Pflegegeld in Thailand: Ein Leser will das ändern

Ein Wochenblitz-Leser plant eine Petition an den Deutschen Bundestag. Sein Ziel: Wer in Thailand pflegebedürftig wird, soll nicht leer ausgehen — wenn die Pflege dort billiger und gesichert ist. Die Redaktion stellt den Entwurf zur Diskussion.

Pflegegeld in Thailand: Ein Leser will das ändern
KI generiertes Symbolbild.

Ein Leser plant, eine Petition an den Deutschen Bundestag einzureichen. Sein Ziel: Pflegegeld soll auch im Drittstaat gezahlt werden können — wenn die Pflege dort billiger, gesichert und kontrollierbar ist. Der Entwurf, den er der Wochenblitz-Redaktion vorab geschickt hat, ist juristisch solide formuliert. Und er trifft einen Nerv, der in der Expat-Community selten so klar benannt wird.

Wir stellen den Entwurf hier zur Diskussion — mit Kontext, Fakten und einer klaren Einladung an alle Leser, die sich davon betreffen fühlen oder betroffen sein werden.

Was das Gesetz heute sagt — und was es verschweigt

Wer dauerhaft in Thailand lebt, verliert seinen Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen Pflegepflichtversicherung. Vollständig, sofort, ab dem ersten Tag. Das steht in § 34 SGB XI — und gilt unabhängig davon, wie viele Jahrzehnte lang Beiträge gezahlt wurden. Seit Januar 2026 gilt zwar eine neue Regelung für vorübergehende Auslandsaufenthalte: Wer Thailand nur besucht, bekommt das Pflegegeld jetzt für bis zu acht Wochen weiter — bisher waren es sechs. Wer aber seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlegt hat, spürt davon nichts. Der Anspruch ruht weiterhin ab dem ersten Tag.

Für EU, EWR und Schweiz gilt das nicht. Dort läuft das Pflegegeld weiter — geregelt in § 34 Abs. 1a SGB XI. Thailand fällt nicht darunter. Was das konkret bedeutet: Ein Mann, der 35 Jahre lang in die Pflegepflichtversicherung eingezahlt hat, dann mit seiner Thai-Partnerin nach Chiang Mai zieht und dort pflegebedürftig wird, bekommt: nichts.

Was unser Leser fordert — und warum das kein Wunschdenken ist

Unser Leser schreibt: „Meine Petition soll nicht auf einen unkontrollierten weltweiten Export aller Pflegeleistungen hinauslaufen.“ Er fordert keine Generalöffnung. Er fordert eine Einzelfallprüfung — genehmigungspflichtig, kontrollierbar, widerrufbar. Pflegegeld soll dann exportierbar sein, wenn Pflegebedürftigkeit nach deutschem Recht festgestellt ist, die Pflege im Aufenthaltsstaat tatsächlich gesichert ist, und die Kosten dort nachweislich unter den deutschen Kosten liegen.

Das klingt bürokratisch — ist es auch. Aber genau das ist der Witz: Der Staat würde dabei Geld sparen, nicht ausgeben. Wer in Deutschland nicht mit Pflegeversicherungsleistungen und eigenem Einkommen auskommt, bekommt ergänzend Hilfe zur Pflege nach SGB XII — also Sozialhilfe, aus Steuergeldern.

Der Staat spart — wenn er lässt

Wer in Thailand dieselbe Pflege für ein Drittel des deutschen Preises bekommt, braucht diese Sozialhilfe nicht. Der Petitionsentwurf bringt es auf den Punkt: „Wenn dagegen eine gesicherte Pflege im Ausland deutlich günstiger wäre, könnten solche zusätzlichen staatlichen Kosten teilweise oder vollständig vermieden werden.“

Das ist kein Almosen-Argument. Es ist ein haushaltspolitisches. Wer jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat und im Alter günstigere Pflege im Ausland organisiert, entlastet das System — statt es zu belasten. Dass das Gesetz genau das verhindert, ist der Widerspruch, den die Petition aufdeckt.

Die Zahlen, die das Argument tragen

Der durchschnittliche Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in Deutschland liegt laut Bundesgesundheitsministerium seit Juli 2025 bei 3.108 Euro pro Monat — und das ist nur der Eigenanteil, nicht der Gesamtpreis. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 beträgt in Deutschland 599 Euro monatlich. Eine Vollzeitpflegekraft kostet in Deutschland 3.000 bis 4.000 Euro im Monat.

In Thailand liegt derselbe Betreuungsaufwand bei rund 1.000 bis 1.200 Euro — nach Angaben von Anbietern, die in diesem Markt aktiv sind. Gehobene Seniorenresidenzen verlangen zwischen 800 und 4.000 Euro für Vollversorgung, je nach Lage und Standard. Der Kostenunterschied ist real — und er ist der Kern des Arguments.

