausschluss ab dem 29. Tag eines zusammenhängenden Auslandsaufenthalts.
Sterbegeld: Seit 2004 gestrichen
Das staatliche Sterbegeld der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Es existiert nicht mehr. Hinterbliebene haben weder gegenüber der privaten noch der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf diesen Zuschuss. Bestattungskosten müssen vollständig aus dem Nachlass oder privat finanziert werden.
Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: In diesem Fall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung ein Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB VII). Für Rentner in Thailand, die keiner Beschäftigung mehr nachgehen, ist diese Ausnahme in der Regel ohne Relevanz. Wer Hinterbliebene absichern will, muss das privat regeln – zum Beispiel über eine Sterbegeldversicherung oder eine ausreichende Liquiditätsreserve.
Beamtenpension Deutschland: Bleibt erhalten
Wer als ehemaliger Beamter eine Pension bezieht, erhält sie auch in Thailand. Das Besteuerungsrecht verbleibt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Thailand bei Deutschland (Art. 17 DBA). Die Pension kommt netto in Thailand an – bereits in Deutschland besteuert. Eine zusätzliche Steuerpflicht in Thailand entfällt für diesen Teil des Einkommens.
Hinterbliebene ehemaliger Beamter haben in der Regel Anspruch auf Versorgungsbezüge, deren Höhe sich nach dem letzten Ruhegehalt richtet. Diese Leistung wird von der zuständigen Versorgungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geregelt und kann – wie die Pension selbst – ins Ausland überwiesen werden. Die genauen Bedingungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Laufbahngruppe.
Österreichische Pension: Ja – Ausgleichszulage: Nein
Die österreichische Pension aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird grundsätzlich auch ins Ausland gezahlt. Wer in Österreich Versicherungszeiten erworben hat, behält den Anspruch. Das Besteuerungsrecht liegt nach dem österreichisch-thailändischen DBA bei Thailand; Österreich behält die Lohnsteuer zunächst ein, bis das Formular ZS-QU1 – von der thailändischen Steuerbehörde bestätigt – vorliegt.
Die Ausgleichszulage dagegen entfällt. Sie setzt nach § 292 ASVG einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Wer seinen Wohnsitz dauerhaft nach Thailand verlegt, erfüllt diese Voraussetzung nicht mehr. Kurze Auslandsaufenthalte von bis zu zwei Monaten pro Kalenderjahr gelten noch als vorübergehend und schaden dem Anspruch nicht. Bei dauerhaftem Wegzug endet die Ausgleichszulage mit dem Aufgeben des österreichischen Wohnsitzes.
AHV Schweiz: Rente kommt – Ergänzungsleistungen bleiben daheim
Die AHV-Altersrente wird ins Ausland gezahlt – auch nach Thailand. Schweizer Staatsbürger müssen dafür ihre Abreise bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse melden; die Akten werden an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf übertragen, die dann die Auszahlung übernimmt. Wer bei der Schweizer Botschaft in Bangkok ordnungsgemäss gemeldet ist, muss keine Lebensbescheinigung mehr einreichen – die SAK bezieht diese Daten seit 2022 automatisch aus dem Auslandschweizerregister. Wer nicht bei einer Schweizer Vertretung registriert ist, erhält weiterhin jährlich einen Antrag auf Einreichung.
Die Ergänzungsleistungen (EL) hingegen entfallen vollständig bei Wohnsitz im Ausland. Wer auf EL angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu decken, kann Thailand nur besuchen – nicht dauerhaft wohnen. Die Toleranzregel: Wer nie länger als 90 Tage am Stück im Ausland bleibt und den Schweizer Wohnsitz behält, kann die EL weiter beziehen. Bei dauerhaftem Wegzug endet der Anspruch mit dem Tag der Wohnsitzaufgabe. Auch die Hilflosenentschädigung der IV entfällt bei Wohnsitz außerhalb der Schweiz.
Schweizer Pensionskasse: Abhängig vom Vertragstyp
Privatrechtliche Pensionskassenleistungen (BVG-Obligatorium) fließen nach Thailand – das Besteuerungsrecht liegt nach dem Schweiz-Thailand-DBA (Art. 17) bei Thailand, ohne schweizerische Quellensteuer. Öffentlichrechtliche Pensionskassen (Publica, SBB, kantonale) unterliegen Art. 18: Die Schweizer Quellensteuer bleibt erhalten und kann in Thailand angerechnet werden.
Die Säule 3a ist nicht durch das DBA geschützt. Wer aus der 3a-Vorsorge Kapital nach Thailand bezieht, zahlt in der Schweiz Quellensteuer – diese ist weder rückforderbar noch in Thailand anrechenbar. Bei der AHV-Rente selbst gilt: Thailand hat kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen; Thai-Staatsangehörige können unter Umständen keine AHV-Rente beanspruchen, wenn sie nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und nie in der Schweiz gearbeitet haben.
Was jetzt zu prüfen ist
Wer in Thailand lebt oder plant umzuziehen, sollte vor dem Wegzug drei Dinge klären: Welche Leistungen fließen weiter, welche enden, und ob das verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt in Thailand reicht. Für die Planung lohnt sich ein Gespräch mit der DRV, der österreichischen PVA oder der Schweizer SAK – jeweils für das eigene Herkunftsland. Wer Leistungen auf Sozialrecht-Basis bezieht, die an den deutschen Wohnsitz gebunden sind, muss den Wegzug rechtzeitig melden.
Wer Hinterbliebene in Thailand absichern will, kommt um private Vorsorge nicht herum: Das staatliche Sterbegeld existiert nicht mehr. Pflegegeld und Grundsicherung enden mit dem Aufgeben des deutschen Wohnsitzes. Was bleibt, sind die laufenden Rentenleistungen – und die Pflicht, der Rentenkasse jährlich zu beweisen, dass man noch am Leben ist. Für Fragen zur konkreten Visumsgestaltung und rechtlichen Struktur des Thailand-Aufenthalts bieten spezialisierte Beratungsstellen vor Ort gezielte Unterstützung.
Redaktionelle Hinweise
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem persönlichen Anspruch wenden Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung, die Pensionsversicherungsanstalt (AT) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK). Die Rechtslage kann sich ändern – gültig ist stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft befindliche Recht.



Also CH Rentenbezüger aufgepasst…. den jährlichen Lebens- und Zivilstandsnachweis nicht vergessen !!
Die Lebensversicherung muss man schon seit ca.3 oder 4 Jahre
Nicht mehr machen in der Schweiz
Seit Jahren verlangt die CH keine Lebensbescheinigung mehr. Wieder mal den Lehrling an die Tasten gelassen.
Die Sachlage ist differenzierter:
Seit 2022 erhalten Schweizer Staatsangehörige, die bei der Schweizer Botschaft ihres Wohnsitzlandes ordnungsgemäss registriert sind, grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung mehr — die Daten werden automatisch vom Auslandschweizerregister an die SAK übermittelt. Schweizer Staatsangehörige, die nicht bei den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen gemeldet sind, erhalten jedoch weiterhin Anträge auf Einreichung von Lebensbescheinigungen.