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Was das in der Praxis bedeutet

Ein pflegebedürftiger Expat, der in Deutschland auf Sozialhilfe angewiesen wäre, könnte in Thailand mit deutlich weniger Staatsgeld auskommen — wenn die Pflegeversicherung mitspielt. Spielt sie nicht. Das ist der Kern des Problems, das der Petitionsentwurf auf den Tisch legt.

Der Staat erzwingt so die teurere Lösung — und zahlt am Ende trotzdem. Wer keine Wahl hat und zurück nach Deutschland muss, landet im Pflegeheim oder in der Sozialhilfe. Wer in Thailand bleibt, trägt die Kosten allein. Beides ist teurer als eine geregelte Ausnahme.

Was die Petition konkret vorschlägt

Der Entwurf enthält einen konkreten Gesetzestext für § 34 SGB XI. Die Ausnahme vom Ruhen des Anspruchs soll gelten, wenn die Pflegekasse vorab festgestellt hat, dass Pflegebedürftigkeit nach deutschem Recht besteht, die Pflege im Aufenthaltsstaat sichergestellt ist, die Kosten dort niedriger sind als in Deutschland, eine regelmäßige Überprüfung möglich ist und keine überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Missbrauchsschutz soll über Lebensbescheinigungen, ärztliche Gutachten und Pflegeberichte laufen — bei fehlender Mitwirkung ruht der Anspruch wieder.

Verfassungsrechtlich argumentiert der Petitionsentwurf mit Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 3 GG (Gleichbehandlung) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Entwurf hält ausdrücklich fest: „Die Petition behauptet nicht, dass die geltende Rechtslage eindeutig verfassungswidrig ist.“ Sie fordert eine Anpassung — nicht mehr, nicht weniger. Das ist eine kluge Positionierung. Wer den Bundestag anruft und sofort Verfassungswidrigkeit behauptet, landet im Archiv. Wer auf wirtschaftliche Vernunft und Verhältnismäßigkeit setzt, hat eine Chance.

Was Österreicher und Schweizer wissen müssen

Das Österreichische Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz ist an den Wohnsitz in Österreich gebunden. Wer dauerhaft in Thailand lebt, verliert diesen Anspruch — unabhängig von der Versicherungsdauer. Eine Petition an den Nationalrat wäre also ein separater Schritt, den die österreichische Expat-Community bislang nicht unternommen hat. Für Schweizer gilt Ähnliches: Die Hilflosenentschädigung der AHV läuft nach Wohnsitzregeln, die einen dauerhaften Aufenthalt in Thailand in der Regel ausschließen.

Die Petition bezieht sich explizit auf § 34 SGB XI — also auf das deutsche Recht. Schweizer und Österreicher in Thailand profitieren davon nicht direkt. Aber sie können das Argument nutzen: Wenn Deutschland eine solche Reform umsetzt und die Einspareffekte nachgewiesen werden, entsteht politischer Druck auch in Wien und Bern.

Rückmeldungen gesucht — bevor die Petition eingereicht wird

Unser Leser sucht Rückmeldungen, bevor er die Petition offiziell einreicht. Er will wissen, ob er wichtige Aspekte übersehen hat, ob die Argumentation trägt, und ob es konkrete Erfahrungen von Betroffenen gibt, die in den Entwurf einfließen sollten. Wer in Thailand pflegebedürftig wurde oder einen Angehörigen versorgt, wer sich mit dem Thema rechtlich auseinandergesetzt hat oder wer einfach eine klare Meinung dazu hat — der ist eingeladen, in den Kommentaren zu schreiben.

Die Petition ist noch nicht eingereicht. Das ist der Moment, in dem Rückmeldungen noch etwas bewirken können. Wer schweigt, überlässt das Feld denen, die reden.

Wie eine Petition funktioniert — und was sie bewirken kann

Eine Petition an den Deutschen Bundestag kann von jeder Person eingereicht werden — unabhängig vom Wohnort. Sie muss öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn der Petitionsausschuss sie annimmt. Kommt sie auf 50.000 Mitzeichner innerhalb von vier Wochen, wird der Petent zu einer öffentlichen Anhörung im Bundestag eingeladen.

Das ist ein echtes Instrument — kein Wunschzettel. Wer mitzeichnen will, braucht nur ein deutsches Nutzerkonto auf der Petitionsplattform des Bundestags. Wohnort spielt keine Rolle. Wer Erfahrungen, Einwände oder Ergänzungen hat, kann sie jetzt in den Kommentaren hinterlassen — bevor die Petition eingereicht wird.

Hier ist die Petition:

Petition: Export von Pflegegeld in Drittstaaten bei nachgewiesener Kosteneinsparung ermöglichen

An den Deutschen Bundestag

Petitionsforderung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 34 SGB XI so zu ändern, dass Pflegegeld oder eine entsprechende Geldleistung aus der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung auch bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb EU/EWR/Schweiz gewährt werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege im Aufenthaltsstaat für die deutsche Pflegeversicherung und die öffentlichen Haushalte günstiger ist als eine vergleichbare Versorgung in Deutschland.

Insbesondere soll eine Genehmigung möglich sein, wenn

1. eine Pflegebedürftigkeit nach deutschem Recht festgestellt wurde,
2. die Pflege im Ausland tatsächlich sichergestellt ist,
3. die Kosten der Pflege im Ausland niedriger sind als die voraussichtlichen Kosten einer Versorgung in Deutschland,
4. keine höheren Risiken für die pflegebedürftige Person entstehen,
5. eine regelmäßige Überprüfung durch die Pflegeversicherung oder eine von ihr beauftragte Stelle möglich ist,
6. und Missbrauch durch geeignete Nachweis-, Prüf- und Kontrollpflichten verhindert wird.

Begründung

Nach geltendem Recht ruhen Leistungsansprüche der Pflegeversicherung grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird Pflegegeld nur zeitlich begrenzt weitergewährt. Grundlage ist § 34 SGB XI. 
Diese Regelung ist für Fälle nachvollziehbar, in denen eine Prüfung, Versorgung oder Kontrolle im Ausland praktisch unmöglich ist. Sie ist aber zu starr, wenn die Pflege im Ausland nachweislich günstiger, ausreichend kontrollierbar und für die pflegebedürftige Person zumutbar oder sogar vorzugswürdig ist.

Die Pflegeversicherung ist in Deutschland nur eine Teilabsicherung. Wenn Pflegeversicherung und eigenes Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen, kann zusätzlich Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht kommen. Diese Leistung ist bedürftigkeitsabhängig und setzt voraus, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen; die Pflegeversicherung leistet dagegen nur begrenzte Pauschalen. 

Gerade hier entsteht ein wirtschaftlicher Widerspruch: Wenn ein Pflegebedürftiger in Deutschland versorgt werden muss, obwohl eine gleichwertige oder ausreichende Versorgung im Ausland billiger wäre, können zusätzliche Sozialhilfekosten entstehen. Diese Mehrkosten trägt am Ende der Staat beziehungsweise der Steuerzahler. Würde die Pflegeversicherung im Ausland ein begrenztes, kontrolliertes Pflegegeld zahlen, könnten solche Zusatzkosten vermieden oder deutlich reduziert werden.

Ziel der Gesetzesänderung

Ziel ist nicht, einen unkontrollierten weltweiten Export aller Pflegeleistungen einzuführen. Ziel ist eine Genehmigungslösung nach Wirtschaftlichkeits- und Schutzprüfung.

Der Grundsatz soll lauten:

Wenn die Pflege im Ausland billiger, gesichert und kontrollierbar ist, soll die Pflegeversicherung die Geldleistung genehmigen können, statt den Versicherten faktisch zur Rückkehr nach Deutschland zu zwingen.

Damit würde die Pflegeversicherung entlastet, die Sozialhilfeträger könnten Kosten sparen, und pflegebedürftige Menschen könnten ihr vertrautes soziales Umfeld im Ausland erhalten, soweit dies medizinisch und organisatorisch vertretbar ist.

Verfassungsrechtliche Erwägungen

Die bisherige Regelung wirft grundsätzliche Fragen auf:

* Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit, darunter auch die persönliche Lebensgestaltung und faktisch die Entscheidung, wo man seinen Lebensabend verbringen möchte.
* Art. 3 Abs. 1 GG verlangt sachgerechte Gleichbehandlung. Eine starre Schlechterstellung von Versicherten mit Aufenthalt in Drittstaaten sollte zumindest dann überprüft werden, wenn die Pflege dort nachweislich günstiger und gesichert ist.
* Art. 14 GG schützt zwar nicht ohne Weiteres jede Sozialversicherungsleistung als Eigentum, jedoch können erworbene Anwartschaften und beitragsfinanzierte Positionen eigentumsähnliche Schutzwirkungen entfalten.
* Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt, dass Einschränkungen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Ein vollständiges Ruhen der Leistung kann unverhältnismäßig erscheinen, wenn ein milderes Mittel möglich ist: eine begrenzte, überprüfbare Zahlung im Ausland.

Die Petition behauptet nicht, dass die geltende Rechtslage eindeutig verfassungswidrig ist. Sie fordert aber, dass der Gesetzgeber die Regelung anpasst, weil eine pauschale territoriale Sperre in wirtschaftlich sinnvollen Fällen nicht mehr überzeugend ist.

Konkreter Regelungsvorschlag

§ 34 SGB XI sollte um eine Ausnahme ergänzt werden, etwa:

„Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch auf Pflegegeld oder eine entsprechende Geldleistung nicht, wenn sich die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhält und die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen vorab festgestellt hat, dass

1. Pflegebedürftigkeit nach deutschem Recht besteht,
2. die notwendige Pflege im Aufenthaltsstaat sichergestellt ist,
3. die voraussichtlichen Kosten der Pflege im Aufenthaltsstaat niedriger sind als die Kosten einer vergleichbaren Versorgung im Inland,
4. eine regelmäßige Überprüfung der Pflegebedürftigkeit und der tatsächlichen Pflegeversorgung möglich ist,
5. und keine überwiegenden Gründe des Schutzes der pflegebedürftigen Person entgegenstehen.“

Zusätzlich sollte geregelt werden, dass die Leistung auf das deutsche Pflegegeld begrenzt werden kann und keine Pflicht zur Finanzierung ausländischer Sachleistungssysteme entsteht.

Erwartete Vorteile

1. Entlastung der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt nur eine begrenzte Geldleistung, statt mittelbar teurere Versorgung in Deutschland auszulösen.
2. Entlastung der Sozialhilfe
Wenn Pflege in Deutschland aus Eigenmitteln und Pflegeversicherung nicht finanzierbar ist, kann Hilfe zur Pflege erforderlich werden. Diese Zusatzbelastung könnte vermieden werden, wenn eine günstigere Versorgung im Ausland genehmigt wird. 
3. Mehr Selbstbestimmung im Alter
Pflegebedürftige Menschen könnten dort bleiben, wo sie ihr soziales Umfeld, familiäre Unterstützung oder eine funktionierende private Versorgung haben.
4. Keine automatische Leistungsausweitung
Die Forderung betrifft keine unkontrollierte weltweite Leistungspflicht, sondern eine Einzelfallprüfung mit Kostenvergleich, Nachweisen und Widerrufsmöglichkeit.
5. Missbrauchsschutz
Die Pflegekasse kann Nachweise, ärztliche Begutachtungen, Lebensbescheinigungen, Pflegeberichte und regelmäßige Wiederholungsprüfungen verlangen. Bei fehlender Mitwirkung oder unklarer Versorgung ruht der Anspruch wieder.

Schlussformel

Der Deutsche Bundestag wird gebeten, die geltende pauschale Ruhensregelung bei dauerhaftem Aufenthalt in Drittstaaten zu reformieren und eine kontrollierte Ausnahme für Fälle einzuführen, in denen Pflege im Ausland nachweislich günstiger, gesichert und für die pflegebedürftige Person zumutbar ist.

Die Pflegeversicherung sollte nicht teurere Versorgung erzwingen, wenn eine billigere und ausreichende Pflege im Ausland möglich ist. Eine solche Reform wäre wirtschaftlich vernünftig, sozial fair und mit dem Ziel größerer Selbstbestimmung im Alter vereinbar.

Anmerkung der Redaktion

Dieser Artikel gibt den Petitionsentwurf eines Lesers zur öffentlichen Diskussion frei. Die Redaktion hat den rechtlichen Rahmen geprüft und die Kernfakten verifiziert. Der Entwurf stammt vollständig von einem Leser — wir haben ihn weder bearbeitet noch inhaltlich verändert. Die Redaktion nimmt keine rechtliche Bewertung der verfassungsrechtlichen Argumentation vor.

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12 Kommentare zu „Pflegegeld in Thailand: Ein Leser will das ändern

  1. Pflegegeld, ich bin dabei es zu unterstützen. Es ist eine Ungerechtigkeit es mit dem Schritt ins Ausland dieses Ersatzlos zu streichen. Das die Politik es nach Gönner-staaten und Andere bewertet zeigt den politischen Geist. Den Mund voll Menschen-recht, aber Dieses gilt nur für Andere. Ich halte wenig vom Petitionsausschuss. Habe nur Duplikate von Parteieinstellungen als Antwort erhalten. Es ist ja selbst so, dass sie Pflegeld zahlen müssen, wenn sie offiziell in Th. leben und in D. Krankenversicherung bezahlen. Ein Abkoppeln des Beitrags ist nicht möglich, auch wenn sie ganz sicher nicht nach D. zurück kehren werden. Da wird einfach die Hand aufgehalten.
    Es gäbe vieles zu äußern, aber,aber…
    Aber ich bin für den Versuch. Auch wenn sie wenigstens das Pflegegeld zahlen würden, dass ihnen laut Pflegestufe zustehen würde.

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